JudikaturOLG Linz

4R110/25m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
03. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, Pensionist, **platz **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9. Juli 2025, Nc*-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 wies das Erstgericht den Antrag vom 16. September 2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich ab (ON 4).

Da dieser Beschluss dem Antragsteller zunächst nicht zugestellt werden konnte (vgl den Postfehlbericht ON 5), erfolgte eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch (ON 7) und letztlich, zumal zumindest zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 8 ZustG vorlagen, eine neuerliche Zustellung an den Antragsteller am 18. November 2024 (ON 8).

Innerhalb offener Rekursfrist beantragte der Antragsteller am 2. Dezember 2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2022, ON 4.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den am 2. Dezember 2024 bei Gericht eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2022 ab. Aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht sei § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO, wonach die Rekursfrist unterbrochen werde, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb offener Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshilfe beantrage, teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass dies für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gelte. Da die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 4 durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht unterbrochen worden und daher längst abgelaufen sei, sei die angestrebte Rechtsverfolgung, nämlich die Erhebung eines Rekurses offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren; hilfsweise stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Rekurs gegen den Beschluss ON 4.

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber beruft sich im Wesentlichen auf die ihm mit dem anzufechtenden Beschluss ON 4 zugekommene Rechtsmittelbelehrung, die unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Begründung unvollständig sei.

Dieser Umstand könnte allerdings bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur einen - vom Antragsteller ohnehin hilfsweise geltend gemachten - Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO, wonach die Rekursfrist unterbrochen wird, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb offener Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt, teleologisch dahin zu reduzieren, dass dies für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt. Eine andere Ansicht würde nämlich dazu führen, dass die Unterbrechungswirkung in Ansehung dieser Fristen unter Umständen niemals enden würde bzw der Antragsteller durch fortlaufende Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes die Dauer der Unterbrechungswirkung nach seiner Wahl bestimmen könnte (EFSlg 30.078; OLG Linz 3 R 89/09t, 4 R 121/20x uva; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 73 ZPO Rz 8). Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so wird die 14-tägige Rekursfrist daher durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht gemäß den §§ 521 Abs 3, 464 Abs 3 ZPO unterbrochen (RS0130322; 6 Ob 26/15i = EF-Z 2016/52; 6 Ob 241/24w = EvBl 2025/186 = NZ 2025/84; EFSlg 115.842; OLG Graz 5 R 39/16v; OLG Wien 12 R 30/97p = RW0000300; OLG Wien 14 R 13/24w, 14 R 97/24y mwN; OLG Linz 4 R 153/19a, 3 R 63/20k, 4 R 112/20y, 11 Ra 35/22d, 12 Rs 40/23y, 4 R 85/24h, 4 R 70/25d; Sloboda in Fasching/Konecny³ § 521 ZPO Rz 20; vgl auch OLG Innsbruck 4 R 18/19g).

Da die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 4 mangels Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrages vom 2. Dezember 2024 somit längst abgelaufen ist und ein von einem beigegebenen Rechtsanwalt eingebrachter Rekurs daher verspätet und zurückzuweisen wäre, hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zu Recht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen.

Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.