Ra 2025/17/0015 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG (iVm § 23 ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.
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