Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA, AdresseRA, über die Beschwerde vom 5.5.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30.3.2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Am 30.3.2017 erging der gegenständliche Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010. Als Begründung wurde auf die im Einkommensteuerbescheid 2010, ebenfalls vom 30.3.2017, angeführten, neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO verwiesen.Mit Verweis auf Tz. 5 des Besprechungsprogrammes einer Außenprüfung bei der ***2*** GmbH wird wie folgt ausgeführt:"Aufwendungen des Fahrzeuges BMW 530d wurden auf Ebene der ***2*** GmbH als Betriebsausgaben berücksichtigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch für privat veranlasste Fahrten nutzte. Hinsichtlich des Umfanges der privaten Nutzung des Fahrzeuges wurden trotz Ersuchens keine Unterlagen vorgelegt.Die Privatnutzung wird im Rahmen einer Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung Kfz berücksichtigt. Die Vorteilszuwendung wird als Sachbezug in der Höhe von 600,00 € (Mai bis Dezember 2010) berücksichtigt."Mit gesonderter Begründung in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.4.2017 wurde ergänzt:Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden um 4.800,00 € erhöht werden.
Aus dem Schlussbesprechungsprogramm die Außenprüfung bei der ***2*** GmbH betreffend (am 20.12.2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht) geht unter anderem folgendes hervor:Es werde bis 20.1.2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den Besprechungspunkten zu äußern und Anträge oder sonstige Nachweise vorzulegen. Um Bekanntgabe eines Schlussbesprechungstermines (aus 4 vorgeschlagenen) werde ersucht.Der Beschwerdeführer war von 13.5.2009 bis 6.8.2010 und ab 7.3.2015 als Geschäftsführer der ***2*** GmbH tätig. Seine Gattin ***3*** war von 7.8.2010 bis 6.3.2015 Geschäftsführerin.Tz. 5 PKW-Kosten ***Bf1***Aufwendungen des Fahrzeuges BMW 530d wären auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgaben berücksichtigt worden.Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch für privat veranlasste Reisen genutzt hätte. Hinsichtlich des Umfanges der privaten Nutzung der Fahrzeugs seien trotz Ersuchen keine Unterlagen vorgelegt worden.Die Privatnutzung werde im Rahmen einer Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung Kfz berücksichtigt. Die Vorteilszuwendung werde auf Ebene des Beschwerdeführers wie folgt berücksichtigt:2010: Sachbezug je Monat: 600,00 €.Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers (Mai bis Dezember): 4.800,00 €.Nachstehende Kosten seien im Jahr 2010 durch die Gesellschaft getragen worden: Leasingaufwand 8.843,22 €.Nach Ausscheiden einer Luxustangente von 24,53 % würden PKW-Kosten laut BP in Höhe von 6.674,13 € verbleiben.Es fand weder eine Schlussbesprechung statt, noch wurde zum angeführten Punkt durch den Beschwerdeführer Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 5.5.2017 wurde unter anderem gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde eingereicht. Gerügt wurde die Verletzung des Parteiengehörs, es sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den Besprechungspunkten Stellung zu nehmen, Unterlagen zu übermitteln bzw. bei Klärung des Sachverhaltes mitzuarbeiten.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.9.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 zu begründen.
Die angeforderte Begründung wurde nicht nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, da die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel nicht behoben worden wären.
Mit Schreiben vom 10.1.2019 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Begründet wurde dieser nicht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28.9.2023 wurde beschlossen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2010 gemäß § 278 Abs.1 lit b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt. Begründet wurde im Wesentlichen damit, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Beschluss wurde eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht.
Mit Erkenntnis des VwGH 30.1.2025, Ra 2023/15/0109, wurde obiger Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Revisionswerber hätte sich auf den Beschwerdegrund des mangelnden Parteiengehörs gestützt und ausgeführt, dass auf den aus seiner Reise- und Lektorentätigkeit resultierenden Zeitmangel nicht ausreichend Rücksicht genommen worden wäre.Die Beschwerdeausführungen würden hinreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens als gerechtfertigt erachten würde. Damit würde dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO genüge getan sein, zumal dieses Erfordernis nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könne.Das Bundesfinanzgericht sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 eine Begründung gefehlt hätte und das Finanzamt zu Recht mit einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorgegangen sei.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vor dem VwGH mit Schreiben vom 5.3.2025 aufgefordert mitzuteilen, ob auch betreffend das fortgesetzte Verfahren eine Beauftragung als Vertreter vorliege und ob auch eine Zustellvollmacht davon umfasst sei. Falls nicht, würde ersucht werden, eine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt zu geben.
Eingereicht wurde eine Vollmachtsbekanntgabe, die die Vertretung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2010 umfasst. Es werde zudem ersucht, Ladungen und Verfügungen zuhanden des Vertreters zuzustellen.
Am 26.3.2025 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer, zu Handen des Vertreters, abgefertigt:"1.Der gegenständliche Bescheid verweist in seiner Begründung auf in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführte Tatsachen, die neu hervorgekommen seien.Dieser wiederum verweist auf Tz. 5 des Besprechungsprogrammes zur Außenprüfung ***2*** GmbH:"Aufwendungen des Fahrzeuges BMW 530d wurden auf Ebene der ***2*** GmbH als Betriebsausgaben berücksichtigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ***Bf1*** das Fahrzeug auch für privat veranlasste Fahrten nutzte. Hinsichtlich des Umfanges der privaten Nutzung des Fahrzeugs wurden trotz Ersuchens keine Unterlagen vorgelegt.Die Privatnutzung wird im Rahmen einer Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung (KFZ) berücksichtigt. Die Vorteilszuwendung wird als Sachbezug in der Höhe von 600,00 € (Mai bis Dezember 2010) berücksichtigt."
2.In Bezug auf die gegenständlichen Beschwerdeausführungen werden Sie aufgefordert, zu den Feststellungen der Amtspartei Stellung zu nehmen, zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln und den Sachverhalt aufzuklären.
3.Welche Fahrzeuge wurden von Ihnen im Jahr 2010 genutzt?Listen Sie die Fahrzeuge mit Kennzeichen auf.Auf wen waren diese jeweils behördlich zugelassen?Welche Fahrzeuge wurden privat, welche betrieblich und welche gemischt genutzt?Geben sie betreffend Mischnutzungen den jeweiligen Anteil der Nutzung an und weisen Sie diesen durch geeignete Unterlagen (etwa Fahrtenbücher) nach.Wurden diese Fahrzeuge auch von weiteren Personen genutzt, wenn ja, in welchem Ausmaß?
4.Nehmen Sie zur Höhe der Schätzung der Amtspartei Stellung."
Mit Schreiben vom 22.4.2025 wurde ein Fristerstreckungsersuchen eingereicht, mit dem beantragt werde, die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes bis zum 30.5.2025 zu erstrecken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Vorerkrankung und den Folgen eines im Herbst erlittenen Schädel-Hirn-Traumas derzeit innerhalb der vorgegebenen Frist außer Stande, diese Fragen zu beantworten. Die beschwerdegegenständlichen Sachverhalte würden einen Zeitraum betreffen, der 10 Jahre und mehr zurückliege. Der Beschwerdeführer leide aufgrund der obigen Erkrankungen an einer nur eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Erinnerungsvermögen, weshalb die Sichtung bzw. Bearbeitung der Unterlagen betreffend diesen lange zurückliegenden Zeitraum äußerst zeitaufwändig sei.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 21.7.2025 wurden folgende Fragen an den Vertreter gerichtet:"In oben angeführter Rechtssache wurde an Sie als Vertreter am 26.3.2025 ein Ergänzungsvorhalt übermittelt.Laut Aktenvermerk vom 4.6.2025 wurde von Ihnen eine Rückmeldung bis Mitte Juni 2025 in Aussicht gestellt.Eine solche ist nicht erfolgt.Wann ist mit der Beantwortung der offenen Fragen zu rechnen?Wurde der Ergänzungsvorhalt vom 26.3.2025 von Ihnen an den Beschwerdeführer übergeben. Wenn ja, in welcher Form? Wurde das Original übermittelt?"
Mit E-Mail vom 5.8.2025 wurde wie folgt geantwortet:Der Ergänzungsvorhalt vom 26.3.2025 sei seitens des ausgewiesenen Vertreters an den Beschwerdeführer weiter geleitet worden Nach dessen diesbezüglicher Rückmeldung und Abstimmung werde dazu Nachstehendes mitgeteilt:Aufgrund von Vorerkrankungen des Beschwerdeführers und den Folgen eines im Zusammenhang mit einem Unfall im Herbst 2024 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas sei es dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht möglich, die Fragestellungen zu beantworten.Die letzten Untersuchungen hätten gezeigt, dass dessen Gehirn unfallbedingt nicht ausreichend durchblutet werde, wovon das Gedächtnis besonders schwer betroffen sei. Die dadurch hervorgerufene retograde Amnesie und andere Folgen dessen Schädel-Hirn-Traumas würden sich nicht so schnell bessern. Es gebe keine Prognose, ob und wann die volle Gedächtnisleistung zurückkehre.Aufzeichnungen wie Fahrtenbücher etc. seien damals handschriftlich gemacht worden und existierten nicht mehr, da es im Keller des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses vor Jahren einen Rohrbruch gegeben habe, bei dem diese Unterlagen zerstört worden wären. Die Ehegattin des Beschwerdeführers könne betreffend Autos und Fahrzeugnutzung keine Auskünfte geben, da sie sich dafür nie interessiert hätte.
Am 22.7.2025 wurde an den Beschwerdeführer selbst folgender Ergänzungsvorhalt übermittelt:"1.Der gegenständliche Bescheid verweist in seiner Begründung auf in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführte Tatsachen, die neu hervorgekommen seien.Dieser wiederum verweist auf Tz. 5 des Besprechungsprogrammes zur Außenprüfung ***2*** GmbH:"Aufwendungen des Fahrzeuges BMW 530d wurden auf Ebene der ***2*** GmbH als Betriebsausgaben berücksichtigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ***Bf1*** das Fahrzeug auch für privat veranlasste Fahrten nutzte. Hinsichtlich des Umfanges der privaten Nutzung des Fahrzeugs wurden trotz Ersuchens keine Unterlagen vorgelegt.Die Privatnutzung wird im Rahmen einer Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung (KFZ) berücksichtigt. Die Vorteilszuwendung wird als Sachbezug in der Höhe von 600,00 € (Mai bis Dezember 2010) berücksichtigt."2.In Bezug auf die gegenständlichen Beschwerdeausführungen werden Sie aufgefordert, zu den Feststellungen der Amtspartei Stellung zu nehmen, zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln und den Sachverhalt aufzuklären.3.Welche Fahrzeuge wurden von Ihnen im Jahr 2010 genutzt?Listen Sie die Fahrzeuge mit Kennzeichen auf.Auf wen waren diese jeweils behördlich zugelassen?Welche Fahrzeuge wurden privat, welche betrieblich und welche gemischt genutzt?Geben sie betreffend Mischnutzungen den jeweiligen Anteil der Nutzung an und weisen Sie diesen durch geeignete Unterlagen (etwa Fahrtenbücher) nach.Wurden diese Fahrzeuge auch von weiteren Personen genutzt, wenn ja, in welchem Ausmaß?4.Nehmen Sie zur Höhe der Schätzung der Amtspartei Stellung.
Durch den Rechtsanwalt RA, wurde mit 24.3.2025 eine Vollmacht betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2010 bekannt gegeben, die auch eine Zustellvollmacht umfasst.Nach § 103 Abs.2 BAO ist eine Zustellbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur wenige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, ist die Zustellbevollmächtigung unwirksam. § 8 ZustG lautet wie folgt:"Abs. 1Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Abs. 2Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."Laut Zentralem Melderegister erfolgte sowohl eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes, als auch des Nebenwohnsitzes in Österreich mit 21.7.2023. Eine neue Abgabestelle wurde von Ihnen trotz offenem Verfahren nicht bekannt gegeben.Ersuchen um Bekanntgabe einer Abgabestelle sowohl an Ihre frühere Ehegattin, als auch an Ihren Rechtsvertreter, blieben erfolglos. Sollte von Ihnen keine neue Abgabestelle bekannt gegeben werden, wird daher durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen sein.Nehmen Sie dazu Stellung!"
Der Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 22.7.2025 wurde im Rahmen der Pflicht zur Zeugenaussage gemäß § 169 BAO der Zeuge ***4*** aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:"1.In unmittelbarer Nachbarschaft zu Ihrem Wohnsitz liegt die Liegenschaft ***5***.Nach Aktenlage ist dort Frau ***3*** wohnhaft.Ebenso laut Aktenlage war oder ist auch ***Bf1*** dort wohnhaft (gewesen).Kennen Sie ***Bf1***?War oder ist dieser in ***5*** wohnhaft? Geben Sie - wenn möglich - diejenigen Zeiträume an, in denen dieser dort aufhältig war.2.Sollte ***Bf1*** nicht mehr in ***5*** aufhältig sein, werden Sie ersucht anzugeben - soweit bekannt - wo dieser im Moment seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Mit E-Mail vom 1.8.2025 wurde wie folgt geantwortet:Zu 1.Seit vielen Jahren sei ihr Nachbar im Osten die Familie ***6***. Ihre Grundstücke würden durch eine drei Meter hohe Buchenhecke, blickdicht, getrennt werden. Ob die beiden auch da gemeldet seien/gewesen wären entziehe sich seiner Kenntnis. Er gehe aber davon aus (gemeldet). Er kenne den Beschwerdeführer, sein Wissensstand sei, dass er auch da wohne, zu den Zeiträumen hätte er keine Wahrnehmung.Zu 2.Er gehe davon aus, dass er auch da wohne, ein anderer Wohnsitz sei ihm nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 22.7.2025 wurde im Rahmen der Pflicht zur Zeugenaussage gemäß § 169 BAO die Zeugin ***7*** aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:"1.In unmittelbarer Nachbarschaft zu Ihrem Wohnsitz liegt die Liegenschaft ***5***.Nach Aktenlage ist dort Frau ***3*** wohnhaft.Ebenso laut Aktenlage war oder ist auch ***Bf1*** dort wohnhaft (gewesen).Kennen Sie ***Bf1***?War oder ist dieser in ***5*** wohnhaft? Geben Sie - wenn möglich - diejenigen Zeiträume an, in denen dieser dort aufhältig war.2.Sollte ***Bf1*** nicht mehr in ***5*** aufhältig sein, werden Sie ersucht anzugeben - soweit bekannt - wo dieser im Moment seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Mit E-Mail vom 31.7.2025 wurde bekannt gegeben, dass die Zeugin mit der Nachbarschaft der Familie ***8*** keinen Kontakt pflege und daher keine Auskunft geben könne.
Mit Schreiben vom 22.7.2025 wurde im Rahmen der Pflicht zur Zeugenaussage gemäß § 169 BAO die Zeugin ***3*** aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:"1.Laut Aktenlage war oder ist der Beschwerdeführer in ***5*** wohnhaft (gewesen). Geben Sie diejenigen Zeiträume an, in denen dieser dort aufhältig war.2.Sollte der Beschwerdeführer nicht mehr in ***5*** aufhältig sein, werden Sie ersucht anzugeben, wo dieser im Moment seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Der Aufforderung zur Zeugenaussage wurde nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Jahre 2010 bis 2014 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt.Parallel dazu wurde eine Betriebsprüfung bei der ***2*** GmbH abgehalten, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer von 13.5.2009 bis 6.8.2010 und ab 7.3.2015 gewesen ist.Der Beschwerdeführer war steuerlich vertreten.Im Zuge der Betriebsprüfung bei der ***2*** GmbH wurde festgestellt und ist neu hervorgekommen, dass von dieser PKW-Aufwand in Form von Leasingraten in Höhe von 8.843,22 € für ein vom Beschwerdeführer auch privat genutztes Fahrzeug übernommen wurden.Nähere Angaben und Unterlagen eine Privatnutzung betreffend wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb durch die Amtspartei eine Schätzung in Anlehnung an die Sachbezügeverordnung vorgenommen wurde und für die Monate Mai bis Dezember die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers um je 600,00 € erhöht wurden.Am 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Besprechungsprogramm im Hinblick auf die Prüfung der ***2*** GmbH übermittelt, die oben angeführte Feststellung geht daraus hervor.Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.3.2017 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden um 4.800,00 € erhöht.Begründet wurde der Wiederaufnahmebescheid mit den oben angeführten Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung bei der ***2*** GmbH.Eine Schlussbesprechung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde nicht abgehalten. Schriftlich wurden keinerlei Einwendungen oder Unterlagen eingereicht.
Nach Einreichung der gegenständlichen Beschwerde am 5.5.2017, in der die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wurde, wurde am 19.9.2018 durch die Amtspartei ein Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Begründung der Beschwerde eingefordert.Am 30.11.2018 wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, da der Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet wurde.Der Vorlageantrag vom 10.1.2019 wurde nicht begründet.
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28.9.2023, RV/5100536/2019, in dem die gegenständliche Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, wurde durch das Erkenntnis des VwGH 30.1.2025, Ra 2023/15/0109, aufgehoben, weshalb nun im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden ist.
Spätestens mit Übermittlung des Besprechungsprogrammes die Prüfung der ***2*** GmbH betreffend am 20.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Im Zuge des gesamten oben dargestellten Verfahrens wurden weder Einwendungen noch Unterlagen eingereicht.Zwischen Übermittlung der Feststellungen und Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes liegen fast sieben Jahre.Diese sieben Jahre wurden durch den Beschwerdeführer nicht genutzt.Auch im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde dieser wiederum aufgefordert, das Parteiengehör, dessen Nichtwahrung gerügt wurde, wahrzunehmen und Einwendungen sowie Unterlagen einzureichen.Auch diese Gelegenheit wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt.Der Beschwerdeführer wendet nun ein, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, das Parteiengehör selbst wahrzunehmen. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer steuerlich vertreten war und ist und Eingaben durch diese Vertretung erfolgen können.Dass betreffend lange zurückliegende Zeiträume die Übermittlung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten kann, ist unstrittig. Im gegenständlichen Fall hat jedoch der Beschwerdeführer selbst jahrelang das Verfahren verzögert und das Parteiengehör nicht wahrgenommen und Angaben verweigert.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Besprechungsprogramm und dem Schlussbesprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der ***2*** GmbH, den durch den Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätzen, den Bescheiden und Beschlüssen der Amtspartei sowie des Bundesfinanzgerichtes sowie dem zitierten Erkenntnis des VwGH.
Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind oder die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Ritz/Koran, BAO7, § 303 BAO Rz 21ff).
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen, als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Kann eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmegrund dar, vorausgesetzt, dass sie für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders leitenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059; 21.2.2013, 2009/13/0258).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Zweck des § 303 BAO ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis, weshalb grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist.Wiederaufnahmen sind nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der ***2*** GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewesen ist, ist neu hervorgekommen, dass von dieser PKW-Kosten übernommen wurden, die auch durch die private Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer verursacht wurden, weshalb ein anders lautender Einkommensteuerbescheid zu erlassen war.
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.Auch PKW-Kosten sind folglich nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie durch den Betrieb veranlasst sind.Die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges führt zur Kürzung diesbezüglicher Betriebsausgaben und zu einer Zurechnung des Vorteils an den PKW-Nutzer.Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb seine Tätigkeit für die ***2*** GmbH betreffend erzielt hat, war der Vorteil auch im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Erhöhung anzusetzen.
§ 184 BAO lautet wie folgt:Abs. 1Soweit die Abgabenbehörde Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Abs. 2Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.Abs. 3Zu schätzen ist ferner, wenn der abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.Ziel der Schätzung ist es, den Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (für viele VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; Ritz, BAO7, § 184 Rz 3).Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO7, § 184 Rz 12).Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; 20.4.2004, 2001/13/0204).
Vom Beschwerdeführer wurden Angaben über das Ausmaß der privaten Nutzung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges verweigert, weshalb die Berechtigung zur Schätzung gegeben war.Nach § 4 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. Nr. II 467/2004 ist für die Privatnutzung eines Fahrzeuges maximal ein Betrag von 600,00 € pro Monat anzusetzen.Da im gegenständlichen Fall diese Grenze nicht überschritten wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.
Die vorgenommene Gewinnerhöhung von 4.800,00 € bei einem ursprünglichen Gewinn in Höhe von 2.438,87 € - nahezu eine Verdreifachung - ist jedenfalls nicht als geringfügig einzustufen (siehe VwGH 10.7.1996, 92/15/0101), weshalb dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben war.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob neu hervorgekommen ist, dass eine private Nutzung eines Kraftfahrzeuges vorliegt, das zu betrieblichem Aufwand geführt hat, ist eine auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten.Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist folglich nicht zu erwarten und eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 28. August 2025
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