W256 2333964-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Inneres betreffend sein am 10. Oktober 2025 eingebrachtes Begehren nach dem IFG:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um „vollständige, schriftliche und rechtsverbindliche Auskunft“ zu 9 näher dargestellten Punkten „im Zusammenhang mit [s]einer Nichtzulassung zur Funktion Referent im Bereich Steuerung und Koordination (Ref.-Code BMI- XXXX )“. Als Absender des Schreibens wurde im Briefkopf die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX Wien, XXXX genannt.
Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2025 Auskünfte nach dem IFG zu den Fragen 1 und 3 bis 9. In Bezug auf die 2. Frage wurde die Auskunft mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen verweigert.
Mit E-Mail vom 14. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die förmliche Erlassung eines Bescheids über die Nichtgewährung des Zugangs zur beantragten Information.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 sprach die belangte Behörde über das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 dahingehend ab, dass der Zugang zur Information hinsichtlich der 2. Frage mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen verweigert werde. Die begehrten Informationen seien mit Schreiben vom 4. November 2025 mit Ausnahme der Frage 2. einer Beantwortung zugeführt worden. Da also lediglich zu dieser Frage eine Nichtgewährung des Zugangs bestehe, ergehe ausschließlich diesbezüglich ein Bescheid.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2026 richtete der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde betreffend sein Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 an die belangte Behörde.
Diese Säumnisbeschwerde wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 29. Jänner 2026 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass laut Akteninhalt in dieser Angelegenheit bereits am 8. Jänner 2026 ein ihm mittels Hinterlegung zugegangener Bescheid erlassen worden ist.
Dazu teilte der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 3. Februar 2026 und vom 12. Februar 2026 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm der genannte Bescheid nicht zugestellt worden sei. Er habe sich im Zeitraum vom 25. Oktober 2025 bis „zumindest“ 23. Jänner 2026 im ärztlich bestätigten Krankenstand befunden und sich in dieser Zeit ausschließlich an seinem Hauptwohnsitz in Villach aufgehalten. Aufgrund der krankheitsbedingten Dienstverhinderung habe er die im Verfahren bekanntgegebene Adresse, seinen Wiener Nebenwohnsitz in diesem Zeitraum nicht aufgesucht, sodass eine reale Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Hinterlegungsvorgang nicht bestanden habe. Sämtliche Eingaben in diesem Zeitraum seien ausschließlich vom Hauptwohnsitz aus eingebracht worden. Eine wirksame Zustellung sei daher nicht erfolgt. Beigelegt waren eine Meldebestätigung und eine ärztliche Bestätigung über den Krankenstand.
Über Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. März 2026 dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 die Adresse XXXX Wien, XXXX , angegeben habe. Er habe die belangte Behörde im Gefolge seines Krankenstandes nicht von einer abweichenden Adresse in Kenntnis gesetzt, sodass die Zustellung rechtmäßig erfolgt sei.
Über Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer dazu ergänzend vor, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Bürgers in seiner Situation keine naheliegende Veranlassung bestanden habe, einer zentral organisierten Bundesbehörde ohne damals erkennbare konkrete persönliche Ansprechpartner proaktiv mitzuteilen, dass eine während eines Krankenstandes nicht genutzte Dienstwohnung vorübergehend nicht aufgesucht werde.
Ergänzend zum Verfahrensgang wird festgestellt:
Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid vom 7. Jänner 2026 wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse XXXX Wien, XXXX , samt erfolgter Zurücklassung einer Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 12. Jänner 2026 – bei der lokalen Postfiliale hinterlegt (Beginn der Abholfrist 13. Jänner 2026). Aufgrund nicht erfolgter Behebung erfolgte am 3. Februar 2026 eine Rücksendung an die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der belangten Behörde bis zur Hinterlegung des genannten Bescheides keine andere Adresse als die in seinem Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 genannte ( XXXX Wien, XXXX ) bekannt. An dieser Adresse war und ist er mit Nebenwohnsitz gemeldet, während sich sein Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX Villach, befindet.
Mit am 20. Oktober 2025 ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 25. Oktober 2025 bis (voraussichtlich) 23. Jänner 2026 krankgeschrieben. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer seine Wiener Adresse nicht aufgesucht.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unstrittig.
Die ergänzende Feststellung betreffend Zustellversuch und Hinterlegung ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Hinterlegungsnachweis und dem retournierten Bescheid. Die Richtigkeit dieser öffentlichen Urkunden wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist mangels anderer Anhaltspunkte als erwiesen anzunehmen.
Die Feststellung über die Bekanntgabe lediglich der Wiener Adresse ergibt sich daraus, dass aus der gesamten, im Verfahrensgang eingehend dargestellten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde bis zur Hinterlegung des Bescheides keine andere Postadresse des Beschwerdeführers als die genannte Wiener Adresse hervorgeht. Erst im Rahmen der Erhebung der Säumnisbeschwerde vom 19. Jänner 2026 (also nach Hinterlegung des Bescheides) nannte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde erstmals seine Villacher Adresse.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers samt der von ihm vorgelegten Meldebestätigung bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 8 VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die tatsächliche Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, insbesondere weil im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vorliegt, so ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN). An einer solchen Säumnis mangelt es daher auch dann, wenn die belangte Behörde den betreffenden Antrag bereits durch Erlassung eines entsprechenden Bescheides erledigt hat.
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. November 2025 gegenüber der belangten Behörde einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG über die Nichtgewährung der mit seinem Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 beantragten Information. Nach § 11 Abs 1 IFG beträgt die Entscheidungsfrist über einen solchen Antrag zwei Monate ab dem Einlangen.
Unstrittig übermittelte die belangte Behörde einen mit 7. Jänner 2026 datierten Bescheid an die vom Beschwerdeführer in seinem Informationsbegehren genannte Wiener Adresse, wo er in der Folge nach § 17 ZustG bei der lokalen Postfiliale hinterlegt wurde. In diesem Bescheid sprach die belangte Behörde über die Nichtgewährung der Information betreffend die 2. Frage des Informationsbegehrens vom 10. Oktober 2025 ab. Nach § 11 Abs 1 IFG ist nur über die Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information ein Bescheid zu erlassen („Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.“, Hervorhebung durch das Gericht). Da die belangte Behörde die sonstigen im Informationsbegehren des Beschwerdeführers gestellten Fragen 1, 3 bis 9 mit Schreiben vom 4. November 2025 unbestritten beantwortet hat, ist daher davon auszugehen, dass der genannte Bescheid über den Antrag vom 14. November 2025 vollständig im Sinne des § 11 Abs 1 IFG, nämlich über die nicht gewährte Information betreffend das Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 absprach, zumal der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht im gesamten Verfahren auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
In Bezug auf die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und den Einwand des Beschwerdeführers zu seiner Ortsabwesenheit, ist Folgendes auszuführen:
Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde – im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der belangten Behörde bis zur Hinterlegung des genannten Bescheides keine andere Adresse als die in seinem Informationsbegehren vom 10. Oktober 2025 genannte ( XXXX Wien, XXXX ) bekannt gegeben hat.
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitraum von 25. Oktober 2025 bis zumindest 23. Jänner 2026 seine Wiener Adresse nicht aufgesucht habe, weil er sich im Krankenstand befunden habe und diese Adresse von ihm rein dienstlich genutzt werde, ist von einer zumindest dreimonatigen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wiener Adresse auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine derart lange Abwesenheit aber einer Aufgabe der Abgabestelle gleich (siehe dazu VwGH, 22.12.2023, Ra 2023/18/0466 zu einem Zeitraum von dreieinhalb Monaten).
Gemäß § 8 Abs 1 ZustG ist der Beschwerdeführer als Partei eines Verfahrens, von dem er Kenntnis hat, verpflichtet, eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wobei auch die Aufgabe einer von zwei Abgabestellen als Änderung anzusehen ist (VwGH, 22.05.1986, 85/02/0282). Der Beschwerdeführer wäre also im konkreten Fall verpflichtet gewesen, der belangten Behörde mit Beginn seines Krankenstandes, der nach der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung bereits damals voraussichtlich drei Monate dauern würde, die Aufgabe seiner Wiener Adresse mitzuteilen. Er brachte weder vor, dass es ihm krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre, an die belangte Behörde heranzutreten (dagegen spricht ohnehin die in der Folge mit der Behörde per E-Mail geführte Korrespondenz), noch dringt er mit seinem Vorbringen durch, es sei ihm mangels einer konkreten Ansprechperson bei der belangten Behörde nicht zumutbar gewesen, die Adressänderung anzuzeigen: Aus Sicht des Beschwerdeführers kann es nämlich nur darauf ankommen, dass eine Meldung über die Adressänderung der belangten Behörde an sich zugeht, unabhängig davon, wer die Eingabe in der Folge bearbeitet. Dass er in diesem Sinne sehr wohl an die Behörde herantreten konnte, beweist das im November 2025 an die Behörde übermittelte E-Mail des Beschwerdeführers.
Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich kein Grund, warum die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, dass die ihr bekannt gegebene Wiener Adresse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach wie vor aufrecht sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde auf Grund des Rückscheines über den Zustellversuch am 13. Jänner 2026 und die sodann erfolgte Hinterlegung Veranlassung gehabt hätte, an der Wirksamkeit der dadurch bewirkten Zustellung des Bescheides zu zweifeln. Die belangte Behörde durfte daher – ungeachtet der objektiv eingetretenen Aufgabe der Adresse – nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung an dieser ihr bekannten Adresse Zustellungen vornehmen (siehe etwa VwGH, 11.11.2013, 2013/22/0107). Die durch Hinterlegung erfolgte Zustellung des gegenständlichen Bescheides ist durch öffentliche Urkunden nachgewiesen und behauptete der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Zustellmängel. Sie ist daher als gültig erfolgt anzusehen.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher den genannten Bescheid mit erfolgter Zustellung (am 13. Jänner 2026 als Beginn der Abholfrist, § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG) erlassen, weshalb im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde von keiner Säumnis der belangten Behörde auszugehen ist. Die Erlassung ist im Übrigen auch innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist des § 11 Abs 1 IFG, gerechnet ab dem 14. November 2025 (Bescheidantrag) erfolgt. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet dessen, dass zum IFG noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, beruht die gegenständliche Entscheidung auf Überlegungen zum Zustellrecht und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Einzelfalls.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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