Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH&Co KG , FN **, C*, vertreten durch Berger Ettel Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 159.768) , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.5.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben . Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Erstgerichts vom 20.3.2025 (ON 22) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Bescheinigungsverfahrens zur Klärung der Zustellung des Urteils vom 20.3.2025 (ON 22) an die beklagte Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu die Rechtsunwirksamerklärung seiner Entlassung. In der Klage wurde als Adresse der Beklagten D*, genannt (ON 1). Mit Schriftsatz vom 12.7.2024 gab die Beklagte bekannt, dass sie von Rechtsanwalt Dr. E* vertreten werde. Als Adresse der Beklagten wurde darin C*, genannt (ON 4). Mit Schriftsatz vom 26.2.2025 gab Dr. E* die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 20).
Mit Urteil vom 20.3.2025 (ON 22) stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 31.1.2024 hinaus aufrecht sei, und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Im Kopf nannte das Erstgericht als Adresse der Beklagten D*. Die Zustellung des Urteils wurde an die zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beklagte an die im elektronischen Akt bzw der Verfahrensautomation Justiz erfasste Adresse C*, vorgenommen. Das Dokument wurde zur Abholung ab 27.3.2025 hinterlegt und am 5.4.2025 ausgefolgt.
Am 16.4.2025 langte beim Erstgericht die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Beklagtenvertreter (ON 23) und am 30.4.2025 die Berufung der Beklagten (ON 25) ein. In dieser brachte die Beklagte vor, das angefochtene Urteil sei ihr am 5.4.2025 zugestellt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.5.2025 wies das Erstgericht die Berufung der Beklagten zurück. Sie sei verspätet, weil die Zustellung durch Hinterlegung am 27.3.2025 erfolgt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 24.4.2025 abgelaufen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Zustellung der Berufung an den Berufungsgegner aufzutragen.
Gleichzeitig beantragte die Beklagte sinngemäß, das Erstgericht möge dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen (ON 32).
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Beklagte macht in ihrem Rekurs geltend, am Standort C*, sei von 24.3.2025 bis 4.4.2025 niemand anwesend gewesen, weder von der Geschäftsleitung noch sonst ein Mitarbeiter der Beklagten. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Dr. F*, sei in dieser Zeit in ** tätig gewesen und erst am Wochenende 5. bis 6.4.2025 an den genannten Standort zurückgekehrt. Er habe die Hinterlegungsbenachrichtigung gesehen und das Urteil am 5.4.2025 abgeholt.
Die Berufungsfrist habe gem § 17 Abs 3 iVm § 13 Abs 3 ZustellG erst an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, also am 5.4.2025, zu laufen begonnen und daher frühestens am 3.5.2025 geendet, sodass die Einbringung der Berufung am 30.4.2025 rechtzeitig gewesen sei.
2.Aufgrund der vom Rekursgericht mit Beschluss vom 24.7.2025 (ON 35.1) angeordneten und vom Erstgericht nach § 473 Abs 2 ZPO durchgeführten Erhebungen zur Zustellung des Urteils vom 20.3.2025 an die Beklagte (Vernehmung von Dr. F* [ON 42.2.] und G* [ON 46.2]) steht fest, dass sich an der Adresse C*, zwar der im Firmenbuch eingetragene Sitz der Beklagten befindet, aber tatsächlich bloß ein Lager der Beklagten, an dem keine Geschäftstätigkeit entfaltet wird und keine Mitarbeiter vor Ort sind. Der Geschäftsführer der Beklagten Dr. F* fährt ungefähr jedes zweite Wochenende dorthin, weil seine Mutter im selben Gebäude wohnt. In der Regel ist für die Beklagte ein Nachsendeauftrag von dieser Adresse an eine Adresse in D*, wo die Geschäftstätigkeit der Beklagten tatsächlich verrichtet wird und auch Dr. F* wohnt, eingerichtet.
3. Die amtswegige Prüfung der Zustellung des Urteils vom 20.3.2025 (vgl Punkt 3. des Beschlusses des Rekursgerichts vom 24.7.2025) führt daher zu folgendem Ergebnis:
Bei der Adresse C*, handelt es sich um keine taugliche Abgabestelle der Beklagten iSd § 2 Z 4 ZustellG, sodass ihr dort gemäß § 13 Abs 1 ZustellG nicht wirksam zugestellt werden hätte können. Es befindet sich an dieser Adresse weder eine Betriebsstätte noch der Sitz oder ein Geschäftsraum der Beklagten, sondern bloß ein Lagerraum und der Wohnsitz der Mutter des Geschäftsführers, die vom Geschäftsführer etwa zwei Mal im Monat besucht wird.
Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer Gesellschaft stellt keine taugliche Abgabestelle dar, wenn die Gesellschaft dort keine Tätigkeiten entfaltet und sich der Geschäftsführer dort nicht regelmäßig tatsächlich aufhält. Ist der eingetragene Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird (RS0110127, RS0110249; Gitschthalerin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 87 [§ 2 ZustG] Rz 11; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 28 ff).
4.Das Urteil vom 20.3.2025 wurde der Beklagten somit erst am 5.4.2025 durch tatsächliches Zukommen an deren Geschäftsführer iSd § 7 ZustG wirksam zugestellt.
Daran würde auch die vom Kläger in seiner Äußerung vom 13.10.2025 behauptete frühere Information des Geschäftsführers Dr.F* von der Hinterlegung nichts ändern, weil eine Heilung nach § 7 ZustG voraussetzt, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen hat; dass es allenfalls von ihm früher behoben werden hätte können, reicht nicht aus (RS0036454; Gitschthalerin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 87 [§ 7 ZustG] Rz 5 f).
Die am 30.4.2025 eingelangte Berufung ist daher nicht verspätet.
5. Dem Rekurs war Folge zu geben, der angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und die Arbeitsrechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Das Erstgericht wies die Berufung zwar von Amts wegen zurück, aber der Kläger trat dem Rekurs der Beklagten mittels Rekursbeantwortung entgegen und löste damit im konkreten Rechtsmittelverfahren einen Zwischenstreit aus. Es waren daher die Kosten des Rekursverfahrens als Kosten eines Zwischenstreits zu behandeln ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.322; 3 Ob 5/24t).
Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolgreichen Rekurses und ihrer aufgetragenen Äußerung vom 13.10.2025 in der verzeichneten Höhe (§ 405 ZPO).
7.Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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