Spruch
W126 2302641-1/4EW126 2302641-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zahl XXXX , sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.10.2024, Zahl XXXX ,
A)
fasst den Beschluss:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2024, Zahl XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen;
und erkennt zu Recht:
Der Bescheid vom 03.10.2024, Zahl XXXX , wird ersatzlos behoben und wird die Beschwerde vom 08.11.2024 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die erste Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und folglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.
3. Am 31.01.2024 wurde die Landespolizeidirektion Wien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, zu erheben, ob der Beschwerdeführer noch an der gemeldeten ZMR-Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei und im Falle des Antreffens eine Ladung für eine Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.02.2024 persönlich auszufolgen.
4. Am 08.02.2024 berichtete die Landespolizeidirektion Wien zum Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass eine Nachschau an der angegebenen Adresse durchgeführt worden sei. Mehrere dort gemeldete Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, seien nach einer bereits im Jänner 2024 erfolgten Ortsanwesenheitsprüfung bezüglich eines anderen Asylverfahrens abgemeldet worden. Die Einleitung der amtlichen Abmeldung an die zuständige Magistratsabteilung liege dem Akt bei. Zudem habe eine an der Meldeadresse angetroffene Person bestätigt, dass der Beschwerdeführer an die Adresse nicht zurückgekehrt sei.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
6. Am 19.02.2024 ergab eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Abfrage im ZMR, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der Adresse XXXX gemeldet ist.
7. Mit Schreiben vom selben Tag wurde festgehalten, dass der Bescheid vom 16.02.2024 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt wurde.
8. Mit Schreiben vom 29.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.
9. Mit Bescheid vom 03.10.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Gegen Spruchpunkt I. des am 15.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheids, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 08.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion Wien, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer noch an der gemeldeten ZMR-Adresse wohnhaft oder bereits verzogen ist, da eine Ladung zur Einvernahme nicht zugestellt werden konnte. Beim Erhebungsversuch am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen. Laut Bericht wurden mehrere an dieser Adresse gemeldete Personen, darunter angeblich auch der Beschwerdeführer, bereits nach einer im Jänner 2024 erfolgten Ortsanwesenheitsprüfung bezüglich eines anderen Asylverfahrens abgemeldet.
Die angekündigte amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse XXXX erfolgte nicht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fertigte am 16.02.2024 den gegenständlichen Bescheid aus, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Es lag noch eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX vor, welche auch durch eine am selben Tag von der Behörde selbst durchgeführte ZMR-Abfrage bestätigt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm am 19.02.2024 eine erneute Abfrage im Zentralen Melderegister vor, aus der sich die nach wie vor aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX ergab. Am selben Tag wurde der Bescheid vom 16.02.2024 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt. Mit Aktenvermerk wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhält, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthalts eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheint.
1.3. Der Beschwerdeführer war von 30.06.2023 bis 02.07.2024 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 16.04.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie des Bescheids vom 16.02.2024 übermittelt, die weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer von 30.06.2023 bis 02.07.2024 eine aufrechte Meldung aufgewiesen hat, ergibt sich aus Einsicht in das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zustellung des Bescheides vom 16.02.2024:
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auf andere Weise zu beurkunden.
Gemäß § 23 Abs. 3 ZustG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG wird vorausgesetzt, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Nach der Rechtsprechung ist von einer (Aufgabe) der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen, wenn die Partei für einen längeren Zeitraum (hier: über vier Monate) nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272) ist.
Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013 sowie VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).
Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128). Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182; 10.11.2011, 2009/07/0204; 14.05.2003, 2002/08/0206; und 04.02.1992, 92/11/0021).
§ 18 Abs. 4 AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zu Stande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen ist ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall:
Wie festgestellt war zum Zeitpunkt der Ausstellung und Zustellung des Bescheides vom 16.02.2024 keine amtliche Abmeldung erfolgt. Die Hinterlegung im Akt wurde ohne vorherigen Zustellversuch vorgenommen, gleichwohl noch eine aufrechte Meldung im Melderegister ersichtlich war. Trotz vergangener Hinweise hätte die Behörde zunächst einen Zustellversuch an der aufrechten Meldeadresse unternehmen müssen. Erst im Falle einer erfolglosen Zustellung und der Rücksendung wäre eine Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zulässig gewesen. Da die belangte Behörde Kenntnis von der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers hatte, hätte sie andernfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen gehabt und es wäre erforderlich gewesen, die genauen Umstände der angekündigten Abmeldung zu ermitteln. Insbesondere hätte die Verständigung des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 ZustG an der Meldeadresse erfolgen müssen, was ebenso unterlassen wurde.
Außerdem ist festzuhalten, dass im Sinne der dargelegten Judikatur auch nicht von einer Aufgabe der Meldeadresse auszugehen ist. Eine dafür erforderliche längere Abwesenheit (über vier Monate), während dessen die Partei an der bisherigen Abgabestelle nicht erreichbar ist, liegt im konkreten Fall nicht vor.
Die Zustellung ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt ist somit, wie dargelegt, nicht rechtswirksam erfolgt.
Im Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Heilung der Zustellung ergeben. Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung konnte mit der Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 16.02.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wie dies aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, die weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist, die rechtswirksame Zustellung des Bescheides nicht bewirkt werden. Mangels in § 18 Abs. 4 AVG genannten Voraussetzungen ist von keiner Heilung des Zustellmangels auszugehen.
Die Beschwerde war daher mangels rechtsgültiger Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zur Wiedereinsetzung:
Da – wie festgestellt – der Bescheid vom 16.02.2024 nie rechtswirksam zugestellt wurde, kommt mangels Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/0036, mwN). Der Bescheid vom 03.10.2024 war daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren und war die Beschwerde dagegen ebenfalls zurückzuweisen.
3.3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.