Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, Slowakische Republik, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.115,47 brutto samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 18.7.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Zugrundelegung des Einspruchs als rechtzeitig aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 416,45 (darin enthalten EUR 69,41 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein ordentlicher Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 3.6.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 2.115,47 brutto s.A. für offene Forderungen aus einem Dienstverhältnis. In der Mahnklage war als Adresse der Beklagten angegeben: „C*“.
Das Erstgericht erließ am 3.6.2025 antragsgemäß den Zahlungsbefehl. Dieser wurde nach dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 6.6.2025 (erster Tag der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Am 18.6.2025 wurde der Zahlungsbefehl der Beklagten persönlich ausgefolgt.
Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl am 4.7.2025 Einspruch. Darin führte sie aus, dass der Einspruch in Folge Zustellung erst am 25.6.2025 an der aktuellen Adresse der Beklagten in D*, innerhalb offener Frist übermittelt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch der Beklagten vom 4.7.2025 (eingebracht am 7.7.2025) zurück. Der im Akt befindliche Rückschein widerspreche der Darstellung, dass die Zustellung erst am 25.6.2025 erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keinerlei Beweismittel angeboten, eine allfällige Ortsabwesenheit von der in der Klage angegebenen Adresse darzulegen. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis sei eine öffentliche Urkunde und mache zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten worden seien. Konkrete Gründe für die Unrichtigkeit der Beurkundung habe die Beklagte nicht vorgebracht und auch keine Beweismittel angeboten. Es sei daher von einer rechtmäßigen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls am 6.6.2025 nach Hinterlegung auszugehen. Der Einspruch sei damit verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. (Über den mit diesem Rekurs verbundenen Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde bereits mit Beschluss des OLG Wien vom 18.9.2025, 8 Ra 86/25p, rechtskräftig entschieden).
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, bereits im Einspruch habe sie auf ihre aktuelle Adresse in D*, hingewiesen. Dort sei sie ab 2.4.2025 gemeldet gewesen. Sie habe auch einen Nachsendeauftrag für den Zeitraum 19.3.2025 bis 18.6.2025 für ihren neuen Hauptwohnsitz D* erstellt. Die Zustellung durch Hinterlegung am 6.6.2025 an der Adresse C* sei somit gesetzwidrig und nichtig, da sie nicht an einer Abgabestelle erfolgt sei. Die Zustellung sei vor dem 18.6.2025 jedenfalls nicht wirksam erfolgt, sodass der Einspruch rechtzeitig sei. Unter einem legte sie die Kopie des Nachsendeauftrags sowie eine Kopie der Meldebestätigung vor und beantragte ihre Einvernahme sowie jene des Zustellers.
2. Wie bereits im Beschluss des OLG Wien vom 18.9.2025 ausgeführt liegt eine NichtigkeitiSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor. Diese ist nur gegeben, wenn eine Partei vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen wird. Erfasst wird aber nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wogegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs im weiteren Sinn-durch Weigerung des Gerichts, das Verfahren durchzuführen, weil es die Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges oder seine Zuständigkeit verneint-nicht darunter fällt. Soweit das Gericht im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, liegt mangels ungesetzlichem Vorgang der Tatbestand nach Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor. Auch muss der Partei durch einen gesetzwidrigen Vorgang die Möglichkeit genommen werden, vor dem Gericht zu verhandeln (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 Rz 20 ff). Die Beklagte war aber am Verfahren beteiligt. In § 249 Abs 1 ZPO ist ausdrücklich normiert, dass verspätete Einsprüche ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen sind.
3. Auch der offenbar angezogene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Dieser ist nur gegeben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (die anderen Fälle der Z 9 werden nicht ins Treffen geführt). Der angefochtene Beschluss verfügt aber sehr wohl über eine schlüssige Begründung und ist dessen Überprüfung in diesem Sinn auch möglich.
4. Auch der behauptete Verfahrensmangelliegt nicht vor, weil ein vom Zustellorgan erstellter Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die den Beweis erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Allein der Hinweis der Beklagten im Einspruch, dass die Zustellung (erst) am 25.6.2025 an ihrer aktuellen Adresse D* erfolgt sei, ohne (dazu) weiterer konkreter Darlegungen löst keine Prüfungspflicht der Behörde aus, zumal entsprechende Bescheinigungsanbote nicht gestellt wurden (vgl. Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 87 ZPO zu § 22 ZustG).
5. Zum in der Rekursbeantwortung erhobenen Einwand des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ist auszuführen, dass dieses sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auf von Amtswegen zu beachtende Umstände bezieht (RS0108589), zu denen auch die Wirksamkeit einer Zustellung gehört (dort [T3]; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 514 ZPO Rz 91). Dem Rekursvorbringen steht das Neuerungsverbot daher nicht entgegen.
6. Das Gericht hat im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) die gesetzmäßige Zustellung selbstständig zu überprüfen (RS0111270). Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amtswegen zu erheben und zu beachten (RS0036440). Aus dem Gebot der amtswegigen Überprüfung ist auch abzuleiten, dass zB das strenge Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) bei der Prüfung eines Zustellvorgangs nicht gilt (RS0108589). Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regelung des § 292 Abs 2 ZPO daher als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist.
Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse von einander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen. Verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung gehen „zu Lasten der Behörde“ (6 Ob 93/09h, 4 Ob 90/21w ua). Diejenige Partei, die sich darauf beruft, dass an sie-ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellausweises-keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat. Diese Partei trifft damit keine Beweislast(-umkehr). Es reicht vielmehr aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (RS0133684, vgl auch 5 Ob 261/05a, 4 Ob 90/21w).
7. Nachdem die Beklagte in ihrem Rekurs Vorbringen dahingehend erstattete, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls erst am 18.6.2025 erfolgte, und die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 6.6.2025 an der Adresse C* gesetzwidrig gewesen sei, waren Erhebungen zur Beurteilung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls durchzuführen. Diese wurden über Auftrag des Rekursgerichts vom Erstgericht vorgenommen.
Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
Die Beklagte war bis März 2025 an der Adresse C*, wohnhaft und gemeldet. Seit Anfang April 2025 war sie an der Adresse D*, wohnhaft und auch gemeldet (Beklagte, Auskunftsperson E*, Meldebestätigung).
Bereits Mitte März 2025 erteilte die Beklagte einen Nachsendeauftrag wegen Umzuges an die Post. Dieser war gültig ab 19.3.2025 bis 18.6.2025. Als bisherige Anschrift war „C*“ angegeben, als neue Anschrift „D*“. (Auskunftsperson F*, Nachsendeauftrag).
Die gegenständliche Mahnklage wurde laut der vorliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ nach einem Zustellversuch am 5.6.2025 an der Adresse C*, unter Hinterlassung einer Verständigung am Hinterlegungsort mit Beginn der Abholfrist am 6.6.2025 zugestellt (Zustellnachweis im Akt).
So wurde die Verständigung über die Hinterlegung durch das Zustellorgan beurkundet (Auskunftsperson F*, Zustellnachweis).
Ob dieser Zustellversuch am 5.6.2025 bei gleichzeitiger Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 6.6.2025 an der Adresse C*, erfolgte oder an der Adresse D*, war nicht feststellbar.
Die Beklagte befand sich vom 6.6.2025 bis 9.6.2025 auf Urlaub in Malta (Beklagte).
8. Der bescheinigte Sachverhalt gründet sich, soweit angegeben, auf die jeweils in Klammer angeführten Bescheinigungsmittel.
Die Beklagte führte aus, sie habe an ihrer aktuellen Wohnadresse D* keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten. Vielmehr habe der Nachmieter ihrer alten Wohnung sie angerufen und ihr erklärt, sie hätte Post, sie solle diese abholen. In dieser Post habe sich der gelbe Zettel befunden, mit dem sie letztlich die Mahnklage am 18.6.2025 behoben habe.
Der als Auskunftsperson vernommene E*, der Nachmieter in der ehemaligen Wohnung der Beklagten, bestätigte, dass die Klägerin schon seit März 2025 nicht mehr dort wohnhaft war. Er führte aus, in den ersten eineinhalb Monaten, nachdem die Beklagte ausgezogen war, sei noch relativ viel Post für sie gekommen. Er habe sie dann angerufen und sie habe die Post abgeholt. Im Sommer sei aber eigentlich praktisch keine Post mehr für die Beklagte gekommen. Nach Vorhalt der Aussage der Beklagten gab er noch an, es könne aber auch sein, dass das im Sommer noch gewesen sei. Es habe sicher auch gelbe Zettel gegeben, an die konkrete Übergabe könne er sich nicht erinnern.
Das Zustellorgan F* führte als Auskunftsperson an, er kenne den Nachsendeauftrag. Er habe auch sicher den gelben Zettel betreffend die gegenständliche Mahnklage, anders als im Zustellnachweis ersichtlich, an der Adresse D* eingelegt und nicht an der Adresse C*. Er kenne seine Kunden zu 99% und die Beklagte habe oft von ihm Post bekommen. Er habe sicher versucht, den bedingten Zahlungsbefehl an der neuen Adresse zuzustellen bzw. die Hinterlegungsanzeige dort hinterlassen.
Auch wenn prinzipiell kein Grund besteht, an der Aufrichtigkeit des Zustellorgans zu zweifeln, blieben hinsichtlich der konkreten Zustellung doch Bedenken.
Einerseits hat das Zustellorgan, wie auf dem Zustellnachweis ersichtlich, letztlich den Zustellversuch und die Hinterlassung der Hinterlegungsanzeige nach seinen eigenen Angaben falsch beurkundet. Im Zustellnachweis ist beides per Adresse „C*“ beurkundet, obwohl dies nach Darstellung von F* tatsächlich an der Adresse D* erfolgt sein soll. Seine Erklärung dazu, bei einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments würde bei einem Nachsendeauftrag die Adresse nicht korrigiert, erscheint nicht nachvollziehbar. Andererseits ist unerklärlich, wenn das Zustellorgan die Beklagte kannte und wusste, dass sie verzogen war, warum offenbar längere Zeit-trotz Nachsendeauftrags-immer wieder Post an die Beklagte an der alten Adresse C* zugestellt wurde, wie auch der Nachmieter E* bestätigte.
Aufgrund der dargestellten Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens konnte daher nicht festgestellt werden, ob der Zustellversuch und die Hinterlegung der Verständigung an der Adresse C* oder an der Adresse D*, erfolgte.
9. Rechtlich folgt:
9.1. Gemäß § 2 Z 4 ZustG versteht man unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers. Ein Ort kann nur dann als taugliche Abgabestelle angesehen werden, wenn sich der Empfänger auch tatsächlich regelmäßig dort aufhält. Das ZustG stellt beim Begriff Wohnung einerseits auf eine einigermaßen feste Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort und andererseits auf eine gewisse Dauer des Nutzungsverhältnisses ab (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 87 [§ 2 ZustG] Rz 7/1 u. 8).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung keine Abgabestelle an der Adresse C*, sondern (nur) an der Adresse D*.
9.2. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist und die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden; gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder unrichtigen Beurkundung zulässig (RS0040473, RS0040471). Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren.
Im gegenständlichen Fall wurde ein Zustellversuch mit einer Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments vom Zusteller an der Adresse „C*“ beurkundet. An dieser Adresse befand sich aber keine Abgabestelle der beklagten Partei. Es liegt daher jedenfalls auch keine unbedenkliche Beurkundung einer rechtswirksamen Zustellung vor.
9.3. § 18 ZustG regelt die Nachsendung. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung kann der Zusteller an der neuen Abgabestelle Hinterlegen oder einen Zustellversuch vornehmen, wenn dies im Zuge von § 18 ZustG an einer tauglichen Abgabestelle erfolgt, und ist die Hinterlegung erst dann wirksam, wenn die bisherige Abgabestelle endgültig aufgegeben wurde (Stumvoll in Fasching/Konecny 3II/2 § 18 ZustG Rz 8).
§ 17 Abs 1 ZustG ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser ist dann als fristauslösend anzusehen (RS0083986).
Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (1 Ob 156/22f mwN).
Wenn die Hinterlegung nicht an einer Abgabestelle erfolgt, kommt eine Heilung von Zustellmängeln nur durch das tatsächliche Zukommen des Dokuments an einen Empfänger (§ 7 ZustG) in Betracht.
9.4. Letztlich konnte nicht festgestellt werden, ob tatsächlich ein Zustellversuch und das Hinterlassen der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle der Beklagten erfolgte oder nicht. Da wie bereits dargelegt, wenn nach der gebotenen Prüfung des Zustellvorganges Beweisergebnisse von einander abweichen und der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden kann, im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen ist (4 Ob 90/21w), war im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls erst am 18.6.2025 mit der tatsächlichen Ausfolgung erfolgt ist.
Der am 7.7.2025 elektronisch eingebrachte Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen.
10. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG. Die Klägerin ist dem Rekursantrag der Beklagten entgegen getreten, wodurch ein Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs entstand. Die Klägerin hat daher der Beklagten ihre Rekurskosten zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 ZPO nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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