JudikaturVwGH

Ro 2023/02/0017 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp. des VwGH zu § 8 ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.6.1998, 96/02/0253; VwGH 15.3.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.2.2008, 2005/18/0056; VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.9.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.4.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 2.2.2024, 18 OCg 1/23f). Auch in Konstellationen, in denen die Partei in einem Anbringen der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angegeben hat, hat diese ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004).