ZustG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Änderung der Abgabestelle
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 40 ZustG · ZustG · Zustellgesetz
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. (5) Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, §…
§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
…Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments…
§ 9 Zustellungsbevollmächtigter
…mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. (6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.…
§ 382g EO · EO · Exekutionsordnung
§ 382g Abgabestelle des Antragsgegners
…die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden ( §§ 8 und 23 Zustellgesetz ), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.…
§ 22 TLDHG 2014 · TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler
§ 22 § 22
…konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes , BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022.…
Rückverweise