Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 9 Abs. 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz. Es besteht kein Anlaß, von der im Erk. Slg. 3111/1956 dargelegten Rechtsmeinung abzugehen, daß § 4 JWG und § 9 Wiener JWG eine Angelegenheit der Jugendfürsorge ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) regeln und es sich nicht um einen privatrechtlichen Ersatzanspruch, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt. Der VfGH hält ferner an der im Erk. Slg. 4777/1964 geäußerten Rechtsmeinung fest, daß es keine Norm der Verfassung gibt, die dem Gesetzgeber verbieten würde, Organe einer juristischen Person mit Zuständigkeiten zur Vorschreibung von Leistungen auszustatten, die der juristischen Person zu erbringen sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden