Die in § 11 Abs. 1 BFA-VG genannten Unterkünfte stellen ohne die Erfüllung des Kriteriums einer Mindestaufenthaltsdauer oder einer "zeitlichen Verfestigung" eine Abgabestelle dar und § 8 ZustG ist maßgeblich. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vorliegt, kommt es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0166 und VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530).
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