JudikaturVfGH

B114/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1970

Der bekämpfte Bescheid wurde von der Kärntner Landesregierung als der allein zuständigen Landesinstanz erlassen. Auch Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten (Einräumung von Dienstbarkeiten) gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu subsumieren sind (Slg. 4671/1964, 4872/1964, 5558/1967) . Es trifft daher die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 B-VG zu; in der Sache kann der Übergang der Zuständigkeit an den zuständigen BM verlangt werden. Die durch die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} geschaffene Einrichtung ist als Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen (vgl. z. B. Slg. 5050/1965) .

Hinsichtlich des bekämpften Bescheidteiles ist also die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht gegeben.

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