Spruch
I423 2159686-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf neuerliche Zustellung vom 19.09.2024 wird gemäß § 21 AVG iVm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Zum Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte nach einem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 10.05.2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, I416 XXXX , als unbegründet ab, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.
Am 30.08.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und unbekannten Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag, der vorläufig storniert wurde.
Am 08.09.2017 erging aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erneut ein Festnahmeauftrag samt Durchsuchungsauftrag an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 02.11.2017 teilte die mit der Festnahme und Durchsuchung beauftrage Landespolizeidirektion mit, dass die fünf durchgeführten Überprüfungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers negativ verliefen.
Eine am 06.09.2018 durchgeführte Meldeabfrage ergab, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an einer anderen Adresse behördlich gemeldet war, woraufhin der am 08.09.2017 ergangene Festnahmeauftrag widerrufen wurde.
Mit Bescheid vom selben Tag trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 13.09.2018 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Ägypten an der ägyptischen Botschaft zu erscheinen, widrigenfalls gegen ihn eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Der Bescheid wurde ihm nach Hinterlegung einer Verständigung auf einer Polizeidienststelle persönlich ausgefolgt.
Am 11.09.2018 übermittelte die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine schriftliche Stellungnahme per E-Mail samt einer vom Beschwerdeführer am selben Tag unterzeichneten, bis 30.09.2020 befristeten, schriftlichen Vollmacht, mit welcher er seine damalige Lebensgefährtin mit seiner Vertretung beauftragte.
Am 12.09.2018 erschien der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Lebensgefährtin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gab an, dass sich sein Reisepass in Ägypten befinde und das Schreiben seiner Lebensgefährtin vom 11.09.2018 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2018 zu werten sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, den Termin bei der ägyptischen Botschaft wahrzunehmen und aufgefordert, den Raum zu verlassen, weil er sich trotz mehrfacher Ermahnung unruhig verhielt und herumschrie.
Mit E-Mail vom 13.09.2018 teilte eine vom Beschwerdeführer schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei mit, dass dieser am selben Tag das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe.
Am selben Tag hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer E-Mail fest, dass der Beschwerdeführer zum Interviewtermin bei der ägyptischen Botschaft nicht erschienen ist.
Am 18.09.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwaltskanzlei auf, die Ausreise mittels Ausreisebestätigung vom Verein Menschenrechte Österreich oder der Caritas samt Datum der Ausreise oder Farbkopie des Reisepasses samt Ausreisestempel des österreichischen Flughafens bzw. Einreisestempel von Ägypten nachzuweisen.
Am 20.09.2018 gab die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwaltskanzlei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Mit Schreiben vom 26.09.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Landespolizeidirektion um Nachschau, ob der Beschwerdeführer an der nach wie vor aufrechten Meldeadresse noch wohnhaft oder bereits verzogen ist und ersuchte für diesen Fall um amtliche Abmeldung.
Mit Schreiben vom 27.09.2018 teilte die Landespolizeidirektion mit, dass die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zuge der am 27.09.2018 durchgeführten Wohnsitzüberprüfung angegeben habe, dass der Beschwerdeführer zwar an der Adresse gemeldet, dort jedoch nicht aufhältig sei. Er schaue lediglich ab und zu abends vorbei und sei zu einem Freund gezogen. Name und Adresse des Freundes nannte die Lebensgefährtin nicht. Der in der Wohnung anwesende und dort wohnhafte Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass er diesen noch nie gesehen habe.
Am selben Tag gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in einem E-Mail gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Beschwerdeführer Österreich nächste Woche freiwillig verlassen werde. Ein genaues Datum könne sie allerdings noch nicht angeben.
Mit Erkenntnis vom 04.10.2018, I419 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 betreffend die Aufforderung zur Wahrnehmung eines Interviewtermins bei der ägyptischen Botschaft als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers persönlich übergeben.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 02.10.2018 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetes Schreiben betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, das am selben Tag der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers persönlich übergeben wurde.
Am 04.10.2018 teilte die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sie und der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtigen würden, in ihren Herkunftsstaat Thailand auszureisen, dort zu heiraten und von dort aus zu versuchen, ein Visum für Familienangehörige zu erhalten. Zudem erkundigte sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ob es ihm erlaubt sei, nach Thailand zu reisen, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilte, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein und daher fraglich sei, wie er nach Thailand ausreisen wolle. Darüber hinaus bestehe gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in das Herkunftsland Ägypten.
Am 11.10.2018 widerrief die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zur Vertretung im Verfahren.
Am 27.02.2020 wurde im Zuge einer gerichtlich bewilligten Wohnungsdurchsuchung bei einer österreichischen Staatsangehörigen ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter ägyptischer Reisepass vorgefunden, wobei der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend war und der in der Wohnung anwesende ägyptische Staatsangehörige angab, dass es sich beim Inhaber des Reisepasses um einen Freund handle, der sich in Ägypten aufhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinterlegt.
Mit E-Mail vom 21.08.2024 ersuchte die Frau, in deren Wohnung im Zuge der am 27.02.2020 durchgeführten Durchsuchung der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, um schriftliche Mitteilung, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich keine Probleme bestünden und es demnach keine Einwände gegen das von ihm in Italien beantragte Arbeitsvisum gebe. Unter einem wurde eine vom Beschwerdeführer am 18.08.2025 [gemeint: 18.08.2024] unterzeichnete und bis 31.08.2025 befristete Vollmacht übermittelt, in welcher der Beschwerdeführer die Frau als seine Freundin bezeichnete und zur Vertretung in allen Angelegenheit betreffend seine Aufenthaltsberechtigung bevollmächtigte.
Am 06.09.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht.
Am 07.09.2024 erkundigte sich die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ob das Ausreiseverbot aufgrund der Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2017 bestehe, ob die Entscheidung auf einer Verurteilung oder einem Strafverfahren beruhe und für wie lange das Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
Darauf antwortete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2024, dass die Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot mit Bescheid vom 05.10.2021, rechtskräftig seit 02.11.2021, erlassen worden sei und ersuchte um Bekanntgabe der Adresse und des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers.
Am selben Tag teilte die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit, dass dieser in Italien lebe und arbeite und es von italienischer Seite keine Probleme für ein Visum gebe, jedoch offenbar von österreichischer Seite, weshalb sie Kontakt aufgenommen habe.
Am 13.09.2024 wurde aufgrund eines anonymen Hinweises, dass sich der Beschwerdeführer an der Adresse seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aufhalte, deren Wohnung überprüft, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beobachteten, wie sich eine männliche Person zu verstecken versuchte und aus dem Wohnzimmer entfernte. Die Beamten forderten die Wohnungsbesitzerin auf, die Person zur Kontrolle zu holen, woraufhin der Beschwerdeführer erschien und sich mit seinem Reisepass Nr. XXXX auswies.
Am 14.09.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass gegen ihn seit 02.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer gab an, dass dies zutreffe. Seit 2018 lebe und arbeite er in Italien. In Österreich sei er nur zu Besuch. Er sei zusammen mit seiner Freundin am 01. oder 02.09.2024 von Italien nach Österreich gereist. Derzeit habe er in Italien keinen Aufenthaltstitel. Während seines Aufenthaltes in Österreich nehme er bei seiner Freundin Unterkunft. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, weil er nur kurz bleiben wolle. In Italien dürfe er seit 2020 arbeiten. Er sei derzeit als Bauarbeiter tätig. In Ägypten sei er zuletzt im Jahr 2010 gewesen.
Am 19.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 sowie einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf neuerliche Zustellung zurück (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Bescheides vom 05.10.2021 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe weder Kenntnis vom fremdenpolizeilichen Verfahren gehabt, noch wären dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schwierigkeiten entstanden, die Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt über die Einleitung bzw. Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens informiert worden. Da die Rückkehrentscheidung seit 08.07.2017 rechtskräftig sei, sei der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus Österreich ausgereist und sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber auch vom damaligen anwaltlichen Vertreter informiert worden. Seither habe er seinen Lebensmittelpunkt in Italien. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot im Jahr 2022 abgelaufen sei. Im Februar 2020 sei der Reisepass des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin sichergestellt worden. Seither habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehen können, dass der Aufenthaltsort oder die Kontaktdaten des Beschwerdeführers der Lebensgefährtin bekannt waren und sei es für die Behörde ein Leichtes gewesen, diese in Erfahrung zu bringen, was sie dennoch unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe erst am 14.09.2024 als er zur Schubhaftverhängung einvernommen worden sei, erstmals vom gegenständlichen Verfahren erfahren.
Verwaltungsakt samt Beschwerde langten am 25.02.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 33-jährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer war von 19.05.2014 bis 01.02.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 26.09.2024 bis 06.12.2024 hatte der Beschwerdeführer in Österreich einen Nebenwohnsitz bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin. Von 13.09.2024 bis 25.09.2024 war er in einem Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet.
Am 11.09.2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin, eine thailändische Staatsangehörige, zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die schriftliche Vollmachtsurkunde wurde von der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am selben Tag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail übermittelt und enthielt eine Befristung bis 30.09.2020.
Am 13.09.2018 teilte eine vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei mit, dass der Beschwerdeführer Österreich am selben Tag freiwillig verlassen habe. Ein Nachweis der tatsächlichen Ausreise unterblieb allerdings trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018.
Der Beschwerdeführer war von 06.07.2018 bis 01.02.2019 bei seiner damaligen Lebensgefährtin behördlich gemeldet.
Am 27.09.2018 wurde in der Wohnung der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Dabei gab diese an, dass der Beschwerdeführer bei ihr zwar behördlich gemeldet sei, jedoch nur ab und zu abends vorbeischaue und mittlerweile bei einem Freund lebe. Die Adresse und den Namen des Freundes legte die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht offen. Der bei der Wohnsitzüberprüfung anwesende Sohn der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der ebenfalls dort wohnhaft war, kannte den Beschwerdeführer überhaupt nicht. Daraufhin veranlasste die Landespolizeidirektion die Abmeldung des Beschwerdeführers.
Am 02.10.2018 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein an den Beschwerdeführer, vertreten durch seine damalige Lebensgefährtin, adressiertes, als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetes Schreiben betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, das am selben Tag der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers persönlich übergeben wurde.
Darin teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ausdrücklich mit, dass zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten beabsichtigt ist und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Am 04.10.2018 teilte die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sie und der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtigen würden, in ihren Herkunftsstaat Thailand auszureisen, dort zu heiraten und von dort aus zu versuchen, ein Visum für Familienangehörige zu erhalten. Zudem erkundigte sich die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ob es ihm erlaubt sei, nach Thailand zu reisen, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilte, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein und daher fraglich sei, wie er nach Thailand ausreisen wolle. Darüber hinaus wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in sein Herkunftsland Ägypten hin.
Am 08.10.2018 erfolgte ein weiterer intensiver Schriftverkehr zwischen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welchem es um die Möglichkeit der Ausreise nach Thailand ging und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrfach auf die bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verwies.
Am 11.10.2018 widerrief die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zur Vertretung im Verfahren.
Am 27.02.2020 wurde im Zuge einer gerichtlich bewilligten Wohnungsdurchsuchung bei einer österreichischen Staatsangehörigen ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter ägyptischer Reisepass vorgefunden, wobei der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend war und der in der Wohnung anwesende ägyptische Staatsangehörige angab, dass es sich beim Inhaber des Reisepasses um einen Freund handle, der sich in Ägypten aufhalte. Er sei damit beauftragt worden, den Reisepass einem österreichischen Rechtsanwalt zu übergeben. Die Hintergründe für diesen Auftrag konnte der in der Wohnung anwesende Staatsangehörige jedoch nicht plausibel erklären. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte von den Beamten nicht ermittelt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinterlegt.
Am 06.10.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abfrage des zentralen Melderegisters durch, die ergab, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich hatte.
Die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in deren Wohnung im Zuge der Durchsuchung am 27.02.2020 der Reisepass des Beschwerdeführers vorgefunden und sichergestellt wurde, trat erstmals am 21.08.2024 als seine Lebensgefährtin auf, indem sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um schriftliche Bestätigung ersuchte, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich keine Probleme bestünden und es demnach keine Einwände gegen das von ihm in Italien beantragte Arbeitsvisum gebe. Zudem übermittelte sie eine vom Beschwerdeführer am 18.08.2025 [gemeint: 18.08.2024] unterzeichnete und bis 31.08.2025 befristete Vollmacht, in welcher sie vom Beschwerdeführer als seine Freundin bezeichnet und zur Vertretung in allen Angelegenheit betreffend seine Aufenthaltsberechtigung bevollmächtigt wurde.
Am 07.09.2024 erkundigte sich die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ob das Ausreiseverbot aufgrund der Ausreiseentscheidung aus dem Jahr 2017 bestehe, ob die Entscheidung auf einer Verurteilung oder einem Strafverfahren beruhe und für wie lange das Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
Darauf antwortete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2024, dass die Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot mit Bescheid vom 05.10.2021, rechtskräftig seit 02.11.2021, erlassen wurde und ersuchte um Bekanntgabe der Adresse und des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers.
Am selben Tag teilte die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit, dass dieser in Italien lebe und arbeite und es von italienischer Seite keine Probleme für ein Visum gebe, jedoch offenbar von österreichischer Seite, weshalb sie Kontakt aufgenommen habe.
Am 13.09.2024 wurde aufgrund eines anonymen Hinweises, dass sich der Beschwerdeführer an der Adresse seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aufhalte, deren Wohnung überprüft, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beobachteten, wie sich eine männliche Person zu verstecken versuchte und aus dem Wohnzimmer entfernte. Die Beamten forderten die Wohnungsbesitzerin auf, die Person zur Kontrolle zu holen, woraufhin der Beschwerdeführer erschien und sich mit seinem Reisepass Nr. XXXX auswies.
Am 14.09.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass gegen ihn seit 02.11.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf: „Das stimmt. Ich wohne und arbeite in Italien schon seit 2018. Meine Freundin war 2022 in Italien auf Besuch bei mir. Da ich Urlaub habe dachte ich mir das ich sie besuchen komm. Ich wollte am Dienstag nach Italien zurück.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität ergeben sich aus dem ägyptischen Reisepass (AS 901 ff) und zu den Wohnsitzmeldungen aus einer amtswegigen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die erteilten Vollmachten und deren Zurücknahmen sind aktenkundig, im angefochtenen Bescheid dargestellt und unbestritten.
Auch der Verfahrensablauf, insbesondere die Wohnsitzüberprüfung am 27.09.2018 und die Wohnungsdurchsuchung am 27.02.2020 sowie deren Abläufe und Ergebnisse sind durch entsprechende Polizeiberichte bzw. Sachverhaltsdarstellungen belegt (AS 134 ff und AS 228 ff – Aktenteil 1). Daraus ergeben sich auch die Angaben der damaligen Lebensgefährtin und Bevollmächtigten und deren Sohn. Der weitere Schriftverkehr ist auf AS 95 ff und AS 192 ff – Aktenteil 1 ersichtlich.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Bekanntgabe, dass ein Verfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet wurde ist aktenkundig (AS 164 ff – Aktenteil 1); die Übernahme durch die damalige Vertreterin ist auf AS 163 – Aktenteil 1 belegt.
Die Erkundigungen und Angaben der nunmehrigen Lebensgefährtin ergeben sich aus AS 318 ff – Aktenteil 1 und AS 836 ff – Aktenteil 2. Die Feststellungen zur Wohnungsdurchsuchung, dem Auffinden des Beschwerdeführers und seines Reisepasses am 13.09.2024 ergeben sich aus der Meldung der Sicherheitsbehörde LPD von diesem Tag (AS 330 ff – Aktenteil 1).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Abweisung der Beschwerde:
Dem Antrag auf (neuerliche) Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 ZustG am 05.10.2021 nicht rechtswirksam gewesen wäre. Aus § 6 ZustG ergibt sich nämlich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheids besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217).
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099, Rn. 14, mwN).
Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf.
Als „Wohnung“ werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine „sonstige Unterkunft“ liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen. Auch Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen kommen als „sonstige Unterkunft“ und damit als Abgabestelle im Sinn des ZustG in Betracht (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, Rn. 20, mwN).
Bereits mit Schreiben vom 02.10.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung beabsichtigt ist. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch die persönliche Übergabe an seine damalige Lebensgefährtin ordnungsgemäß zugestellt, zumal der Beschwerdeführer diese zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Vertretung beauftragt hatte. Eine Vertretungsvollmacht umfasst nämlich grundsätzlich auch eine Zustellungsvollmacht [vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, K6 zu § 9 Abs. 1, (Stand 1.1.2018, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, dass er vom anhängigen Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine Kenntnis hatte, zumal mit der Zustellung des Dokuments alle damit verbundenen Wirkungen eintreten (vgl. VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete, er habe deshalb keine Kenntnis vom gegen ihn anhängigen Verfahren gehabt, weil er sich in Italien aufgehalten habe, was von seiner damaligen Rechtsanwaltskanzlei auch mitgeteilt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen Nachweis über die tatsächliche Ausreise erbrachte hat und nach wie vor im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war. Zudem gab seine damalige Lebensgefährtin im Zuge der Nachschau am 27.09.2018 in ihrer Wohnung an, dass der Beschwerdeführer zu einem Freund gezogen sei und verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen 04.10.2018 und 08.10.2018 mehrmals von der lediglich beabsichtigten Ausreise des Beschwerdeführers, wobei auch diesbezüglich die Bekanntgabe eines konkreten Ausreisedatums sowie Nachweis der tatsächlichen Ausreise unterblieben. Auch dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens mit Schreiben vom 02.10.2018 noch in Österreich aufhielt und von seiner damaligen Lebensgefährtin auch davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch der in der Beschwerde dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Leichtes gewesen wäre, die Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte nämlich schon trotz aufrechter behördlicher Meldung im Jahr 2018 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden und war seine damalige Lebensgefährtin am 27.09.2018 auch nicht bereit, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Vielmehr musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers seine behördliche Abmeldung veranlasst werden.
Ebenso wenig konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des im Zuge der Wohnungsdurchsuchung am 27.02.2020 bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin vorgefundenen und sichergestellten Reisepasses davon ausgehen, dass dieser der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt ist. Auf Nachfrage der Beamten gab der dort anwesende ägyptische Staatsangehörige an, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufhalte und wurde im diesbezüglich erstellten Aktenvermerk ausdrücklich festgehalten, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte, was darauf hindeutet, dass die Beamten durchaus versucht haben, diesen in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen ergaben sich im Zuge der Wohnungsdurchsuchung auch keinerlei Hinweise darauf, dass zwischen der nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt irgendeine Verbindung bestand, weil der in der Wohnung anwesende ägyptische Staatsangehörige angab, dass es sich beim Inhaber des Reisepasses um seinen Freund handle. Im Übrigen wurde die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin erstmals mit Schreiben vom 21.08.2024 und damit über vier Jahre nach der Wohnungsdurchsuchung offengelegt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.10.2021 bei der nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht nach dessen Aufenthaltsort erkundigte.
Schließlich ist fraglich, ob die nunmehrige Lebensgefährtin überhaupt bereit gewesen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Trotz Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, Adresse und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, beschränkte sie sich nämlich auf die vage Angabe, dass dieser in Italien lebe. Außerdem holte die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen bei der Nachschau in ihrer Wohnung am 13.09.2024 nur deshalb, weil die Beamten bereits gesehen hatten, dass dieser versuchte, sich zu verstecken, indem er sich aus dem Wohnzimmer entfernte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2021 eine neuerliche Meldeabfrage vornahm, die zu keinem Ergebnis führte.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer damit trotz Kenntnis vom anhängigen Verfahren seiner Verpflichtung, die Änderung der Abgabestelle gegenüber der Behörde unverzüglich bekanntzugeben nicht nachgekommen und konnte diese vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch sonst nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.
Entgegen der Beschwerdeansicht ist somit von einer wirksamen Zustellung des Bescheids vom 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG auszugehen, sodass die Zurückweisung des Zustellantrags laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.
Da der Antrag auf neuerliche Zustellung allerdings nicht – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angegeben – am 11.07.2023, sondern tatsächlich am 19.09.2024 eingebracht wurde, war dieser entsprechend zu berichtigen.
Aufgrund der mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgten inhaltlichen Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit des im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG, weil insoweit der relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beantworten.