ZustG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Änderung der Abgabestelle
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 180 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 180 Kaution
…Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt. Diese Ladung und der Beschluss über den Verfall sind dem Beschuldigten im Falle seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen. (5) Mit Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 4 ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu…
§ 22 TLDHG 2014 · TLDHG 2014 · Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler
§ 22 § 22
…konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes , BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022.…
Rückverweise