W269 2316317-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.04.2025 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 11.04.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.04.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 11.04.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Als Begründung wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Koch/Jungkoch zugewiesen worden sei. Am 11.04.2025 sei das AMS in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen sei. Niederschriftlich befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, darauf vergessen zu haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Am 21.07.2025 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag über sein eAMS-Konto empfangen, aber bis dato nicht gelesen habe. Gerade, weil ihm bekannt gewesen sei, dass er mehrere Vermittlungsvorschläge über sein eAMS-Konto erhalten werde, hätte er eine Art Checkliste führen müssen, um sicherzustellen, dass er sich bei allen Vermittlungsvorschlägen bewerbe und seine Termine einhalte. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025, W141 2309193-1.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt wurde. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Mit Schreiben vom 04.03.2026 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit 04.11.2024 über ein eAMS-Konto. Er hat damit die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen und die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung des eAMS-Kontos zur Kenntnis genommen.
Am 07.04.2025 fand ein persönlicher Termin beim AMS statt. Anlässlich dieses Termins wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass er das eAMS-Konto nutzt. Es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm in der Folge über sein eAMS-Konto sechs Vermittlungsvorschläge übersendet werden. Die Vermittlungsvorschläge wurden im Groben mit dem Beschwerdeführer besprochen. Die Vermittlungsvorschläge wurden dem Beschwerdeführer anlässlich des Termins am 07.04.2025 nicht in Papierform ausgefolgt.
Noch am 07.04.2025 wurden dem Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung und insgesamt sechs Vermittlungsvorschläge, darunter auch der gegenständliche Vermittlungsvorschlag, über sein eAMS-Konto zugesendet. Laut dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag wurde unter näherer Anführung der an den Bewerber gerichteten Anforderungen ein Koch/Jungkoch für ein Lokal gesucht. Das Mindestentgelt betrug EUR 2.084,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überbezahlung war gegeben. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Vorauswahl persönlich am 11.04.2025 im AMS Wagramer Straße erfolgen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer beim persönlichen Termin am 07.04.2025 hinsichtlich des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages mitgeteilt wurde, dass er am 11.04.2025 zur Jobbörse zu erscheinen hat.
Der Beschwerdeführer stieg zwar am 07.04.2025 und 08.04.2025 in sein eAMS-Konto ein und las einige Nachrichten. Die Nachricht mit dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag las er nicht und öffnete diesbezüglich auch nicht das angehängte pdf-Dokument, in dem sich der gegenständliche Vermittlungsvorschlag befand. Der Vermittlungsvorschlag wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht gelesen.
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 11.04.2025 nicht für die gegenständliche Stelle. Er wurde am 15.04.2025 vom AMS damit konfrontiert, dass er am 11.04.2025 nicht zur Vorauswahl erschienen ist. Davor hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon, dass am 11.04.2025 die genannte Vorauswahl stattfindet.
Das System eAMS befindet sich nicht in der vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlichten Liste der elektronischen Kommunikationssysteme Das eAMS-Konto ist kein elektronisches Kommunikationssystem iSd § 37 Abs. 1 ZustG.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer seit 04.11.2024 über ein eAMS-Konto verfügt und die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen sowie die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung seines eAMS-Kontos zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung.
Dass es am 07.04.2025 einen persönlichen Termin beim AMS gab, bei welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm in der Folge sechs Vermittlungsvorschläge übersendet werden, gründet auf den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. Dass dem Beschwerdeführer die Vermittlungsvorschläge nicht in Papierform ausgefolgt wurden, beruht auf der Erklärung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es bei der gewählten Vorgehensweise – Ankündigung der Übersendung von Stellenangeboten via eAMS – um das Sparen von Papier gehe. Nach den Ausführungen des Behördenvertreters wurde anlässlich des Termins auch die Nutzung des eAMS-Kontos mit dem Beschwerdeführer erneut erörtert.
Dass dem Beschwerdeführer am 07.04.2025 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag sowie andere Dokumente über sein eAMS-Konto zugesendet wurden, beruht auf dem Akteninhalt. Ebenso ergibt sich der Inhalt des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages aus dem Akteninhalt.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Termins am 07.04.2025 mitgeteilt wurde, dass am 11.04.2025 die Jobbörse für den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag stattfinde, gründet darauf, dass keine entsprechenden Vermerke hierüber im Akt aufliegen und auch der Behördenvertreter nicht angeben konnte, dass Vermittlungsvorschläge bei einem persönlichen Termin bis in dieses Detail besprochen werden. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal das Datum der Jobbörse, die er verpasst hat, angeben. Auf die Frage, ob der gegenständliche Vermittlungsvorschlag anlässlich des Termins am 07.04.2025 mit ihm besprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Ja, ich habe aber nicht gewusst, dass man persönlich zu diesem Termin erscheinen muss. Ich dachte, dass ich noch Zeit hätte, um mich online zu bewerben“. Dem Beschwerdeführer war offenkundig nicht bewusst, dass es sich im konkreten Fall um eine Einladung zu einer persönlichen Vorauswahl handelte.
Dass der Beschwerdeführer zwar einige Nachrichten auf seinem eAMS-Konto las, darunter aber nicht den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll über das eAMS-Konto. Der Beschwerdeführer las die Nachricht zum gegenständlichen Vermittlungsvorschlag bis heute nicht und öffnete auch nicht das dazugehörige pdf-Dokument, in welchem sich der Vermittlungsvorschlag befand.
Dass der Beschwerdeführer am 11.04.2025 nicht zur Bewerbungsvorauswahl erschien, ist aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch bestätigt. Er verantwortete sich dahingehend, dass er den Termin „verpasst“ habe, dass er sich „vertan“ habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2025 durch das AMS mit dem Umstand konfrontiert, dass er am 11.04.2025 nicht zur Vorauswahl erschienen ist. Vor dieser Konfrontation hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber, dass am 11.04.2025 die genannte Vorauswahl stattfand.
Die Liste der Kommunikationssysteme iSd § 37 Abs. 1 ZustG findet sich unter folgendem Link:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/e-zustellung-technische-informationen.html
In dieser Liste scheint das eAMS-Konto nicht auf.
Zur Feststellung, dass das eAMS-Konto kein elektronisches Kommunikationssystem ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A)
3.2. Zur Zustellung des Vermittlungsvorschlages:
Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0254; vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 10 AlVG, Rz 258).
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweise auch über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde erfolgen, wobei das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt gilt.
Bei einer Übermittlung eines Vermittlungsvorschlages über das eAMS-Konto handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde im Sinne des § 37 ZustG, da sich dieses nicht in der in § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.
Hinsichtlich der Übermittlung des Vermittlungsvorschlages per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt werden könnte: Demnach wäre die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen könnte im Öffnen und Lesen eines Vermittlungsvorschlages gesehen werden (vgl. u.a. BVwG 15.01.2025, W255 2302951-1; 24.05.2024; W229 2287405-1; BVwG 16.04.2024, W228 2286919-1; BVwG 26.04.2024, W209 2287534-1).
Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen, über das eAMS-Konto versendeten Vermittlungsvorschlag jedoch nie gelesen hat und er die Information über die am 11.04.2025 stattfindende Vorauswahl hinsichtlich der gegenständlichen Stelle erst am 15.04.2025 anlässlich der Konfrontation durch das AMS erhielt, ist eine Heilung gemäß § 7 ZustG nicht eingetreten. Der Zustellvorgang bleibt sohin mangelhaft.
3.3. Wenngleich der Beschwerdeführer seinen aus den Nutzungsbedingungen für das eAMS-Konto erfließenden Verpflichtungen ohne Frage nicht nachgekommen ist, indem er die Nachricht in seinem eAMS-Konto nicht las, ist ausgehend von dem solcherart mangelhaft erfolgten Zustellvorgang eine wirksame Zuweisung des Stellenvorschlages nicht erfolgt, weshalb eine darauf aufbauende Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass das AMS dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag anlässlich des persönlichen Termins am 07.04.2025 auch ausgeben hätte können, um die Problematik rund um Zustellungen von Vermittlungsvorschlägen über das eAMS-Konto, welches nicht in der Liste der Kommunikationssysteme gemäß § 37 Abs. 2a ZustG aufscheint, zu vermeiden.
Schließlich ist auszuführen, dass auch im Hinweis, dass dem Beschwerdeführer in der Folge Vermittlungsvorschläge über das eAMS-Konto übersendet werden, keine wirksame Zuweisung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages erblickt werden kann. Obwohl die Vermittlungsvorschläge mit dem Beschwerdeführer im Groben besprochen wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass ihm die wesentlichen Informationen – wie das Datum der zu besuchenden Vorauswahl – zur Kenntnis gebracht wurden.
3.4. Soweit das AMS im Vorlageblatt auf das Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2025, W141 2309193-1, verweist, ist festzuhalten, dass den dortigen Feststellungen – im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das über eAMS übermittelte Stellenangebot geöffnet hat. Insofern ist die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung gerade nicht mit vorliegendem Fall vergleichbar.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise