IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 19. Februar 2019 betreffend Säumniszuschlag ***GZ*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) und der Firma ***Fa1*** für das Halten von vier Spielapparaten der Type ***x*** im Betrieb der ***Fa1*** in ***Adresse Lokal***, für den Zeitraum Mai bis November 2018 eine Glückspielautomatenabgabe in der Höhe von 39.200,00 Euro vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Bf. wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glückspielautomatenabgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von 784,00 Euro auferlegt.
In der Begründung wurde angeführt, die Abgabepflichtigen hätten in dem genannten Lokal vier Spielapparate der Type ***x*** gehalten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, für die jedoch die Glücksspielautomatenabgabe nicht entrichtet worden sei. Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben gewesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Begründung enthält ausschließlich Einwendungen zur Glücksspielautomatenabgabe, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juni 2020 als unbegründet abgewiesen.
In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag beanstandete der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt habe. Einwendungen gegen den festgesetzten Säumniszuschlag wurden nicht vorgebracht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde im Juli 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde, mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses, vom 29. Jänner 2024, im Zuge einer Altaktenumverteilung dem erkennenden Richter zur Erledigung übertragen.
Mit Vorhalt vom 18. Februar 2025 wurde der Bf. aufgefordert eine Stellungnahme zum festgestellten Sachverhalt abzugeben. Da der Bf seinen Hauptwohnsitz am 22. Jänner 2022 in Österreich abgemeldet hat wurde der Vorhalt an eine Adresse in der Slowakei zugestellt, die Adresse ergab sich aus der Finanz-Grunddatenverwaltung. Eine Beantwortung des Vorhalts ist nicht erfolgt.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte am 30. April 2025 jedoch nicht zugestellt werden. Die mit Rückscheinbrief an die zuletzt bekannte Adresse des Bf. in der Slowakei adressierte Ladung wurde von der Post als unzustellbar an das BFG retourniert.
Zu der am 21. Mai 2025, auf Antrag des Beschwerdeführers, durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Untermieter eines Lokals in der ***Adresse Lokal***, in welchem in den Monaten Mai bis November 2018 vier Spielapparate der Type ***x*** aufgestellt waren. Die Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 39.200,00 € für die Monate Mai 2018 bis November 2018 wurde für die vier Spielapparate zum Fälligkeitstag nicht bezahlt.
Mit Erkenntnis vom 21. Mai 2020, GZ RV/7400098/2020, wurde vom Bundesfinanzgericht über die Glücksspielautomatenabgabe abgesprochen und die Beschwerde des Bf. abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2021/15/0087 mit Beschluss vom 8. November 2022 zurückgewiesen.
Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Bf. seinen Wohnsitz in Österreich am 22. Jänner 2022 abmeldete. Der Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht seinen neuen Wohnsitz nicht mit.
Sowohl ein Vorhalt als auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden an eine Adresse in der Slowakei zugestellt, die Adresse ergab sich aus der Finanz-Grunddatenverwaltung. Eine Beantwortung des Vorhalts ist trotz Zustellung des Vorhalts nicht erfolgt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung, welche am 21. Mai 2025 vor dem Bundesfinanzgericht abgehalten wurde, konnte nicht zugestellt werden. Mangels Kenntnis einer neuen Abgabenstelle verfügte das Bundesfinanzgericht die Zustellung der Ladung zur mündliche Verhandlung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt.
2. Beweiswürdigung
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 21. Mai 2018, GZ RV/7400098/2020, dass für die Monate Mai 2018 bis November 2018 Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 39.200,00 € vorzuschreiben war, weil eben vier Glücksspielautomaten betrieben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 8 ZustG lautet:
Abs. 1 Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2 Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 23 ZustG lautet:
Abs. 1 Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2 Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Abs. 3 Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Abs. 4 Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Der Bf. trug mit der Unterlassung der ihm obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass das Bundesfinanzgericht diese Änderung nicht erkennen würde und dass die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden konnte. Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle in ***Bf1-Adr*** in der Slowakei durch den BF hatte somit zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich der BF aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (VwGH vom 11. November 2013, 2013/22/0107).
Nach dem erfolglosen Versuch der Zustellung mittels Rückscheinbriefes, wurde daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG die Zustellung durch schriftliche Verfügung im Akt angeordnet.
Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 217a BAO ist, wenn Landes- und Gemeindeabgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen, wobei Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023). Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Das Verwaltungsgericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Das Bundesfinanzgericht ist im Erkenntnis vom 21. Mai 2021, RV/7400098/2020, in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandeten Weise auf Grund der gegebenen Sachverhaltskonstellation zu der Feststellung gelangt, dass der Bf. Untermieter jenes Lokals gewesen ist, in dem die Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen sind. Obwohl er offiziell einen weiteren Untermietvertrag (Weitervermietung) für das Lokal mit einer slowakischen Gesellschaft abgeschlossen hat, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser ein Mietentgelt oder den Ersatz der Stromkosten erhalten hat. Es schien auch nur der Bf. als Kunde des Energieunternehmens für dieses Lokal auf, der im Übrigen auch sehr genau über die dort aufgestellten Apparate und deren Funktionsweise Bescheid gewusst hat. Die Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Mai bis November 2018 im Betrag von 39.200 € wurde daher zu Recht vorgeschrieben.
Soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Glücksspielautomatenabgabe vorgebracht werden, wird auf das mittlerweile rechtskräftige, oben genannte Beschwerdeverfahren zu RV/7400098/2020 verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich der Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Glücksspielautomatenabgabe kann daher der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen war.
Wien, am 28. Mai 2025