ZustG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
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