Spruch
G308 2312544-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: ALBANIEN, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2024, ZI. XXXX :
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2024 stellte sich der Beschwerdeführer mit seinem gültigen albanischen Reisepass der Ausreisekontrolle am Flughaften XXXX . Bei der durchgeführten Identitätsfeststellung wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit vier Tagen unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er einen polnischen Aufenthaltstitel beantragt, jedoch noch nicht erhalten habe. Er hätte nicht gewusst, dass er seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe, da für die Berechnung seine Ehefrau zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge über die Anzeigenlegung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Kenntnis gesetzt und eine vorläufige Sicherheitsleistung iHv EUR XXXX eingehoben.
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör, als Verständigung von der Beweisaufnahme sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise, gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung, ausgefolgt. Dem Beschwerdeführer wurde nach Beendigung der Amtshandlung die Ausreise nach Albanien gestattet.
Der Beschwerdeführer reiste noch am selben Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen wäre und sich länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe. Er sei im Bundesgebiet weder aufrecht gemeldet gewesen, noch sei er einer legalen Beschäftigung nachgegangen oder versichert. Im Bundesgebiet verfüge er über kein schützenwertes Familienleben und stehe fest, dass sich seine sozialen, wirtschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat befinden würden. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er nicht Willens sei, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze zu halten. Zwar sei keiner der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt, greife allerdings die Generalklausel, zumal der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen beharrlich ignoriert habe. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom XXXX 2024 wurde laut vorliegendem Akteninhalt dem Beschwerdeführer an die vom Beschwerdeführer am XXXX .2024 angegebene Adresse: „ XXXX “ übermittelt. Diese Sendung wurde an das Bundesamt mit dem Vermerk „Adresso insufficante“ („unzureichende Adresse“) rückübermittelt.
Der Bescheid vom XXXX .2024 wurde sodann gemäß § 25 ZustG am XXXX .2024 hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der zweiwöchigen Frist durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
4. Gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX .2025 Beschwerde. Beantragt wurde die Zustellung des Bescheides, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid die Beschwerde in vollem Umfang.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Bescheid zugestellt worden und habe er erst am XXXX .2025 am Flughafen XXXX Kenntnis darüber erlangt, dass gegen ihn ein gültiges Einreiseverbot verhängt worden wäre. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wäre lediglich dann ordnungsgemäß, wenn die Abgabestelle unbekannt sei und alle zumutbaren Erhebungen gepflogen worden wären. Der gegenständliche Bescheid werde weiters wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Italien leben, diese seien krank und würden ständige ärztliche Betreuung und Pflege benötigen. Aus diesem Grund besuche der Beschwerdeführer seine Eltern regelmäßig. Am XXXX .2024 sei der Beschwerdeführer von XXXX , nach Albanien, mit einem Zwischenstopp in XXXX , gereist. Er habe aufgrund der schwierigen Situation und dem schlechten Gesundheitszustand seiner Eltern den Ablauf der visumfreien Zeit übersehen. Dies sei jedoch nicht bewusst geschehen und habe er sich in der Vergangenheit auch immer konsequent daran gehalten. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, sich illegal im Bundesgebiet aufzuhalten, er habe lediglich ein paar Stunden am Flughafen in XXXX - XXXX verbracht, um seinen Anschlussflug nach Albanien antreten zu können.
5. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2025 vorgelegt, wo diese am XXXX .2025 einlangten.
6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging mit Schreiben vom XXXX 2025 ein Ersuchen um Auskunft unter Vorlage ergänzender Unterlagen an die belangte Behörde.
Hierbei wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht ersichtlich sei, dass weitere amtswegige Ermittlungsschritte zur weiteren Erforschung der Adresse seitens des BFA gesetzt worden wären. Das BFA wurde sohin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, dass weitere Ermittlungsschritte wie beispielsweise Anfragen an albanische Meldebehörden oder die Botschaft erfolgt seien bzw. andere Schritte gesetzt worden wären. Hierfür wurde der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde ließ das Schreiben vom XXXX .2025 unbeantwortet und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei weitere Unterlagen, aus welchen nachvollziehbar hervorgeht, dass das BFA alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestellte gesetzt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; aktenkundige Kopie des gültigen albanischen Reisepasses, AS 1 ff).
1.2. Am XXXX .2024 reiste der Beschwerdeführer von XXXX nach XXXX , um anschließend nach Albanien weiterzureisen. Bei einer durchgeführten Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit vier Tagen unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten hatte (vgl. Kopie Boarding Pass, AS 9 und AS 11; Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2025, AS 49).
Nach Erhebung einer Sicherheitsleistung iHv EUR XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Weiterreise nach Albanien gestattet. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2024 in seinen Herkunftsstaat aus (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 47; Bescheinigung über vorläufige Sicherheitsleistung, AS 94).
1.3. Im Zuge seiner Ausreisekontrolle und der anschließenden Anzeigenerhebung gab der Beschwerdeführer seine albanische Zustelladresse mit „ XXXX “ an. Er gab weiters an, über keine E-Mail-Adresse zu verfügen (vgl. Anzeige vom XXXX .2024, AS 49 ff).
1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten dreijährigen Einreiseverbot (vgl. Bescheid vom XXXX .2024, AS 57 ff).
1.5. Die belangte Behörde unternahm einen Zustellversuch an die Adresse „ XXXX “. Dieser Brief wurde an die belangte Behörde mit dem Vermerk „Adresso insufficante“ („unzureichende Adresse“) rückübermittelt (vgl. Briefumschlag AS 77).
1.6. Am XXXX .2024 erfolgte gemäß § 25 ZustG die öffentliche Bekanntmachung, welche am XXXX .2024, nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist, abgenommen wurde (vgl. öffentliche Bekanntmachung, AS 79).
1.7. Aus dem vorgelegten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass das BFA weitere Ermittlungsschritte wie Anfragen an albanische Meldebehörden oder die Botschaft gesetzt hat. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen vor, aus welchen nachvollziehbar hervorgeht, dass das BFA alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle gesetzt hat.
1.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen und diese zu den Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch der gültige albanische Reisepass des Beschwerdeführers.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.4. Die Feststellung zum Zustellversuch und der Retournierung mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert (AS 77).
Dass die belangte Behörde mit Aushang vom XXXX .2024 eine Zustellung gemäß § 25 ZustG vorgenommen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden „Öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG“, auf welcher handschriftlich das Datum der Kundmachung ( XXXX .2024) und das Datum des Abhangs ( XXXX .2024) notiert wurde (AS 79).
2.5. Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat, um die vollständige albanische Adresse des Beschwerdeführers zu ermitteln, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Das eingeräumte Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Umstand Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen nachzureichen, ließ das BFA unbeantwortet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426f., mit Hinweis auf VwGH 20.06.2001, 2000/04/0190).
Nach § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
§ 25 ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322, mwN).
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Zu der - wie hier betreffend den Bescheid vom XXXX .2024 durch das Bundesamt erfolgten - Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 9, mwN, VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0037, Rn. 23, mwN, VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde alle ihr im Sinn der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des Beschwerdeführers ausgeschöpft hat. So erging auch mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2025 ein Ersuchen um Auskunft unter Vorlage ergänzender Unterlagen, ließ die belangte Behörde dieses Ersuchen jedoch unbeantwortet. Die belangte Behörde stellte richtigerweise den Bescheid vom XXXX .2024 an den Beschwerdeführer an seine angegebene albanische Adresse zu. Dieser Brief wurde jedoch mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ an die belangte Behörde retourniert. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte bezüglich der albanischen Adresse – welche laut Schriftsatz vom XXXX .2025 nach wie vor gültig ist – gesetzt hat. Nach Retournierung des Briefes mi dem Vermerk „unzureichende Adresse“ hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte tätigen können, wie etwa eine Anfrage an albanische Meldebehörden oder die albanische Botschaft. Mangels Voraussetzungen ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom XXXX .2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG somit nicht erfolgt.
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
Wurde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254 mwN).
Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu II.) Zurückweisung des Eventualantrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen– und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein.
Wie bereits ausgeführt, erfolgte verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde und des in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrages, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.