JudikaturBVwG

W112 2302518-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2025

Spruch

W112 2302518-3/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Abschiebung am 10.10.2024:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 10.10.2024 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2024 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFa-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vernahm den Beschwerdeführer am 05.10.2024 um 13:30 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUMÄNISCH niederschriftlich ein.

Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

Ebenfalls am 07.10.2024 meldete das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN am 10.10.2024 um 17:00 Uhr an. Am 08.10.2024 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 um 17:00 Uhr abgeschoben.

2. Mit am 21.11.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter „Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie feststellen, dass die Abschiebung nach RUMÄNIEN am 10.10.2024 unzulässig war und die Eingabegebühr und den Aufwandsersatz dem Beschwerdeführer im gesetzlichen Umfang zusprechen.

Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:

„Ich bin rumänischer Staatsangehöriger und hielt mich zurzeit der Festnahme und der Abschiebung legal als Unionsbürger in Österreich aufhältig.

Die Behörde verfügte weder über einen Haft- oder Abschiebetitel, welche durchsetzbar waren. Dennoch wurde unter Missachten der einfachgesetzlichen, verfassungsgesetzlichen sowie unionsrechtlichen Bestimmungen die Abschiebung vollzogen.

Sofern die Behörde darauf verweist, dass gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen, und trotzdem ins Bundesgebiet eingereist bin, so halte ich dem entgegen, dass ich nie Kenntnis davon erlangte, zumal der Bescheid offenbar erlassen wurde, als ich das Bundesgebiet bereits verlassen hatte. Dagegen wurden ein Wiedereinsetzungsantrag mit der Beschwerde erhoben, Beide Verfahren sind derzeit anhängig.

Nachdem ich im Herbst 2021 in meine Heimat, Rumänien zurückgekehrt war und in Österreich nicht mehr aufhältig war, hatte ich in Österreich keine Abgabenstelle mehr, an die das Dokument gem. §13 Abs. 1 ZustG hätte zugestellt werden können. Da aber die Behörde wusste, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Rumänien aufhältig war und es in Rumänien eines mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt, konnte die Behörde mittels bspw. Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in Rumänien meinen damaligen Aufenthalt ermitteln, Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. § 13 Abs. 1 ZustG vorgenommen werden.

Da aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZustG nicht vorlagen, konnte die am 05.10.2021 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG keine Zustellung bewirken, Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig.

Somit gab es zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft keinen durchsetzbar Aufenthaltsverbot gegen mich.

Die Abschiebung eines rechtmäßig aufhältigen Unionsbürger ist grob rechtswidrig.

Die Abschiebung nach Rumänien am 10.10.2024 war daher jedenfalls rechtswidrig.“

3. Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens, den Mangel des Fehlens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu beheben: In der Beschwerde wurde der die Abschiebung am 10.10.2024 nach RUMÄNIEN angefochten, die keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG darstellt.

4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag insofern nach, als er den Antrag stellte,

„[…] das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen ist, die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen, und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“

II. Erwägungen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Der Beschwerdeführer ficht mit Schriftsatz vom 21.11.2024 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG an.

4. Die Beschwerde gegen die Abschiebung ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG. Auch nicht im Zuge der Mängelbehebung erhob der Beschwerdeführer keine zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG gegen die Abschiebung, vielmehr beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen sei, die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen, und ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Im Hinblick auf die Anfechtung der Abschiebung am 10.10.2024 erfolgte hingegen keine Verbesserung, es liegt weiterhin keine zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.

5. Die Beschwerde gegen die Abschiebung gemäß § 46 FPG ist daher mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.