Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Kunz und MMag. Popelka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des DI B*, gegen die beklagte Partei C*gmbH, FN D*, **, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.400,00 samt Anhang über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.11.2024, GZ: ** 17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt EUR 19.400,00 samt Zinsen als offenen Rechnungsbetrag.
Das Erstgericht versuchte, der Beklagten den am 18.06.2024 laut der Klage erlassenen Zahlungsbefehl an der in der Mahnklage angeführten Adresse E*, zuzustellen. An dieser Adresse befand sich laut den Informationen im Firmenbuch (FN D*) von 2015 bis 12.12.2024 der Sitz der Beklagten. Die Sendung wurde am 20.06.2024 mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgesandt (ON 3).
Mit Antrag vom 14.08.2024 begehrte der Kläger die Zustellung durch Aufnahme einer Mitteilung in der Ediktdatei (ON 6). Die angeführte Anschrift sei der im Firmenbuch angegebene Sitz der Beklagten. Eine Internetrecherche habe zu keiner weiteren Abgabestelle geführt. Der außergerichtlich ausgewiesene Rechtsfreund der Beklagten (das ist der nunmehrige Beklagtenvertreter) habe entgegen seiner Zusage die aktuelle Geschäftsanschrift der Beklagten nicht mitgeteilt.
Das Erstgericht verfügte am 19.08.2024 (ON 7) die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte zu Handen ihres Geschäftsführers an der Adresse F*. Bei dieser Adresse handelte es sich laut den Informationen im Firmenbuch (FN D*) um die damalige Wohnadresse des Geschäftsführers der Beklagten. Die Sendung wurde am 22.08.2024 mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt (ON 8).
Der Kläger erklärte mit Mitteilung vom 12.09.2024, seinen Antrag vom 14.08.2024 aufrecht zu halten. Ihm sei keine weitere Abgabestelle der Beklagten bekannt (ON 11).
Mit Beschluss vom 13.09.2024 verfügte das Erstgericht die Zustellung (unter anderem) des Zahlungsbefehls durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei (ON 13.1). Die Bekanntmachung erfolgte am selben Tag (ON 13.2). Am 04.11.2024 erteilte das Erstgericht dem Zahlungsbefehl die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (ON 15).
Mit dem am 26.11.2024 eingebrachten Schriftsatz begehrte die Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls und dessen Zustellung zu Handen ihres Rechtsvertreters sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Zugleich erhob sie Einspruch. Der Zahlungsbefehl sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe vom Zahlungsbefehl erstmals durch ein Telefonat zwischen ihrem Rechtsvertreter und dem (erkennbar gemeint:) Kläger am 21.11.2024 erfahren. Durch eine telefonische Auskunft des Erstgerichts habe die Beklagte am 25.11.224 von der Ediktalzustellung Kenntnis erlangt. Der Kläger hätte „den Antrag auf neuerliche Zustellung an die im Firmenbuch ersichtlichen Adresse des Geschäftsführers der beklagten Partei Herrn G*, H* bei Gericht stellen müssen.“ Den Wiedereinsetzungsantrag begründete die Beklagte mit einem Verweis auf ihr Vorbringen zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit. Sie habe erst am 25.11.2024 Kenntnis davon erlangt, dass der Zahlungsbefehl „in der Ediktdatei zugestellt“ worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht sämtliche Anträge ab. Auf der Basis der Aktenlage gelangte es rechtlich zu dem Ergebnis, dass es die von der Beklagten in ihrem Antrag vermisste Zustellung an der Anschrift des Geschäftsführers versucht habe, dass dies allerdings ergebnislos gewesen sei; entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei deren Geschäftsführer im Firmenbuch mit der Adresse F* eingetragen, nicht wie behauptet mit H*. Da die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung vorgelegen seien, sei die Zustellung wirksam gewesen. Zur Wiedereinsetzung habe die Beklagte weder hinreichendes Vorbringen erstattet, noch seien Gründe ersichtlich, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinne abzuändern, hilfsweise ihn aufzuheben.
Der Kläger begehrt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Seine weitschweifigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger hätte die Zustellung an „den ihm bekannten („ausgewiesenen“) Rechtsvertreter“ der Beklagten und auch an den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Beklagten persönlich beantragen müssen, und zwar an der Adresse F* (im Antrag der Beklagten sei erkennbar irrtümlich die Hausnummer ** angeführt). An dieser Adresse würde laufend Post an den Geschäftsführer der Beklagten zugestellt. Das Gericht hätte zur Sicherung eines fairen Verfahrens vor der Entscheidung über den Antrag auf Ediktalzustellung Zustellversuche an dieser Privatanschrift oder auch an den „gerichtlich bekannten“ Rechtsvertreter der Beklagten vornehmen müssen. Das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag sei hinreichend. Die unrichtige Zustellung stelle ein „unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis“ dar. Die Rücksendung als „unbekannt“ resultiere möglicherweise daraus, dass der konkrete Zusteller den Namen des Geschäftsführers übersehen oder nicht beachtet habe.
1.1. § 92 Abs 1 ZPO schreibt die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei auf Antrag des Klägers unter den - kumulativ erforderlichen ( Frauenberger-Pfeiler in Frauenberger-Pfeiler u.a., Österreichisches Zustellrecht 3 , § 92 ZPO Rz 5) - Voraussetzungen vor, dass die Zustellung an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden kann, weil dort keine Abgabestelle besteht, der Kläger keine andere Abgabestelle bekannt gibt und dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt ist.
1.2. Mit der Bestimmung sollte der schon im geltenden § 21 Abs 3 FBG zu Grunde gelegte Gedanke, dass im Firmenbuch eingetragenen Personen an der dem Firmenbuch gerade als für Zustellungen maßgeblich bekannt gegebenen Geschäftsanschrift auch tatsächlich zugestellt werden können soll und sie die Verantwortung für die Richtigkeit derartiger Eintragungen zu tragen haben, mit gewissen Anpassungen auch für das Zivilverfahren fruchtbar gemacht werden (RV 981 Blg NR, 24. GP 84). § 92 ZPO soll das Vertrauen auf den Firmenbuchstand schützen ( Frauenberger Pfeiler aaO § 92 ZPO Rz 5). Anlass für die Regelung waren und sind fortgesetzte Zustellschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift in der Realität oft nicht für Zustellungen taugt ( Stumvoll in Fasching/Konecny 3 , § 92 ZPO Rz 2).
1.3. Die Voraussetzungen für die Ediktseinschaltung müssen (nur) im Zeitpunkt ihrer Anordnung nach dem Akt vorliegen.
Fehlen sie, so liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor (
2.1. Primär ist im Zivilverfahren zunächst an der oder den in der Klage bekanntgegebenen Adresse(n) zuzustellen. Kann, wie es vorliegend der Fall war, die Zustellung einer Klage an dieser Adresse nicht bewirkt werden, weil sie tatsächlich keine Abgabestelle (mehr) ist, so besteht für den Kläger nach wie vor die Möglichkeit, eine andere Abgabestelle im Inland bekanntzugeben. Dies wären etwa die sich allenfalls auch aus dem Firmenbuch ergebenden Abgabestellen von passiv zum Empfang befugten Vertretern der juristischen Person ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 , § 92 ZPO Rz 4).
2.2. Auch wenn der Kläger keine weitere Abgabestelle benennen kann und die Ediktalzustellung beantragt, hat das Gericht als Element eines fairen Verfahrens zuvor noch Zustellungen (von Amts wegen) an jenen anderen Abgabestellen im Inland zu unternehmen, die ihm ohne weitere Ermittlungen bekannt sind. Darunter sind etwa Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs zu verstehen, die sich aus jenem Firmenbuchauszug ergeben, der vom Kläger vorgelegt wurde, um die Voraussetzungen für die Ediktalzustellung zu belegen ( Gitschthaler aaO § 92 ZPO Rz 5; ebenso Frauenberger Pfeiler aaO § 92 ZPO Rz 5).
2.3. Dem hat das Erstgericht Rechnung getragen, indem es die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte zu Handen ihres Geschäftsführers an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Adresse F*, als damaliger Wohnadresse des Geschäftsführers verfügte.
Auch dieser Zustellversuch scheiterte allerdings.
3.1. Für die dritte Voraussetzung, nämlich dass dem Gericht keine andere Abgabestelle bekannt sein darf, ist der konkrete Akteninhalt maßgebend. Nur wenn dem Gericht daher eine andere Abgabestelle bekannt ist, schließt dies eine Ediktalzustellung aus ( Stumvoll aaO § 92 ZPO Rz 18).
Das Gesetz trägt keine zusätzlichen gerichtlichen Ermittlungen auf (vergleichbar etwa der Konstellation in § 8 Abs 2 letzter HS ZustG), bevor über den Antrag des Klägers entschieden wird. Damit wird amtswegiges Vorgehen zur Klärung einer weiteren Abgabestelle der beklagten Partei als unnötig ausgeschlossen, etwa durch amtswegige Einholung von Meldeauskünften (anders als nach § 8 Abs 2 ZustG). Dieser Unterschied ist durch den hier gesetzlich sanktionierten Verstoß der juristischen Personen gegen ihre Verantwortung für die Richtigkeit der Firmenbucheintragung ihrer Abgabestelle gerechtfertigt ( Stumvoll aaO § 92 ZPO Rz 17).
3.2. Der Beklagtenvertreter schritt zur Zeit der Ediktalzustellung noch nicht iSd § 30 ZPO für die Beklagte ein. Eine Zustellung nach § 93 Abs 1 ZPO („an den namhaft gemachten Bevollmächtigten“) kam daher nicht in Betracht.
3.3. Auch sonst war der Beklagtenvertreter nicht als taugliche Abgabestelle aktenkundig. Dem Aktenvermerk des Klägers (Beilage ./C) zufolge sagte er lediglich zu, er würde „sich bzgl der Zustellanschrift melden“ (was lt dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen im Zustellantrag ON 6 in der Folge nicht geschehen ist). Darauf, dass die Klage an den Beklagtenvertreter zuzustellen gewesen wäre, stützte sich aber in erster Instanz auch die Beklagte nicht.
Abgesehen davon, dass ein sonst zulässiges Vorgehen nach § 92 ZPO nicht mit der Behauptung bekämpft werden kann, das Erstgericht hätte von einer tauglichen Abgabestelle, die nicht (im konkreten Akt) aktenkundig ist, wissen müssen ( Stumvoll aaO § 92 ZPO Rz 18), war der Beklagtenvertreter daher selbst nach dem eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten keine taugliche Abgabestelle.
Die anders lautende Argumentation im Rekurs - dahin nämlich, dass das Gericht einen Zustellversuch auch an den „gerichtlich bekannten“ Rechtsvertreter der Beklagten hätte vornehmen müssen - verstößt gegen das Neuerungsverbot, das auch im Rekursverfahren gilt (RS0042091, RS0108589), führt aber auch sonst angesichts der fehlenden Pflicht des Gerichts zu zusätzlichen Ermittlungen – hier dahin, ob der Rechtsvertreter zur Empfangnahme einer gerichtlichen Zustellung bereit wäre - zu keinem anderen Ergebnis.
Die angefochtene Entscheidung bedarf demnach insoweit keiner Korrektur.
4.1. Nach § 149 Abs 1 ZPO hat der Wiedereinsetzungswerber alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen; andere, nicht (näher) behauptete Umstände sind aufgrund der Eventualmaxime präkludiert ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 , §§ 148-149 ZPO Rz 2). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgrund ungenannt gebliebener Umstände ist demnach ausgeschlossen.
4.2. Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründete die Beklagte mit einem Verweis auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, das allerdings ausschließlich auf eine mangelhafte Zustellung abzielt. Fehlte im Sinne dieses Vorbringens eine gesetzmäßige Zustellung des Zahlungsbefehls, so hätte die Beklagte die Einspruchsfrist allerdings gar nicht versäumt.
Das Erstgericht hat daher auch den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.
5. Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten durch den Kläger zu unterbleiben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0044536 [T1, T4]; RS0105321 [T15]; Musger in Fasching/Konecny 3 , § 528 ZPO Rz 61).
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