Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des D V, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2025, W112 2302518 2/16E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.
2 Mit Schriftsatz vom 21. November 2024, präzisiert mit Schreiben vom 6. Dezember 2024, erhob der Revisionswerber eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das BVwG möge „die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen“. Darin führte er aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Österreich über keine Abgabestelle (mehr) verfügt habe und die Voraussetzungen nach § 8 ZustG nicht vorgelegen seien. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Gegen das Aufenthaltsverbot habe der Revisionswerber eine Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag (gemeint: wegen Versäumung der Beschwerdefrist) erhoben. Beide Verfahren seien noch anhängig.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 7. Oktober 2024 und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Oktober 2024 bis 10. Oktober 2024 gerichtet war, gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab und, soweit sie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von 5. (richtig:) Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 gerichtet war, zurück. Unter einem wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, in Bezug auf das gegen den Revisionswerber erlassene Aufenthaltsverbot seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG vorgelegen, zumal er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren seinen Verzug ins Ausland nicht mitgeteilt habe. Folglich habe gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 7. Oktober 2024 eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Das BVwG bejahte mit näherer Begründung das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG, welcher nur durch Verhängung von Schubhaft begegnet habe werden können, sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. In Bezug auf den Zeitraum von 5. Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 sei die Beschwerde des Revisionswerbers „mangels Anfechtungsgegenstandes“ zurückzuweisen, weil der Revisionswerber in diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Schubhaft angehalten worden sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass das BVwG das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren über den vom Revisionswerber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot) gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG hätte aussetzen müssen.
9 Diesem Vorbringen genügt es unabhängig davon, ob in der vorliegenden Konstellation eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG überhaupt in Betracht gekommen wäre entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe etwa VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31, mwN).
10 Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weil eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden habe. Denn die gegenständliche Beschwerde sei zu Unrecht als Annexsache (in Bezug auf eine nach Geschäftszahl näher bezeichnete, vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde) behandelt worden. Von der Regelung über Annexsachen seien nämlich die Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA VG ausdrücklich ausgenommen.
11 Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich weder bei der gegenständlichen noch bei der anderen vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerde um eine Rechtssache nach § 22a Abs. 4 BFA VG (amtswegige Haftprüfung) handelt.
12 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026
Rückverweise