Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH, Hoher Markt 8-9/2/10, 1010 Wien, wegen Finanzvergehen gem § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG über dessen Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. Jänner 2024, Geschäftszahl ***Zahl1***, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird gem § 161 Abs 1 FinStrG stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als die Zurückweisung des Einspruches mangels wirksamer Zustellung der Strafverfügung erfolgt.
{
"type": "ul",
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung"
}
}II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Zuge einer Akteneinsicht am 19.4.2022 betreffend der ***Firma1*** wurde dem Beschwerdeführer auch eine Einleitungsverständigung betreffend seiner Person persönlich übergeben. Auf der Einleitungsverständigung befand sich folgende Adresse des Beschwerdeführers: "***Adr1***". Auf dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Aktenvermerk zur Akteneinsicht war folgende Adresse des Beschwerdeführers ausgewiesen: "***Bf1***, ***Adr6***."
Die mit 30.11.2022 datierte Strafverfügung wurde an diese Abgabestelle adressiert: "***Bf1***, ***Adr6***." Das Schriftstück wurde von der Post am 1.2.2023 retourniert, da die Adresse ungültig bzw "nicht verfügbar" sei.
Am 8.3.2023 machte der Verteidiger von ***Name1*** in einem Parallelverfahren Akteneinsicht. Im dahingehenden Aktenvermerk wird folgende Adresse des Beschwerdeführers festgehalten: "***Adr3***." Eine Zustellung der Strafverfügung an diese Adresse blieb ebenfalls erfolglos.
Am 5.6.2023 versuchte die belangte Behörde zwecks Feststellung einer Zustelladresse per E-Mail Kontakt mit den Beschwerdeführer aufzunehmen, verwendete aber aufgrund eines Tippfehlers eine unrichtige Mailadresse (***Adr5*** statt ***Adr5***).
Am 21.7.2023 teilte die Steuerberaterin des Beschwerdeführers über FinanzOnline folgende aktuelle Adresse des Beschwerdeführers mit: "***Adr3***."
Am 25.7.2023 veranlasste die belangte Behörde eine Zustellung der Strafverfügung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG, da alle Zustellversuche im In- und Ausland gescheitert seien.
Im Zuge einer Akteneinsicht am 5.10.2023 erlangte der Beschwerdeführer durch seine damalige Verteidigerin erstmals Kenntnis von der Strafverfügung und den Zustellversuchen.
Am 3.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung, datiert mit 30.11.2022, und beantragte zudem in eventu hinsichtlich der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Der Einspruch wurde - hier relevant - betreffend seiner Rechtzeitigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer von der Existenz der gegenständlichen Strafverfügung erstmalig infolge einer Akteneinsicht durch seine ausgewiesene Vertreterin am 5.10.2023 Kenntnis erlangt habe. Der frühestmögliche Zustellungszeitpunkt sei daher - wenn überhaupt - der 5.10.2023 durch Ausfolgung einer Aktenabschrift an seine ausgewiesene Vertreterin gewesen und sei daher der Einspruch rechtzeitig.
Mit Bescheid vom 12.1.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück, da - zusammenfassend - die Strafverfügung mit 25.7.2023 gem § 23 ZustG hinterlegt worden sei, da alle Zustellversuche in Österreich und Dubai gescheitert seien. Der Beschwerdeführer habe die Zustelladresse in Dubai am 22.12.2021 telefonisch bekanntgegeben und habe er diese auf dem Schriftstück für die Akteneinsicht vom 19.4.2022 durch seine Unterschrift bestätigt. Es erfolgten von ihm keine Korrekturen. Neben der Kopie des Ausweises sei auch eine Zustelladresse in Österreich für die ***Firma1*** handschriftlich notiert worden und seien an dieser Adresse regelmäßig Schriftstücke, auch vom Beschwerdeführer bei der Post abgeholt worden. Die Daten seien aber weder im Zentralen Melderegister noch im Firmenbuch, noch beim Finanzamt Österreich vom Beschwerdeführer aktualisiert worden. Daher sei eine Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG erfolgt und entspreche eine fehlerhafte amtswegige Ermittlung nicht den Tatsachen, da alle Wege seitens der belangten Behörde ausgeschöpft worden seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.2.2024 Beschwerde und verwies noch einmal das die Zustellung der Strafverfügung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG nicht wirksam erfolgt sei und ihm eine Abschrift der Strafverfügung erstmals am 5.10.2023 im Zuge der Akteneinsicht zugekommen sei. In weiterer Folge begründete der Beschwerdeführer ausführlich, warum keine Änderung der Abgabestelle vorgelegen sei, die Feststellung der Abgabestelle für die belangte Behörde ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei und die Zustellung von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß verfügt worden sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Am 22.5.2024 stellte die belangte Behörde auf Anraten des Fachbereiches die Strafverfügung noch einmal zu, da sowohl falsche als auch nicht mehr aktuelle und rudimentäre Adressangaben sowohl in der Datenbank im Finanzamt Österreich als auch bei der Finanzstrafbehörde vorgelegen seien und nunmehr durch die rechtsanwaltliche Vertretung ein Zustellbevollmächtigter bekanntgemacht worden sei und daher die Strafverfügung ordnungshalber nochmals versendet und dorthin zugestellt werde.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 26.6.2024 (erneut) einen Einspruch und begründete ausführlich, warum der Verdacht nach § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG zu Unrecht bestehe.
Mit Vorlagebericht vom 30.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.1.2024 samt wesentlichen Aktenteilen den Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Auf Anfrage teilte die belangte Behörde am 10.2.2026 mit, dass sie ihre bisherige Rechtsansicht aufrechterhalte und legte vom Bundesfinanzgericht geforderte weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 26.2.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr von der Paulitsch Rechtsanwalts GmbH vertreten werde und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen werde.
Am 27.2.2026 erteilte die belangte Behörde die Zustimmung zum Entfall der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Stiftungsvorstandes der ***Firma1*** mit Sitz in Wien und hat seit 7.11.2019 keinen aufrechten Meldeadresse in Österreich. Die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers lautet: "***Adr7***". Seit 27.9.2023 wird der Beschwerdeführer von der ***Name2***, ab 26.2.2026 von der Paulitsch Rechtsanwalts GmbH vertreten, wobei die ausgewiesenen Vertreter auch die Zustellvollmacht innehatten bzw haben.
Am 19.4.2022 erlangte der Beschwerdeführer davon Kenntnis, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes nach § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG anhängig ist.
Eine Zustellung der Strafverfügung an die Adresse "***Adr6***" blieb ohne Erfolg und wurde das Schriftstück von der Post am 1.2.2023 mit dem Hinweis "Adresse ungültig" bzw "nicht verfügbar" retourniert.
Am 8.3.2023 teilte in einem Parallelverfahren der Verteidiger von ***Name1*** der belangten Behörde folgende Adresse des Beschwerdeführers mit: "***Adr3***". Zudem gab die Steuerberaterin des Beschwerdeführers am 21.7.2023 per FinanzOnline diese Adresse als neue Adresse des Beschwerdeführers bekannt. Eine Zustellung der Strafverfügung an diese Adresse blieb ohne Erfolg.
Darüber hinaus ist die belangte Behörde in Kenntnis der Mailadresse des Beschwerdeführers, welche "***Adr5***" lautet und seiner Telefonnummer ***Zahl2***.
Am 25.7.2023 veranlasste die belangte Behörde eine Zustellung der Strafverfügung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG.
Im Zuge der Akteneinsicht am 5.10.2023 durch die damalige Verteidigerin erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Hinterlegung der Strafverfügung am 25.7.2023.
Am 3.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher von der belangten Behörde am 12.1.2024 verspätet zurückgewiesen wurde.
Strittig ist gegenständlich, ob die Voraussetzungen für eine Zustellung der Strafverfügung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG vorlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde von der belangten Behörde nicht bestritten, dass sie in Kenntnis der Mailadresse sowie der Telefonnummer des Beschwerdeführers war.
Gem § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gem § 56 Abs 3 erster Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Gem § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gem § 23 Abs 1 ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Gem § 23 Abs 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Soweit dies zweckmäßig ist, ist gem § 23 Abs 3 ZustG der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Gem § 23 Abs 4 ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen müssen für eine wirksame Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Kenntnis der Partei vom Verfahren"
],
"attributes": {
"style": "margin-left: 14pt;text-indent: -14pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Änderung der bisherigen Abgabestelle nach Kenntniserlangung vom Verfahren"
],
"attributes": {
"style": "margin-left: 14pt;text-indent: -14pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung dieser Änderung an die Behörde"
],
"attributes": {
"style": "margin-left: 14pt;text-indent: -14pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die Feststellung einer Abgabestelle ist durch die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten möglich "
],
"attributes": {
"style": "margin-left: 14pt;text-indent: -14pt;;text-indent:0;"
}
},
{
"type": "li",
"children": [
"Zustellverfügung durch die zuständige Behörde "
],
"attributes": {
"style": "margin-left: 14pt;text-indent: -14pt;;text-indent:0;"
}
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;margin-left:14pt !important;"
}
}Die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs 2 ZustG setzt somit neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraus (VwGH 20.10.2010, 2008/23/0036; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0480; VwGH 12.9.2002, 2002/20/0229).
Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer am 19.4.2022 durch persönliche Übernahme der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens von diesem Verfahren Kenntnis erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde als Abgabestelle "***Bf1***, ***Adr6***" vermerkt.
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung vom Verfahren seine bisherige Abgabestelle überhaupt geändert hat, erwiesen sich jedoch die der belangten bekannten Abgabestellen als unzureichend oder unvollständig. Letztendlich kam es auf diese Frage aber nicht an, zumal ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG nur zulässig ist, wenn eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Behörde muss daher vor einer Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch die ihr "zumutbaren" Ermittlungen zur Feststellung einer Abgabestelle vornehmen. Sie muss auch in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie solche Ermittlungen vorgenommen hat (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZuStG § 8 E12 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Ist bspw der Behörde eine E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt, so hat sie zu versuchen, über diese eine neue (richtige) Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu machen. Ohne einen solchen Versuch ist eine Hinterlegung ohne Zustellversuch nicht zulässig (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustG § 8 E15 (Stand 1.1.2018, rdb.at).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313; VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Die Behörde muss daher versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 24.5.2002, 99/21/0206). Die Erstbehörde ist daher auch verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313).
Gegenständlich sind derartige Ermittlungen seitens der belangten Behörde nicht ausreichend erfolgt. So hat die belangte Behörde nicht die Mailadresse des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit überprüft, nachdem am 5.6.2023 aufgrund eines Tippfehlers bei der Eingabe der Mailadresse der behördliche Kontaktversuch erfolglos blieb. Dieser behördliche Fehler kann nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers führen und ist eine Kontrolle der Mailadresse zumutbar, insbesondere wenn zuvor der Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer sehr wohl funktionierte (zB am 21.2.2022, 1.6.2022). Dass die Mailadresse "***Adr5***" aufrecht ist, davon konnte sich der Richter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst überzeugen.
Zudem wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Steuerberaterin des Beschwerdeführers, die ***Name4***, zu kontaktieren, um eine mögliche Zustelladresse zu erfragen oder auf diesem Weg mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch nicht versucht die (neue) (richtige) Abgabestelle des Beschwerdeführers telefonisch zu erkunden, obwohl ihr eine Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt war (vgl VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Die Einwendung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2026 dies deshalb unterlassen zu haben, da der Beschwerdeführer mehrmals aufbrausend und beleidigend agierte, rechtfertigt dies keinesfalls.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde nicht sämtliche ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten möglichen Ermittlungen zur Feststellung einer (neuen) Abgabestelle ausgeschöpft, sodass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG nicht vorlagen.
Zudem liegt weder eine Änderung der Abgabestelle vor noch kommt mangels Rechtslücke eine analoge Anwendung von § 8 Abs 2 ZustG in Betracht, wenn sich im Rahmen der Zustellung herausstellt, dass an der von der Partei genannten Anschrift schon von Anfang an keine Abgabestelle bestand (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; VwGH 26.6.1996, 95/20/0129), was gegenständlich wohl zutrifft.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch einer Anordnung der Behörde nach § 23 ZustG bedarf, ohne einer solchen Anordnung die Hinterlegung unwirksam ist. Gegenständlich geht aus der Zustellverfügung nicht hervor aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Hinterlegung erfolgt ist. Zudem ist der Zustellverfügung nicht zu entnehmen, wo und gegebenenfalls wie lange das Schriftstück zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass auch aus diesem Grund eine wirksame Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG iVm § 23 ZustG nicht erfolgte. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig gewesen entsprechend des § 23 Abs 3 ZustG durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Gegenständlich wären die Steuerberaterin des Beschwerdeführers oder der Verteidiger von ***Name1*** in Frage gekommen bzw wäre es zweckmäßig gewesen, den Beschwerdeführer per E-Mail oder telefonisch davon zu verständigen.
Da der Einspruch am 3.11.2023 eingereicht wurde, war noch zu überprüfen, ob durch die Akteneinsicht der damaligen Verteidigerin am 5.10.2023 zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist. Dies wird vom Gericht mangels gegenteiliger Beweisergebnisse verneint, zumal aus den dahingehenden Aktenvermerk vom 5.10.2023 keine Übergabe der Strafverfügung dokumentiert ist bzw keine Zustellung verfügt wurde und der Beschwerdeführer angab lediglich eine Abschrift angefertigt zu haben. Doch selbst wenn man von einer wirksamen Zustellung am 5.10.2023 ausgehen würde, wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen, da folglich der Einspruch am 3.11.2023 rechtzeitig erfolgt wäre.
Im weiteren Verfahren wird nun über den Einspruch vom 26.6.2024 gegen die Strafverfügung abzusprechen sein, zumal die belangte Behörde die Strafverfügung am 22.5.2024 erstmals wirksam zugestellt und der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Einspruch erhoben hat.
Gem § 160 Abs 2 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Beschwerdeführer seinen dahingehenden Antrag zurückgezogen hat und die belangte Behörde ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 3. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden