Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach § 28b Abs 2 ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.
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