W243 2334321-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. 278752308-223539718:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste legal mittels Visums spätestens am 01.04.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB, sowie aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.
In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein.
Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).
Mit Schreiben vom 04.05.2023 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 14.04.2023.
Mit Eingabe vom 02.02.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, ersuchte die MA XXXX um Bekanntgabe darüber, ob absehbar sei, wann mit einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen sei.
In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2026 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Information, ob verfahrensgegenständlich seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen eine Beschwerdevorlage erfolgt sei oder ob sich der Akt noch bei der Behörde befinde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes habe kein Eingang festgestellt werden können.
Am 04.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeakt laut internen Aufzeichnungen am 05.05.2023 per Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei.
Zumal der Original-Akt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr auffindbar war, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Duplikats-Akt an, der dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2026 vorgelegt wurde und am 16.02.2026 hg. einlangte.
Mit E-Mail vom 17.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Information, an wen, wann und wie der Bescheid vom 14.04.2023 zugestellt bzw. übermittelt worden sei. Aus dem Duplikats-Akt sei ersichtlich, dass ein RSa-Brief, gerichtet an den Beschwerdeführer, per Adresse XXXX , mit dem Vermerk „zurück nicht behoben“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2023 eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegisters seit 03.04.2023 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Mit Eingabe vom 19.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der „Bescheid“ vom 14.04.2023 an den Hauptwohnsitz der Verfahrenspartei zugestellt worden sei und es sich somit um einen Zustellmangel handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Verfahrensgegenständlich wurde der angefochtene „Bescheid“ an den Beschwerdeführer sowie an seinen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz in der XXXX , adressiert und mit Beginn der Abholfrist am 21.04.2023 beim Postamt XXXX hinterlegt. Der „Bescheid“ wurde nicht behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.
Laut Zentralem Melderegister befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 21.03.2023 bereits in Haft und verbüßt eine längere Haftstrafe. Er ist seit 03.04.2023 in der Justizanstalt XXXX aufrecht gemeldet.
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen „Bescheid“ jemals persönlich erhalten hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten (Duplikats-) Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insb. AS 177A), einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Strafregisterauszug, und den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zustellung, insbesondere den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 2 Z 3 ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5). § 2 Z 4 ZustG definiert „Abgabestelle“ wie folgt: die Wohnung oder sonstige Unterkunft […].
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Ein Bescheid kommt erst mit seiner Erlassung zu Stande und erlangt rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN).
Eine Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 unter Hinweis auf VwGH 15.09.1997, 97/10/0071).
Unter einer Wohnung im Sinn des § 2 Z 4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037)
Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004)
[…] Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Im Einparteienverfahren – wie im Beschwerdefall – setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung des damit angefochtenen schriftlichen Bescheides voraus. Die Erlassung erfolgt durch rechtswirksame Zustellung.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des an seinen Hauptwohnsitz laut ZMR adressierten Bescheides bereits in einer Justizanstalt aufhältig, wo er eine längere Haftstrafe verbüßt. Daher lag für den Beschwerdeführer an der Hauptwohnsitzadresse keine Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vor.
Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid im Original tatsächlich zukam, liegen in casu nicht vor, weshalb bis dato keine rechtswirksame Zustellung erfolgte.
Da eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 14.04.2023 gemäß dem vorliegenden Akteninhalt nicht stattgefunden hat, wurde der Bescheid bisher nicht erlassen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Erst nach einer rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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