Ro 2023/02/0017 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die aus der - zu dem im ZustG ungeregelten Fall - ergangenen Rsp. zur Wirksamkeit der Zustellung nach Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG und bei mangelnder Kenntnis der Behörde von der Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle ergangenen Rechtsprechung entnehmbaren Wertungen im Zusammenhang mit Empfängerschutz, Empfängersorgfalt, Vorhersehbarkeit, Zustellzweck, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit sind auf den Fall übertragbar, in dem der Zustellmangel aufgrund der Säumnis des Teilnehmers zur Aktualisierung seiner Daten unerkannt blieb. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu § 8 Abs. 1 ZustG fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "laufende Verfahren" in § 28b Abs. 2 ZustG nicht entgegen.