Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Deutschland, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* KG , **, wegen EUR 70.000 samt Nebengebühren, über die Rekurse der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Februar 2025, C*-44, und gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. April 2025, C*-56, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Rekurs vom 24.3.2025 (ON 54.1) wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs vom 21.4.2025 (ON 59) wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Zuspruch von EUR 70.000 samt Zinsen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, Bezirksgericht Gänserndorf, bestehend aus dem Grundstück Nr. 149. Das Erstgericht erließ am 19.4.2024 aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin ein Versäumungsurteil.
Am 11.6.2024 brachte Dr. D* im Wege des ERV einen Antrag der Beklagten, „die gesetzwidrig erfolgte Hinterlegung des Versäumungsurteiles“ aufzuheben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs sowie eine Berufung gegen das Versäumungsurteil ein (ON 15).
Der unter einem gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 20.8.2024 (ON 19) abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 8.10.2024 nicht Folge.
Mit Beschluss vom 30.10.2024 (ON 32) trug das Erstgericht der Beklagten auf, die „Anträge, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vom 11.06.2024“ durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin binnen 14 Tagen zu verbessern.
Am 5.11.2024 stellte die Beklagte einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 33). Dieser wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 22.11.2024 (ON 35) abgewiesen. Mit Beschluss vom 14.1.2025 gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten ebenfalls nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.2.2025(ON 44) wies das Erstgericht (i) die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der gesetzwidrig erfolgten Hinterlegung und neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils sowie Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil, (ii) den Widerspruch der Beklagten gegen das Versäumungsurteil und (iii) die Berufung gegen das Versäumungsurteil zurück. Gemäß § 27 Abs 1 ZPO bestehe vor Gerichtshöfen erster Instanz absolute Anwaltspflicht. Die Anträge, der Widerspruch und die Berufung seien trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht worden, sodass sie zurückzuweisen seien. Der Beschluss wurde der Beklagten am 7.3.2025 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs 2, 23 ZustG zugestellt (ON 52)
Mit Antrag vom 24.3.2025 (ON 54.1) beantragte die Beklagte neuerlich die Gewährung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Ausführung des Rekurses gegen den Beschluss vom 23.2.2025.
Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 2.4.2025 (ON 56) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Da der Beschluss vom 23.2.2025 am 7.3.2025 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, sei die Rekursfrist am 21.3.2025 abgelaufen. Der nach Ablauf der Rekursfrist gestellte Antrag sei daher zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss ON 44 richtet sich der (keine Rekursanträge enthaltende) Rekurs der Beklagten vom 24.3.2025 (ON 54.1).
Gegen den Beschluss ON 56 richtet sich der Rekurs der Beklagten vom 21.4.2025 (ON 59; Postaufgabe 22.4.2025), mit dem sie eine die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bewilligt werde, anstrebt.
Die Klägerin beantragte, die Rekurse zurück- bzw abzuweisen.
II. Der Rekurs vom 24.3.2025 ist verspätet.
Der Beschluss ON 44 konnte der Beklagten weder an dem Hauptwohnsitz der Komplementärin (**), noch an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Beklagten (**) zugestellt werden, weil die Beklagte bzw deren Komplementärin von 6.12.2024 bis 31.3.2025 bzw 13.12.2024 bis 4.4.2025 bei der Post als ortsabwesend gemeldet waren (vgl ON 45, ON 46, ON 49).
Der Beschluss wurde daher am 7.3.2025 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs 1, 23 ZuStG zugestellt.
Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle, hat sie dies gemäß § 8 Abs 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, nach Abs 2 leg cit die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Dem Amtsvermerk der Erstrichterin vom 7.3.2025 (ON 51) zufolge, gab die Komplementärin der Beklagten an, sich auf einem Segelboot im Pazifik zu befinden, sie verfüge über keine Adresse und sei wahrscheinlich im April wieder in Österreich aufhältig.
Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (RS0083831). § 8 ZustG will jede Behinderung der Zustellung, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht, verhindern (8 Ob 15/12g). Nur bei einer bloß vorübergehenden, kurzfristigen Abwesenheit - wie im Fall von Krankheit, Urlaub oder einer Geschäftsreise - ist keine Änderung der Abgabestelle iSd genannten Bestimmung anzunehmen (9 Ob 296/00w, 7 Ob 119/06k). § 8 ZustG ist daher auch anwendbar, wenn der Empfänger monatelang verreist oder der Post eine längere Abwesenheit bekannt gibt, sodass Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle nicht erfolgen können ( Stumvoll in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/2³ § 8 ZustG, Rz 6).
In 13 Os 31/92 ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG an den Privatankläger wirksam war, der gegenüber dem Postamt erklärt hatte, bis knapp vier Monate nach der gemäß § 8 Abs 2 ZustG vorgenommenen Zustellung ortsabwesend zu sein. Die erklärte Ortsabwesenheit habe eine Hinterlegung nach § 17 ZustG unmöglich gemacht. Er sei daher verpflichtet gewesen, dem Gericht eine andere Abgabestelle zu nennen. Auch in 2 Ob 44/02p wurde ein Nachsendevormerk an ein Postfach für einen Zeitraum von vier Monaten als längerer Zeitraum gewertet (vgl weiters 9 ObA 172/92: 5 Monate, 9 Ob 296/00w: 5 ½ Monate).
Gegenständlich musste die Beklagte in Anbetracht des von ihr am 3.12.2024 eingebrachten Rekurses damit rechnen, dass gerichtliche Schriftstücke zugestellt würden. Weitere Erhebungen (Anfragen im zentralen Melderegister sowie im Firmenbuch) ergaben keine anderen Zustelladressen. Darüber hinaus gab die Komplementärin der Beklagten gegenüber der Erstrichterin zunächst telefonisch an, sie befinde sich auf einen Segelboot im Pazifik und verfüge derzeit über keine Adresse. Nach Mitteilung der Erstrichterin, die Schriftstücke würden im Akt hinterlegt werden, gab sie vier Tage später eine zustellfähige Adresse bekannt. Aufgrund dieser Umstände sowie der nicht bloß vorübergehenden oder kurzfristigen Ortsabwesenheit von rund vier Monaten, ist von einer wirksamen Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG am 7.3.2025 auszugehen. Der am 24.3.2025 eingebrachte Rekurs ist daher verspätet und zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung konnte mangels verzeichneter Kosten unterbleiben.
Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss nicht inhaltlich bestätigt, sondern als verspätet zurückgewiesen hat, ist § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig.
II. Der Rekurs vom 21.4.2025 ist nicht berechtigt .
Ein Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung gestellt wird, unterbricht die Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellt. Ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewirkt weder eine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist noch einen neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist und vermag daher die bereits eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht zu beseitigen (RS0036235 [T6, T11], RS0041621). Da der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Rekursfrist gestellt wurde, hat ihn das Erstgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl OLG Wien 7 Rs 29/21t).
Gemäß § 72 Abs 3 ZPO findet ein Kostenersatz für Rekurse oder Rekursbeantwortungen gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe nicht statt.
Der Revisionrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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