Der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet mit den im Agrarbehördengesetz selbst bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat (§ 7 Abs. 1 bis 3) .
Der Instanzenzug gegen einen gemäß §§ 13 bis 15 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) , LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 208/1934, erlassenen Bescheid, der den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zum Gegenstand hat, führt somit nicht zum Obersten Agrarsenat.
Der Inhalt des Art. 12 Abs. 2 B-VG ist durch die MRK BGBl. Nr. 210/1958, die seit ihrem Inkrafttreten am 3. September 1958 Verfassungsrang hat (Art. II des B-VG, BGBl. Nr. 59/1964, Erk. Slg. 4706/1964, 5100/1965) , nicht verändert worden. Art. 12 Abs. 2 B-VG ist nämlich im Verhältnis zur MRK lex specialis. Die MRK hat den Art. 12 Abs. 2 B-VG insbesondere nicht dahingehend modifiziert, daß die Agrarsenate - soweit ihnen die Entscheidung über "civil rights and obligations" und "droits et obligations de caractere civil" zukommen sollte - als Tribunale i. S. des Art. 6 Abs. 1 der MRK einzurichten sind. Einfachgesetzliche Regelungen, die der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 B-VG entsprechen, können daher nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} widersprechen; sie sind an der genannten Stelle der MRK nicht zu messen. Keine Bedenken gegen § 7 Abs. 1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 im Hinblick auf die MRK und im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG}.
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