In den Angelegenheiten der Jugendfürsorge (ebenso der Mutterschaftsfürsorge und Säuglingsfürsorge) ist die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) . Unter den Begriff der "Jugendfürsorge" fallen nicht Maßnahmen polizeilichen Charakters; diese gehören zur Materie des Jugendschutzes, die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt.
Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1961, LGBl. Nr. 51, zum Schutze der Jugend (Oberösterreichisches Jugendschutzgesetz) .
Auch keine Bedenken gegen diese Regelung im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
Handhabung der Bestimmung.
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