Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* und andere wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2026, GZ C*-69.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, GZ C*-31.4, wurde der am ** geborene staatenlose B* wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (I./1./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall SMG (I./2./) schuldig erkannt und gemäß § 43 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Unter einem wurde gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt sich einer ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen und den Antritt bis 20. Juni 2025 sowie die Fortsetzung jeweils alle drei Monate unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 61) und nach Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft (§ 495 Abs 2 StPO; ON 68) die bedingte Strafnachsicht aufgrund des beharrlichen Entzugs der Bewährungshilfe und der Nichteinhaltung der Weisung.
Gegen diesen Beschluss, der entgegen § 83 Abs 4 StPO an den Verurteilten, nicht jedoch an den Wahlverteidiger (ON 26) zugestellt wurde, richtet sich die innerhalb offenstehender Frist eingebrachte Beschwerde des B* (ON 70, 4), mit dem Begehren, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Der Verurteilte begründete dies – unter Vorlage einer Bestätigung des Vereins D* - im Wesentlichen damit, dass er seit 11. Februar 2026 (präzisiert [vgl ON 70, 5]) in Vorbetreuung zur Aufnahme zur ambulanten Therapie stehe und sämtliche Termine hiefür ebenso einhalte wie seine Termine beim Bewährungshelfer. Er habe aktuell die Möglichkeit einer Anstellung als Reinigungskraft bei der Firma E* GmbH. Das Bewerbungsgespräch sei für den 17. März 2026 angesetzt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist auszuführen, dass einer rechtswirksamen Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten das aufrechte Vollmachtsverhältnis zu seinem Wahlverteidiger (ON 26) entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0097275). Von den in § 83 Abs 4 StPO normierten Ausnahmefällen abgesehen, ist im Vertretungsfall nicht dem Verurteilten, sondern (wie hier:) dem Verteidiger zuzustellen. Ob dem Wahlverteidiger der Beschluss allenfalls durch den Verurteilten selbst tatsächlich zukam, kann mit Blick darauf, dass der Vertreter des Verurteilten in der Zustellverfügung nicht als Adressat genannt wird, dahinstehen. Eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG kann nämlich nur dann eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0121448, RS0106442, RS0083733, 12 Os 24/13s).
Mangels rechtswirksamer Bekanntmachung des Beschlusses an den Wahlverteidiger erweist sich die mit 13. März 2025 übermittelte – richtig gesehen vorzeitige (vgl RIS-Justiz RS0100673) - Beschwerde des Verurteilten (ON 70, 4) jedenfalls als rechtzeitig.
Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090[T4], RS0098664[T3], RS0098936[T15]).
Weisungen und Bewährungshilfe sind sanktionsergänzende Maßnahmen, die der individuellen Verbrechensvorbeugung dienen und nach ihrer Zielsetzung zur Schaffung jener Voraussetzungen beitragen, die ein rückfallfreies Verhalten fördern und erleichtern. Notwendig in diesem Sinne ist eine Weisung oder die Bewährungshilfe, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Zweckmäßig ist die Weisung oder Bewährungshilfe, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert wird. Diese Maßnahmen können während der Probezeit auch neuen spezialpräventiven Erfordernissen angepasst und geändert werden (vgl Schroll/Oshidari , WK 2StGB § 50 Rz 1, 3 und 11).
Gemäß § 53 Abs 2 StGB ist die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder der Strafrest zu vollziehen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, soweit dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt in der Regel noch nicht zu dem Schluss, dass die Resozialisierungsmaßnahme erfolglos geblieben ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (vgl Jerabek/Ropper in WK 2§ 53 StGB Rz 9).
Unter Mutwilligkeit des Weisungsbruchs ist in diesem Kontext jede Form des Vorsatzes zu verstehen (vgl Jerabek/Ropper aaO § 53 Rz 10): Maßgebend für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist die Zeit nach erfolgter (in casu: ON 54) förmlicher Mahnung ( Leukauf/Steininger / Tipold, StGB 5 § 53 Rz 12). Die bloß nachlässige (das heißt fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht nicht aus (OGH 12 Os 162/78; Jerabek/Ropper, aaO Rz 10, siehe dazu auch RIS-Justiz RS0092796).
Ein beharrlicher Entzug bedeutet, dass der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, vielmehr die Bewährungshilfe zur Gänze negiert (vgl Jerabek/Ropper, aaO § 53 Rz 11 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 9).
Zusätzlich erfordert der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als weitere Voraussetzung die Annahme, dass dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB). Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper, aaO § 53 Rz 9); es muss eine ungünstige Prognose vorliegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 5).
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach Abs 2 leg cit zurückhaltender zu sein als im Fall des Abs 1 leg cit ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18).
Zutreffend kann jedoch auf Basis des vom Erstrichters aktenkonform geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers von einer beharrlichen Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers gerade noch nicht gesprochen werden. Wenngleich der Bewährungshelfer anfänglich von einer sehr unzuverlässigen Termineinhaltung bzw Abbruch des Kontakts ab dem 2. März 2026 (letzter persönlicher Kontakt anlässlich der gerichtlichen Anhörung zum Widerrufsantrag [ON 63]) berichtete, ist doch ersichtlich, dass der Verurteilte den Kontakt zur Bewährungshilfe wiederaufnahm (siehe dazu-mangels Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren [ Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f] - den Zwischenbericht des Bewährungshelfers vom 15. März 2026 [ON 70]) und sich seit 11. Februar 2026 beim Verein D* in Vorbetreuung befindet und seither die Termine regelmäßig wahrnimmt (Nachweis über die Vorbetreuung zur ambulanten Therapie vom 12. März 2026 beim Verein D*; ON 70, 5).
Auch sind derzeit keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass der Widerruf aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, zumal keine weitere Verurteilung erfolgte und auch keine dem VJ-Register der Justiz entnehmbaren weiteren Verfahren anhängig sind.
Da derzeit somit keine ausreichenden Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer werde sich ohne Einwirkung des drohenden Strafvollzugs nicht straffrei verhalten, war der Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus spezialpräventiver Sicht nicht geboten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzuweisen.
Es wird am Verurteilten liegen, die Termine bei der Bewährungshilfe in Zukunft termingerecht einzuhalten sowie der Weisung nachzukommen, um einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht entgegenzuwirken.
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