§ 8 Änderung der Abgabestelle
§ 8 Änderung der Abgabestelle — ZustG
§ 8 Änderung der Abgabestelle — ZustG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 200/1982
Inkrafttretungsdatum
01. März 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12060669
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.