Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Karl Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Dr. Janovsky Rechtsanwalts GmbH&Co KG in Schwaz, wegen Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zu AZ 2 R 193/23f des Landesgerichts Innsbruck, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. September 2025, GZ 2 R 162/24y-25, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die zunächst nicht anwaltlich vertretene Klägerin brachte zu AZ 2 R 162/24y des Landesgerichts Innsbruck eine Wiederaufnahmsklage gegen die zu AZ 2 R 193/23f ergangene Berufungsentscheidung dieses Gerichts ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
[2] Diesen Verfahrenshilfeantrag wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8.November 2024, GZ 2 Nc 13/24w-7, ab. Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 17. April 2024 zu AZ 1 R 14/25f (dem im dortigen Rekursverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter der Klägerin zugestellt am 14. Juli 2025) nicht Folge.
[3] Bereits mit Beschluss vom 5. Juni 2025 zu AZ 2 R 162/24y trug das Landesgericht Innsbruck der Klägerin auf, im Hinblick auf die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Wiederaufnahmsklage binnen drei Wochen durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 9. Juli 2025 zugestellt.
[4] Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Landesgericht Innsbruck die am 18. August 2025 durch anwaltliche Unterfertigung verbessert wieder vorgelegte Wiederaufnahmsklage als verspätet zurück. Die dreiwöchige Verbesserungsfrist, die mit Zustellung des Verbesserungsauftrags am 9. Juli 2025, spätestens aber mit Zustellung der Rekursentscheidung an den im Verfahren zu AZ 2 Nc 13/24w ausgewiesenen Rechtsvertreter der Klägerin am 14. Juli 2025 zu laufen begonnen habe, sei am 18. August 2025 bereits verstrichen gewesen. Im Übrigen wäre die Klage auch als zur Bestimmung einer Tagsatzung ungeeignet im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs1 ZPO zurückzuweisen, weil sich die behaupteten Wiederaufnahmsgründe in Wahrheit nicht auf das zu AZ 2 R 193/23f erledigte Impugnationsverfahren, sondern auf das Titelverfahren beziehen würden. Außerdem könne eine sich auf ein Berufungsurteil beziehende Wiederaufnahmsklage nur dann vom Berufungsgericht behandelt werden, wenn dieses die von den Wiederaufnahmsgründen berührten Sachverhaltsfeststellungen abweichend vom Erstgericht getroffen hätte, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.
[5] Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, der Wiederaufnahmsklage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[6] Der (am bisherigen Verfahren nicht beteiligte) Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
[7] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[8] 1. Gegen den Beschluss auf Zurückweisung einer beim Gericht zweiter Instanz eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (RS0044597), weil dies nach der Rechtsprechung dem Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gleichzuhalten ist, sodass es weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstands noch auf eine erhebliche Rechtsfrage ankommt (6 Ob 189/16m mwN).
[9] 2.1. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die am 9. Juli 2025 durch Ausfolgung des am 7. Juli 2025 hinterlegten Schriftstücks erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrags an sie sei unwirksam gewesen, weil die Hinterlegung wegen eines bestehenden „Urlaubsfachs“ unzulässig erfolgt sei.
[10] 2.2. Dieser Ansicht steht § 7 ZustG entgegen. Unterlaufen im Rahmen der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein Schriftstück gilt dann als „tatsächlich zugekommen“ im Sinn des §7 ZustG wenn es – wie hier – in die Hände des Empfängers gelangt. In diesem Fall wird ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel geheilt (RS0083731).
[11] Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Verbesserungsauftrag der Klägerin am 9. Juli 2025 wirksam zugestellt wurde.
[12] 3.1. Die Klägerin vertritt weiters die Auffassung, die dreiwöchige Verbesserungsfrist habe am 9. Juli 2025 noch nicht zu laufen begonnen, weil ihr damals die Rechtsmittelentscheidung, mit der die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden sei, noch nicht zugestellt worden sei.
[13] 3.2. Da die Klägerin im Verfahren zu AZ 2 Nc 13/24w ab Erhebung des Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten war, wurde die Rekursentscheidung zu Recht diesem (und der Klägerin selbst nur zusätzlich ohne Zustellnachweis) zugestellt (§ 93 Abs1 ZPO). Das Landesgericht Innsbruck ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die dreiwöchige Verbesserungsfrist spätestens mit dieser Zustellung (am 14. Juli 2025) zu laufen begonnen hat und deshalb am 18. August 2025 bereits abgelaufen war. Da die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an den Rechtsvertreter der Klägerin zu erfolgen hatte und ihr dessen Kenntnis von der Entscheidung zuzurechnen ist, bleibt es entgegen der Ansicht der Klägerin für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung, dass sie im Wiederaufnahmsverfahren zu AZ 2 R 162/24y nicht durch diesen Rechtsanwalt vertreten war.
[14] 4. Da die Versäumung der Frist zur Verbesserung der (gemäß §534 ZPO fristgebundenen) Wiederaufnahmsklage zwingend zu deren Zurückweisung führen musste, kommt es auf die vom Landesgericht hilfsweise angeführten weiteren Zurückweisungsgründe nicht mehr an.
[15] 5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage vor Streitanhängigkeit ist einseitig (vgl RS0044016 [T1]). Die nicht gebotene Rekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (vgl RS0118686 [T11, T12]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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