IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Der Antrag vom XXXX .2025 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl XXXX , erlassenen Einreiseverbots wird gemäß § 60 Abs 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo, wurde in Österreich im XXXX wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer einjährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daraufhin gegen ihn u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein sechsjähriges Einreiseverbot. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtmittel erhoben.
Eine Ausreise des BF aus dem Raum der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) erfolgte danach erst am XXXX .2024.
Mit der am XXXX .2025 beim BFA eingelangten Eingabe beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Er begründete dies damit, dass es ihm im Kosovo nicht möglich sei, eine Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Er habe daher in Deutschland am XXXX .2023 eine unbefristete Arbeitsstelle angetreten. Das Einreiseverbot erschwere ihm die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten. Er habe stets Gesetze respektiert und beabsichtige, in Deutschland ein rechtskonformes und integratives (gemeint wohl: integriertes) Leben zu führen. Sein einziger Wunsch sei es, in Deutschland zu arbeiten, um seine Familie zu unterstützen. Der Eingabe legte er den mit XXXX .2024 datierten Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Aufhebungsantrag gemäß § 60 Abs 2 FPG zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seine Ausreise nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht nachgewiesen habe. Aufgrund einer SIS-Konsultation mit der Schweiz sei von einer Ausreise am XXXX .2024 auszugehen. Selbst wenn er Österreich unmittelbar nach der Haftentlassung am XXXX verlassen hätte, seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots nicht erfüllt, weil er jedenfalls nicht mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht habe. Auch sonst würden keine Gründe vorliegen, die eine Verkürzung des Einreiseverbots notwendig machen würden. Sollte ihm in Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt worden sein, werde das Einreiseverbot bei Vorlage auf das Bundesgebiet beschränkt. Allfällige Nachweise für ein Verlassen des Raums der Mitgliedstaaten zwischen XXXX und XXXX seien dem BFA vorzulegen. Da die Erlassung des Bescheids im Privatinteresse des BF liege, habe er eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten.
Der Bescheid wurde dem BF an die im Aufhebungsantrag genannte Adresse in Deutschland zugestellt und durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG am XXXX .2025 an der Amtstafel der Behörde kundgemacht.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF, das gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX .2023 erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder zumindest zu verkürzen. Er begründet dies mit den bereits im Aufhebungsantrag vorgebrachten Argumenten. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Einzelfallprüfung und keine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK. Er könne seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) im Kosovo weder besuchen noch wirtschaftlich ausreichend versorgen. Von ihm gehe aktuell kein sicherheitsrelevantes Risiko mehr aus; seine Verurteilung liege in der Vergangenheit. Er sei beruflich integriert und verhalte sich gesetzeskonform.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX im kosovarischen Ort XXXX geboren, er ist Staatsangehöriger des Kosovo. Seine Erstsprache ist Albanisch. Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten kosovarischen Reisepasses, der noch bis XXXX gültig ist.
Der BF ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Ehefrau und die Kinder leben im Kosovo. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch anderweitige private Bezugspunkte.
XXXX wurde der BF in Deutschland wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX wurde er im Bundesgebiet verhaftet und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten.
Mit dem Schreiben vom XXXX , das dem BF durch Übergabe am XXXX zugestellt wurde, setzte ihn das BFA von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er dem BFA gemäß § 8 ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse mitzuteilen habe, weil Zustellungen sonst durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vorgenommen würden, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB; Datum der letzten Tat XXXX ) rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Da er den unbedingten Strafteil bereits aufgrund der Anrechnung der Vorhaft verbüßt hatte, wurde er noch am Urteilstag aus der Haft entlassen. In der Folge unterließ er es, dem BFA eine Änderung seiner Zustelladresse mitzuteilen.
Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , sprach das BFA aus, ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen. Gleichzeitig erließ es gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da keine neue Abgabestelle des BF festgestellt werden konnte und nach der Haftentlassung im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr bestand, wurde der Bescheid ihm am XXXX durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
Der BF hatte (abgesehen von der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX von XXXX bis XXXX ) nie einen Wohnsitz im Bundesgebiet, ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel ausgestellt und er war hierzulande nie erwerbstätig. Er wohnt aktuell in Deutschland, wo er seit XXXX als XXXX unselbständig erwerbstätig ist.
Der BF hat dem BFA seine Ausreise aus dem Raum der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Laut einer Information der Schweizer Behörden reiste er am XXXX aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinem kosovarischen Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt. Albanischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal die Beschwerde auch auf Albanisch eingebracht wurde.
Die Feststellungen zum Vorverfahren vor dem BFA beruhen auf dem im Akt einliegenden Bescheid vom XXXX .2023 und der Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom XXXX . Das Schreiben des BFA vom XXXX und der entsprechende Zustellnachweis sind ebenfalls aktenkundig.
Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF nur von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet; sonst liegen in Österreich keine Wohnsitzmeldungen vor.
Die Familienverhältnisse des BF werden anhand seiner Angaben dazu, die mit den Feststellungen im Bescheid vom XXXX .2023 korrespondieren, festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich, insbesondere ist weder ersichtlich, dass er in Österreich jemals eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, noch, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Seine Erwerbstätigkeit in Deutschland und der dortige Wohnsitz basieren auf den Angaben im Aufhebungsantrag und in der Beschwerde; ein Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen und einem Beschäftigungsort in Deutschland wurde vorgelegt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und in Deutschland ergeben sich einerseits aus dem Strafregister und andererseits aus den entsprechenden Feststellungen im Bescheid vom XXXX .2023, denen der BF nicht entgegengetreten ist.
Es liegen keine Hinweise auf eine Ausreise des BF aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Haftentlassung, aber vor dem XXXX vor. Das BFA hat die SIS-Konsultationen, aus denen sich eine Ausreise nach Serbien am XXXX ergibt, im angefochtenen Bescheid übereinstimmend mit einer entsprechenden Dokumentation im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dargestellt. Der BF hat trotz einer entsprechenden Aufforderung im angefochtenen Bescheid keine Nachweise für eine frühere Ausreise vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat dabei der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen demnach drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: der Nachweis der fristgerechten Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbots im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse. Das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten und der entsprechende Nachweis sind dabei gemäß § 60 Abs 2 FPG materielle Voraussetzungen für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbots (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung – wie hier – eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ iSd § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG anzusehen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Hier wurde gegen den BF ein auf § 53 Abs 1 Z 3 FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen. Einen Nachweis für seine Ausreise hat er nicht erbracht. Ebensowenig hat er – ausgehend von der Ausreise am XXXX , aber sogar ausgehend von der Haftentlassung am XXXX – einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht. Diese Umstände stehen nach dem klaren Wortlaut des § 60 Abs 2 FPG der beantragten Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots entgegen (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0154).
Da der BF die Voraussetzungen der (von ihm nachzuweisenden) fristgerechten Ausreise und des Verbringens von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbots im Ausland nicht erfüllt, ist sein Antrag vom XXXX .2025 abzuweisen, weshalb die Beschwerde in der Form einer Maßgabebestätigung des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.
Das BFA hat über den Aufhebungsantrag des BF - ungeachtet der Fehlbezeichnung als „Zurückweisung“ im Spruch des angefochtenen Bescheids - der Sache nach eine meritorische Entscheidung getroffen, indem es die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 60 Abs 2 FPG geprüft (und verneint) hat. Das BVwG kann daher ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Abweisung des ursprünglichen Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs 2 FPG vornehmen (siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040 zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Ab- bzw. Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete).
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung Sachverhalts zu erwarten ist, zumal schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots nicht erfüllt sind, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.