Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2025, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 23.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde die Sendung von der Post mit dem Vermerk „unbekannt“ am 07.02.2025 an das BFA retourniert. Auch der Versuch einer Zustellung über die Polizei scheiterte; diese fuhr mehrmals zwischen 27.03.2025 und 08.04.2025 bei der Wohnung vorbei, es konnte aber nie jemand angetroffen werden und auch weder ein Briefkasten noch eine Tür mit dem Namen des Beschwerdeführers vorgefunden werden. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 22.04.2025 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 04.02.2025, zugestellt am 22.04.2025, wurde am 02.07.2025 Beschwerde erhoben und zeitgleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2025 in die Türkei abgeschoben.
Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2025, zugestellt am 23.10.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Das BFA legte die Beschwerde vom 02.07.2025 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2025 vor. Mit Schreiben vom 30.10.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen und den Akt zuständigkeitshalber wieder an das BFA zurück, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offenen Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, (noch) nicht über die Beschwerde entscheiden konnte, da im Falle einer Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung im Raum stand.
Es wurde letztlich aber keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, erhoben. Nach Rechtskraft des Bescheides über den Antrag auf Wiedereinsetzung legte das BFA den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 neuerlich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 04.02.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, wurde am 22.04.2025 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Beschwerde wurde am 02.07.2025 erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, unter anderem die Beurkundung der Hinterlegung im Akt. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid zugestellt wurde.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid wurde am 22.04.2025 zugestellt, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist am 20.05.2025 abgelaufen ist. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.07.2025 erhoben. Die Beschwerde wurde sohin außerhalb der vierwöchigen Frist eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf die obigen Überlegungen sah die erkennende Richterin daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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