Der bekämpfte Bescheid wurde von der Kärntner Landesregierung als der allein zuständigen Landesinstanz erlassen. Auch Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten (Einräumung von Dienstbarkeiten) gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu subsumieren sind (Slg. 4671/1964, 4872/1964, 5558/1967) . Es trifft daher die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 B-VG zu; in der Sache kann der Übergang der Zuständigkeit an den zuständigen BM verlangt werden. Die durch die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} geschaffene Einrichtung ist als Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen (vgl. z. B. Slg. 5050/1965) .
Hinsichtlich des bekämpften Bescheidteiles ist also die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht gegeben.
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