Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. H S, in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. November 1986, Zl. 16/02-7717/7-1986, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Bescheide des Magistrates Salzburg vom 3. April 1986, mit denen zwei Einsprüche des Beschwerdeführers gegen Strafverfügungen wegen Übertretungen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz zurückgewiesen worden waren, und die Berufung gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 9. September 1986, betreffend eine Übertretung nach dem besagten Landesgesetz, als verspätet zurückgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien die beiden Bescheide vom 3. April 1986 am 14. Mai 1986 beim Postamt Salzburg-Aigen hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden. Die Berufungsfrist habe jeweils mit dem Hinterlegungstag zu laufen begonnen und am 28. Mai 1986 geendet. Die erst am 30. Mai 1986 zur Post gegebenen Berufungen seien daher verspätet erhoben worden. Der Bescheid vom 9. September 1986 sei gleichfalls durch Hinterlegung beim genannten Postamt zugestellt worden. Als Beginn der Abholfrist sei der 25. September 1986 angegeben worden, die Berufungsfrist habe demnach mit 9. Oktober 1986 geendet. Die erst am 10. Oktober 1986 zur Post gegebene Berufung sei sohin verspätet eingebracht worden. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges (nämlich Hinterlegung jeweils nicht beim angegebenen Zustellpostamt, sondern beim Postamt Salzburg-Aigen) heißt es im angefochtenen Bescheid: Wie aus der Stellungnahme des Postamtes Salzburg (5020) vom 14. Juli 1986 hervorgehe, „sind nach den postalischen Vorschriften im Stadtbereich Salzburg mit mehreren Postämtern Hinterlegungen beim dem Empfänger nächstgelegenen Postamt vorzusehen“. Sämtliche erstinstanzliche Bescheide seien daher nicht beim Zustellpostamt 5020 Salzburg (Hauptbahnhof), sondern beim Postamt 5026 (Salzburg-Aigen) hinterlegt worden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre allerdings eine Hinterlegung beim Postamt 5025 Salzburg-Parsch für ihn günstiger gewesen, jedoch sei nach den Angaben der Post dieses Postamt nicht für Hinterlegungen vorgesehen. Es sei somit in sämtlichen Berufungsfällen auch das Postamt, bei dem hinterlegt worden sei, als zuständiges Postamt im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes anzusehen. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen daher keine unrechtmäßigen Zustellvorgänge vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. Februar 1987, B 2/87, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die „wegen Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte“ erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im Verwaltungsverfahren vor, die Sendungen mit den erstinstanzlichen Bescheiden seien bei dem nicht zuständigen Postamt 5026 Salzburg-Aigen hinterlegt worden. Er macht damit der Sache nach einen rechtswidrigen Zustellvorgang wegen Nichtbeachtung des § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, geltend.
Nach der genannten Bestimmung ist-sofern die dort normierten weiteren, im Beschwerdefall nicht zu erörternden Voraussetzungen vorliegen-das zuzustellende Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim „zuständigen Postamt“ zu hinterlegen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gemäß § 7 des Zustellgesetzes die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das Zustellgesetz hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§ 1 Abs. 2 Zustellgesetz). Gemäß § 138 erster Satz der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1968, ist für die Abgabe einer Postsendung das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Gemäß § 139 erster Satz der zitierten Verordnung umfaßt der Postbezirk den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Nach dem zweiten Satz der genannten Verordnungsstelle ist für jedes Postamt der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben.
Geht man von dem von der belangten Behörde offenbar als zutreffend erachteten (vgl. ihr Anfrageschreiben vom 10. Juli 1986 an das Postamt 5020 Salzburg) jeweiligen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers aus, so hat er die Sendungen mit den Bescheiden vom 3. April 1986 am 15. Mai 1986 und die Sendung mit dem Straferkenntnis vom 9. September 1986 am 26. September 1986 behoben. Alle drei Sendungen wurden beim Postamt 5026 Salzburg-Aigen hinterlegt. Träfe nun die Behauptung des Beschwerdeführers zu, wonach das genannte Postamt nicht zuständig gewesen sei, so wären die Zustellvorgänge jeweils mit einem Mangel behaftet gewesen und die betreffenden erstinstanzlichen Bescheide erst mit der tatsächlichen Aushändigung der jeweiligen Sendung an den genannten Tagen dem Beschwerdeführer rechtwirksam zugestellt worden. Diesfalls wären die Berufungen im Sinne der Beschwerdeausführungen nicht als verspätet anzusehen. Die belangte Behörde hat zwar im Wege einer Anfrage an das als „Zustellpostamt“ auf den Rückscheinen aufscheinende Postamt 5020 Salzburg über die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges Ermittlungen gepflogen, deren Ergebnis sie in der (insoweit oben wiedergegebenen) Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefaßt hat. Dabei blieb aber die im Beschwerdefall entscheidende Frage, ob das Postamt 5026 Salzburg-Aigen das zuständige Postamt im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes war, letztlich offen. Diese Frage wäre im Sinne der hier maßgebenden, oben zitierten Vorschriften der Postordnung anhand der für die in Betracht kommenden Postämter damals geltenden „Dienstübersichten“ zu klären gewesen. Eine solche Klärung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt. Infolgedessen ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.
Der Zuspruch über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil als Schriftsatzaufwand nur ein Betrag von S 9.270,-- gebührt und mit diesem Pauschalbetrag auch die Umsatzsteuer abgedeckt ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 , Seite 687, angeführte Rechtsprechung).
Was die in der „Beschwerdeergänzung“ angeregte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen über die Gebührenpflicht von Eingaben anlangt, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dazu im Beschwerdefall schon deshalb nicht veranlaßt, weil sich die Bedenken des Beschwerdeführers nicht gegen die vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen über den Ersatz von Stempelgebühren richten.
Wien, am 28. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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