Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 4872/1964 ausgesprochen, daß die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} auch hinsichtlich eines Bescheides gilt, mit dem die Landesregierung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im § 1 des Bundesgesetzes BGBl. 62/1926 bestimmten Frist abgelehnt hat. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.
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