BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zahl XXXX , beschlossen:
A)Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung der derzeit beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX und XXXX geführten Revisionsverfahren ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Am 05.10.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt.
2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2021 und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BFA vom 05.10.2021, mit welchem ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei, erstmals am 21.10.2024 zugestellt worden sei. Er habe im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 2021 in Rumänien gelebt. Der Behörde sei eine zustellfähige Adresse bekannt gewesen. Das BFA habe keinen Zustellversuch in Rumänien, etwa mit Hilfe der dortigen Vertretungsbehörden, unternommen. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG seien nicht erfüllt gewesen, da die neue Abgabestelle seitens der Behörde ohne sonderliche Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 24.12.2024, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2024 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
4. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 22.01.2025 vorgelegt und langten am 29.01.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Der BF wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, vom BF übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2024 wurde der BF nach Rumänien abgeschoben.
1.3. Der BF erhob gegen die Festnahme am XXXX .2024 sowie die Anhaltung bis XXXX .2024 Beschwerde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das BVwG hielt unter anderem Folgendes fest:
„Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 05.10.2021 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt wirksam zugestellt und er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist. Dieser wurde wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen.“ (Seite 6 des Erkenntnisses)
„Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde.“ (Seite 8 des Erkenntnisses)
„Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. (Seite 15 des Erkenntnisses)
Der BF erhob außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Festnahme und Schubhaft bis zum XXXX .2024 gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 27f der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 24 der Revision).
Das Revisionsverfahren ist vor dem VwGH anhängig.
1.4. Der BF erhob weiters Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2024 sowie die Anhaltung von XXXX .2024 bis XXXX .2024.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024 bis XXXX .2024 wurde zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG traf dieselben, oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2024 (Seite 9, 11, 14f des Erkenntnisses).
Der BF erhob ebenfalls außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Diese wurde ebenfalls unter anderem damit begründet, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Anhaltung des BF gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des BVwG über die Zustellung sei die Zuständigkeit überschritten worden und liege eine Unzuständigkeit des BVwG vor (Rz 30 der Revision). Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, seine Entscheidung über die endgültige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (hg. Anm.: gegenständliches Beschwerdverfahren) gemäß § 38 AVG iVm 17 VwGVG auszusetzen, da eine Vorfrage vorliege, zu welcher das BVwG im Falle der Maßnahmenbeschwerde nicht berechtigt gewesen sei, eigenständig darüber zu entscheiden (Rz 26 der Revision).
Das Revisionsverfahren ist ebenfalls vor dem VwGH anhängig.
1.5. Insgesamt ist festzustellen, dass derzeit zwei Verfahren vor dem VwGH anhängig sind, in welchen die Rechtmäßigkeit der vom BVwG vorgenommenen Prüfung der Zustellung des Bescheides des BFA vom 05.10.2024, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, thematisiert wird.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der Einsichtnahme in die hg. Verfahren zu XXXX und XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. N r. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht voran gegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der Bescheid des BFA vom 05.10.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das BVwG traf dahingehend bereits in seinen Erkenntnissen zu XXXX und XXXX Feststellungen. Betreffend beide Verfahren werden bereits Revisionsverfahren vor dem VwGH geführt, in welchem die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des BVwG, insbesondere die Ausführungen zur Zustellung des Bescheides, thematisiert wird.
Der Ausgang der vor dem VwGH geführten Verfahren ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung. Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, sind die Entscheidungen des VwGH abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.