Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des I A, vertreten durch Rast Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024, G310 2300719 1/12E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Februar 2023 bei der Einreise in das Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er den erlaubten visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen überschritten hat. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG wurde ihm die Weiterfahrt gestattet und der festgestellte Sachverhalt zur Anzeige gebracht.
2 Mit Strafverfügung vom 31. März 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt und die Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.
3 Nach Übermittlung der Strafverfügung forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Einreisverbotes zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte, mangels bekannter Zustelladresse, gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung.
4 Mit Bescheid des BFA vom 12. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III), gemäß § 53 FPG ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
5 Nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Revisionswerbers im Zentralen Melderegister wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustG öffentlich bekanntgemacht.
6 Im Zuge einer Kontrolle des Revisionswerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19. August 2024 wurde diesem bekanntgegeben, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Mit Eingabe vom 13. September 2024 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12. Februar 2024.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Revision, in der zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei unzulässig gewesen, weil dem BFA die Adresse des Revisionswerbers in Nordmazedonien bekannt gewesen sei. Zudem sei § 25 ZustG subsidiär zu § 8 ZustG und nur anwendbar, wenn keine Abgabestelle des Empfängers ermittelt werden könne. Das BFA sei daher verpflichtet gewesen, alle zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung der Abgabestelle des Revisionswerbers vorzunehmen. Dies beinhalte auch Anfragen bei ausländischen Meldebehörden, die Prüfung vorhandener Informationen zur Aufenthaltsadresse sowie die Erhebung bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Indem das BFA diese Ermittlungsschritte unterlassen habe, habe es gegen § 8 ZustG verstoßen, was die Nichtanwendbarkeit des § 25 ZustG nach sich ziehe. Indem das Verwaltungsgericht die Zustellung nach § 25 ZustG als wirksam angesehen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber auch Verfahrensmängel vor. Das Verwaltungsgericht sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, indem es die Vernehmung des Revisionswerbers unterlassen habe. Dabei hätte es erkannt, dass dem BFA die Zustelladresse des Revisionswerbers bekannt gewesen sei oder diese leicht zu ermitteln gewesen wäre.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
14 § 25 ZustG ist zufolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
15 Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
16 Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG (iVm § 23 ZustG) setzt damit voraus, dass eine Partei „während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert“. Dass dies der Fall wäre, wird vom Revisionswerber (auch in der Revision) nicht behauptet. Der Revisionswerber kann damit nicht aufzeigen, dass gemäß § 8 ZustG vorzugehen gewesen wäre, was eine Zustellung nach § 25 Abs. 1 ZustG ausgeschlossen hätte.
17 Wenn der Revisionswerber geltend macht, es wäre ein Zustellversuch an die bekannte Adresse des Revisionswerbers in Nordmazedonien geboten gewesen, geht diese Behauptung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Revisionswerber der belangten Behörde keine Abgabestelle bekannt gegeben habe; schon deswegen kann insoweit keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt werden.
18 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber zudem vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, indem es von der Zulässigkeit der Zustellung gemäß § 25 ZustG ausgegangen sei, obwohl das BFA nicht alle zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung einer Abgabestelle durchgeführt habe. Als Beispiele werden hierfür Anfragen an ausländische Meldebehörden, die Prüfung vorhandener Informationen zur Aufenthaltsadresse sowie die Erhebung bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland angeführt und dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.
19 Zu der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. neuerlich VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
20 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. neuerlich VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
21 Führen aber wie im vorliegenden Fall mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Revision verwiesen wird, ergibt sich nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten. Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, 91/14/0156, ist nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären. Der dort entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar, als damals ursprünglich eine inländische Meldeadresse bekannt war und sich aus dem Melderegister Hinweise auf den Zielort des Wegzuges im Ausland ergeben haben (vgl. in diesem Sinne auch OGH 8.6.1998, 8 ObA 132/98i, zu weiteren Nachforschungen auch im Ausland, wenn sich aus einer Auskunft der Meldebehörde ein konkreter Hinweis auf den nunmehrigen Aufenthaltsort ergibt).
22 Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung des vorliegenden Falles zum Ergebnis gekommen ist, dass das BFA alle zu Gebote stehenden Mittel und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungshandlungen ausgeschöpft habe, ist es somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
23 Auch mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes leide unter einem Verfahrensmangel, weil er vom Verwaltungsgericht nicht vernommen und damit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
24 Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN).
25 Mit der Rüge der fehlenden Vernehmung des Revisionswerbers zeigt die Revision keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil sie nicht darlegt, welche Angaben der Revisionswerber hätte machen können, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten (vgl. neuerlich VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN). Insbesondere nennt der Revisionswerber auch in der Revision keine konkrete (aktuelle oder damalige) Abgabestelle, die der Behörde bekannt gewesen sei oder hätte ermittelt werden können.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026