B448/70 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat in langjähriger Rechtsprechung (vgl. Beschluß Slg. 3883/1961, 4155/1962, 4671/1964, 5050/1965, 5558/1967, 5960/1969) ausgesprochen, daß die durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} geschaffene Einrichtung als Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen ist.
Die Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} über die Erschöpfung des Instanzenzuges bringe nämlich den Gedanken zum Ausdruck, daß die Anrufung des VfGH so lange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann; dies zwinge aber dazu, die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG}, mag sie auch als Fall einer Devolution konstruiert sein, einem administrativen Instanzenzug gleichzuhalten.