Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision des B S, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Februar 2025, VGW 151/081/16858/2024 7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 9. März 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), u.a. gemäß § 21a NAG sowie § 8 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG DV) ab, weil der Revisionswerber keinen Nachweis über erforderliche Deutschkenntnisse und kein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist, vorgelegt habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass „er sich auch auf §§ 11 Abs. 1 Z 4 iVm 30 Abs. 1 NAG stützt.“ Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dem Revisionswerber sei am 21. Jänner 2015 erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zuletzt verlängert bis 11. Februar 2023 erteilt worden. Mit Eingabe vom 9. März 2023 habe er neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Der Revisionswerber sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus dieser Ehe seien drei Kinder geboren in den Jahren 2011, 2013 und 2015 hervorgegangen. Allerdings befinde sich der Revisionswerber mit seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren, lebe getrennt von ihr und entfalte mit ihr kein Familienleben mehr. Der Revisionswerber sei seit September 2006 in Österreich hauptgemeldet. Der Revisionswerber habe keinen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht und kein Lichtbild, welches nicht älter als sechs Monate sein dürfe, vorgelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 2024 sei der Revisionswerber aufgefordert worden, der Behörde u.a. einen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist, vorzulegen; weiters sei er auf die Möglichkeit, Zusatzanträge gemäß § 21a Abs. 5 NAG und § 19 Abs. 8 NAG zu stellen, hingewiesen worden. Dieses Schreiben sei dem Revisionswerber durch Übergabe an einen Mitbewohner in der ehelichen Wohnung am 7. August 2024 zugestellt worden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Revisionswerber keine Zusatzanträge gestellt.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellung, dass der Revisionswerber mit seiner Ehefrau kein Familienleben mehr entfalte, gründe sich auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Eheleute in einem Scheidungsverfahren befänden und der Revisionswerber bereits aus der Ehewohnung ausgezogen sei.
5 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, dass der gegenständliche Antrag als Erstantrag zu qualifizieren sei, weil ein Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG einzubringen gewesen wäre. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe erst in seiner Beschwerde Zusatzanträge gemäß § 21a Abs. 5 NAG und § 19 Abs. 8 NAG gestellt und nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die darauf gerichtete Belehrung der belangten Behörde vom 2. August 2024 sei dem Revisionswerber mittels Ersatzzustellung am 7. August 2024 zugestellt worden. Zwar habe der Revisionswerber dargelegt, dass er vom 3. August 2024 bis 22. August 2024 in Serbien gewesen sei; dass dem Zustellorgan seine Abwesenheit von der Abgabestelle bekannt gewesen sei, habe der Revisionswerber jedoch nicht einmal behauptet. Somit sei von der Zulässigkeit der Ersatzzustellung am 7. August 2024 auszugehen.
6 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können. Die Akten ließen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse.
7 Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Ergänzung der Rechtsgrundlagen zu bestätigen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
9 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077, mwN).
13 Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt und vorgebracht, der Revisionswerber sei am 5. August 2024 von seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet worden und habe nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 27. August 2024 in eine andere Wohnung umziehen müssen. Der Revisionswerber habe das Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 2024 nicht erhalten. Zudem brachte der Revisionswerber in seiner Beschwerde vor, dass es im Oktober 2016 „infolge einer psychotischen Phase“ seiner Ehefrau „zur Abnahme der Kinder gekommen“ sei. Der Revisionswerber habe sich in einem jahrelangen Pflegschaftsverfahren um die „Rückführung“ seiner Kinder bemüht und es sei dies im Hinblick auf die beiden älteren Töchter gelungen. Seine jüngste Tochter, die bei ihrer Abnahme erst wenige Monate alt gewesen sei, befinde sich infolge der langen Verfahrensdauer und aufgrund der dadurch erlangten Bindung zu ihrem Wohl weiterhin bei der Pflegemutter. Er habe gemeinsam mit seiner wieder genesenen Ehefrau betreute Kontakte zu seiner jüngsten Tochter erreichen können. Dies zeige die tiefe Beziehung des Revisionswerbers zu seinen Töchtern.
14 Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet.
15 Das Verwaltungsgericht hätte sich jedoch schon im Hinblick darauf, dass es von einer rechtmäßig erfolgten Ersatzzustellung der nach § 21a Abs. 5 NAG und § 19 Abs. 8 NAG in Bezug auf den Nachweis von Deutschkenntnissen und der Vorlage eines aktuellen Lichtbildes erforderlichen Belehrung der belangten Behörde über die Möglichkeit der Zusatzantragstellung am 7. August 2024 ausgegangen ist, mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen müssen.
16 Kann nämlich ein Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf zwar gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Allerdings ist diese Art der Zustellung rechtswidrig, wenn sich der Empfänger nicht mehr regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. etwa VwGH 20.2.2025, Ro 2024/09/0003, mwN).
17 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Ehefrau den Revisionswerber „von der gemeinsamen Wohnung abmeldete und er im August 2024 in eine andere Wohnung umziehen musste“ (vgl. Erkenntnis S. 12), ohne genaue Zeitpunkte festzustellen. Der Revisionswerber ist jedoch gemäß seiner Darstellung in der Beschwerde bereits ab 5. August 2024 von seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet worden und sei nach seiner Rückkehr aus Serbien am 27. August 2024 in eine andere Wohnung gezogen. Dies hätte zur Folge, dass der Revisionswerber bereits zum Zeitpunkt der an der bisherigen Wohnadresse vorgenommenen Ersatzzustellung am 7. August 2024 nicht mehr regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig gewesen und somit die Ersatzzustellung unzulässig wäre. Damit wäre jedoch eine Belehrung des Revisionswerbers im Sinn von § 21a Abs. 5 NAG und § 19 Abs. 8 NAG unterblieben und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107).
18 Soweit das Verwaltungsgericht zu erkennen gibt, dass der Revisionswerber seine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht bekannt gegeben hätte und daraus die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung ableitet, ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
19 Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff „Änderung“ ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (vgl. schon VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Revisionswerber seiner Mitteilungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen sei, wäre allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 in Betracht gekommen.
20 Zudem durfte das Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die erstmals vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Hinblick auf das vorgebrachte Familienleben des Revisionswerbers nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
21 Aus den angeführten Gründen konnte das Verwaltungsgericht daher nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und es ließen die Akten nicht erkennen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen.
22 Da das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2025
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