Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des J V vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser und Mag. Dr. Christian Strasser, Rechtsanwälte in St. Valentin, gegen das am 7. Oktober 2025 mündlich verkündete und am 4. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG AV 1006/001 2025, betreffend Kostenbeitrag nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Juni 2025 wurde der Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 verpflichtet, für den stationären Aufenthalt bei einem näher genannten Verein ab 10. September 2024 einen näher aufgeschlüsselten Kostenbeitrag zu leisten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe „Folge gegeben“, dass der Kostenbeitrag, der für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 2. Juni 2025 zu leisten sei, der Höhe nach neu festgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Interesse zunächst darauf, dass in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass der Bescheid vom 12. Juni 2025 dem Revisionswerber zugestellt worden sei, obwohl dieser durch einen Erwachsenenvertreter vertreten werde.
4 Das Verwaltungsgericht traf sodann die Feststellungen, dass der Revisionswerber unter anderem zur Vertretung bei Verfahren vor Gerichten und Behörden einen Erwachsenenvertreter habe. Der behördliche Bescheid vom 12. Juni 2025 sei „vorerst“ dem Revisionswerber zugestellt worden. Dieser habe sich sodann an den Erwachsenenvertreter gewandt und diesem den Bescheid gezeigt, woraufhin der Erwachsenenvertreter „Kenntnis vom Bescheidinhalt“ erlangt habe. Der Erwachsenenvertreter habe vom Revisionswerber „eine Kopie dieses Bescheides übermittelt“ bekommen.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur Frage der Zustellung des Bescheids vom 12. Juni 2025 aus, das Beschwerdevorbringen beziehe sich darauf, dass der Erwachsenenvertreter vermeine, dass der Bescheid nicht rechtsgültig erlassen worden sei, da dieser an den Revisionswerber und nicht an den Erwachsenenvertreter zugestellt worden sei. Es sei in der Beschwerde aber ausgeführt worden, dass durch den Revisionswerber eine Kopie des Bescheides an den Erwachsenenvertreter übermittelt worden sei. Es sei dem Erwachsenenvertreter zu folgen, dass der Bescheid zunächst „nicht dem richtigen Empfänger, d.h. nicht dem bevollmächtigten Vertreter“ zugestellt worden und „grundsätzlich ein Zustellmangel“ vorgelegen sei. Gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) sei ein Zustellmangel als geheilt anzusehen, sobald das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Für das „tatsächliche Zukommen“ reiche es aus, wenn der Vertreter tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlange. Wie vom Erwachsenenvertreter ausgeführt worden sei, sei diesem „der Bescheid in Kopieform“ vom Revisionswerber ausgehändigt worden. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass „der Inhalt des Bescheides dem Erwachsenenvertreter zukam und ihm daher bekannt“ sei. Der „anfänglich vorgelegene Zustellmangel“ habe daher wirksam geheilt werden können. Da die Beschwerde als rechtzeitig beurteilt worden sei, könne dieses Beschwerdevorbringen des Erwachsenenvertreters der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (erkennbar) ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes „kein Fall der Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG“ vorliege. In der Zustellverfügung sei der Revisionswerber und nicht der Erwachsenenvertreter genannt, die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung sei einer Heilung aber nicht zugänglich. Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt werde, so liege kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokuments an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (Verweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092, VwSlg. 19.490 A). Eine Heilung gemäß § 7 ZustG scheide aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als „Empfänger“ gar nicht erwähnt worden sei (Verweis auf VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049). Auch eine Heilung nach § 9 Abs. 3 ZustG scheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224) aus, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Erwachsenenvertreter „lediglich eine Bescheidkopie ..., nicht jedoch den Originalbescheid“ erhalten habe.
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsfall die Unwirksamkeit der Zustellung an den Revisionswerber im Hinblick auf den für ihn bestellten Erwachsenenvertreter nicht in Zweifel gezogen wird.
12 Das Verwaltungsgericht geht nun von einer Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustG aus. Nach dieser Bestimmung gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116; 13.6.2022, Ra 2021/01/0042 0045; 25.2.2019, Ra 2017/19/0361; 23.11.2016, Ra 2015/05/0092, VwSlg. 19.490 A/2016; 14.12.2011, 2009/01/0049). Dass der Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers von der belangten Behörde in deren Zustellverfügung hinsichtlich des Bescheides vom 12. Juni 2025 aber als Empfänger bezeichnet worden wäre, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Derartiges lässt sich den vorgelegten Verfahrensakten auch nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt daher kein Fall einer Heilung gemäß § 7 ZustG vor.
14 Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, wenn das Dokument einem gesetzlichen Vertreter zukommt (vgl. Riesz in Frauenberger Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely , Österreichisches Zustellrecht, 3. Auflage, Rn. 44 zu § 9 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie jedoch kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173, mit Verweis auf VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120; siehe weiters VwGH 16.10.2025, Ra 2025/08/0099; 18.6.2024, Ra 2024/09/0028; 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde dem Erwachsenenvertreter allerdings lediglich eine Kopie des Bescheides vom 12. Juni 2025 übermittelt. Auch eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ist demnach nicht erfolgt.
16 Da das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage von einer rechtwirksamen Zustellung des behördlichen Bescheides vom 12. Juni 2025 an den Revisionswerber ausgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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