Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, Zlen. 1. W126 2309661 1/2E und 2. W126 23096612/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er verzog nach einer kurzfristigen Quartierszuweisung nach unbekannt.
2Mit Bescheid vom 8. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Mitbeteiligten keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dieser Bescheid wurde ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) am 8. August 2022 bei der Behörde hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten.
3 Gegen diesen Bescheid brachte der Mitbeteiligte am 5. Februar 2025 beim BFA eine Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein.
4 Mit weiterem Bescheid vom 7. Februar 2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen, gegen den der Mitbeteiligte am 12. März 2025 eine weitere Beschwerde erhob.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde vom 5. Februar 2025 als unzulässig zurück, behob den angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2025 ersatzlos und wies die Beschwerde vom 12. März 2025 zurück. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte habe „zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im Inland“ verfügt und die vom BFA (gemeint: für die Zustellung des Bescheids vom 8. August 2022) herangezogene Adresse habe „lediglich eine kurzfristige Quartierzuweisung“ dargestellt.
7In rechtlicher Hinsicht führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht beziehe sich auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle. Sie setze voraus, dass die Partei während des Verfahrens über eine „Abgabestelle“ im Sinn des § 2 Z 4 ZustG, insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt habe. Es sei bei der „Quartierzuweisung“ aber nicht von einer Abgabestelle im Sinn des ZustG auszugehen. Eine Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 1 ZustG entfalte daher keinerlei Rechtswirkungen, weswegen die Beschwerde des Mitbeteiligten mangels Erlassung eines Bescheids als unzulässig zurückzuweisen sei.
8 Da der Bescheid (des BFA) vom 8. August 2022 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, komme mangels Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung nicht in Frage (Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036).
9Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zur Zulässigkeit insbesondere ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2024, Ra 2024/20/0166, geltend macht. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Amtsrevision zurück , in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10Die Revision ist zulässig und aus den im Erkenntnis vom 11. September 2024, Ra 2024/20/0166, näher ausgeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auch begründet.
11 Nach dieser Rechtsprechung können (u.a.) wie hier nach der Aktenlage unstrittig (vgl. oben Rn. 1) die in § 11 Abs. 1 BFAVG genannten Unterkünfte ohne die Erfüllung des Kriteriums einer Mindestaufenthaltsdauer oder einer „zeitlichen Verfestigung“ eine Abgabestelle darstellen und ist § 8 ZustG maßgeblich. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an (vgl. auch VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530).
12 Indem das Verwaltungsgericht unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 1 BFAVG das (ursprüngliche) Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten verneinte und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG als nicht gegeben ansah, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
13 Bei Beachtung dieser eben genannten Voraussetzungen wäre aber auch über die weitere Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zurückzuweisend, sondern darüber (ebenfalls) meritorisch zu entscheiden gewesen.
14Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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