Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der S W in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1987, Zl. MA 70-10/764/87/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangenes Straferkenntnis, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1987 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 5. März 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen, wobei die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon ausging, daß das Straferkenntnis an den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, dessen Vertretungsbefugnis bis zu diesem Tage jedoch nicht ausgewiesen gewesen sei. Dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Vollmacht gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 habe der Vertreter der Beschwerde-führerin nicht (fristgerecht) entsprochen, weswegen davon auszugehen gewesen sei, daß die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten sei. In Ermangelung eines Vollmachtsverhältnisses hätte die Behörde erster Instanz demnach das Straferkenntnis nicht dem Parteienvertreter, sondern der Beschwerdeführerin selbst zustellen müssen. In Ermangelung einer rechtswirksamen Zustellung liege somit ein Nichtbescheid vor. Da das Berufungsrecht nur gegen Bescheide zustehe, sei die gegen den Nichtbescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 88/18/0003, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof in Erledigung eines gleichartigen Beschwerdevorbringens derselben Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ihr Einspruch gegen die dem Straferkenntnis vom 5. März 1987 vorausgegangene Strafverfügung vom 26. November 1986 mit Recht zurückgewiesen worden ist, weil dem unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 ergangenen Auftrag zur Vorlage einer Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist entsprechend der von der belangten Behörde spruchgemäß getroffenen Entscheidung allein maßgebend, ob davon auszugehen war, daß im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses vom 5. März 1987 der Vertreter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes zum Empfang von für die Beschwerdeführerin bestimmten Schriftstücken bevollmächtigt war, weil die nicht an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung dieses Straferkenntnisses nur dann rechtswirksam war, wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin, an welchen die Zustellung unbestrittenermaßen erfolgt ist, zu diesem Zeitpunktals Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Regelung des Zustellgesetzes bestellt war. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des erwähnten hg. Erkenntnisses, Zl. 88/18/0003, ergibt, wurde der-entsprechend dem Beschwerdevorbringen mit 11. Juni 1987 datierte-Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Vollmachtsvorlage zu Recht erlassen, weshalb die Behörde erster Instanz jedenfalls zur Zeit der Zustellung des Straferkenntnisses vom 5. März 1987 nicht vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses und sohin einer Zustellbevollmächtigung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Vertreter auszugehen hatte. Das Straferkenntnis wäre daher-bei sonstiger Unwirksamkeit des Zustellvorganges-nicht an ihren nunmehrigen Vertreter, sondern an die Beschwerdeführerin selbst zuzustellen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Der erst am 22. Juli 1987, also lange nach der Zustellung des Straferkenntnisses an den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgten Vorlage der Vollmacht kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil die Wirkungen der-rechtzeitigen-Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG 1950 darauf beschränkt sind, daß das Anbringenals ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachts-verhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, daß die Zustellungrückwirkend als ordnungsgemäß im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Im übrigen ist, wie schon erwähnt, die Vollmacht gar nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist vorgelegt worden. Auf diese Bestimmung des Zustellgesetzes könnte sich die Beschwerdeführerin daher nicht mit Erfolg berufen.
Schließlich soll zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht unerwähnt bleiben, daß nicht etwa ein Anwendungsfall des § 7 des Zustellgesetzes („Heilung von Zustellmängeln“) vorliegt, weil das in Rede stehende Straferkenntnis ohnedies jener Person, für die es bestimmt war, nämlich dem nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin, tatsächlich zugekommen ist, und eine Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., 1987, S. 865 f).
Die belangte Behörde hat demgemäß zu Recht die Auffassung vertreten, daß sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein mangels rechtswirksamer Zustellung noch nicht erlassenes und somit noch nicht dem Rechtsbestand angehörendes Straferkenntnis gerichtet hat, weshalb dieses Rechtsmittel in Ermangelung eines anfechtbaren Bescheides zutreffend zurückgewiesen worden ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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