Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich vom 17.07.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheids als unzulässig zurückgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer forderte die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde oder PVA) mit Schreiben vom 14.04.2025 auf, zu der am 31.03.2025 mitgeteilten Pensionskürzung einen Bescheid zu erlassen.
2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.07.2025, Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über die Pfändung des Leistungsbezuges zurück.
3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte, dass der Bescheid vom 17.07.2025 unvollständig erstellt worden sei, da dieser nur die Seiten 1 und 3 beinhalte. Diese legte er der Beschwerde in Kopie bei.
4. Mit Schreiben vom 18.11.2025, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 04.12.2025, legte die belangten Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wurde unter anderem ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid händisch unterfertigt und danach für den elektronischen Versand eingescannt worden sei. Der Bescheid sei versehentlich nur einseitig gescannt worden, woraus der bedauerliche Umstand resultiere, dass dem Beschwerdeführer die Seite 2 des bekämpften Bescheids nicht übermittelt worden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde werde aber nunmehr der vollständige Bescheid zur Vorlage gebracht.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W156 am 03.02.2026 neu zugewiesen.
6. Mit Parteiengehör vom 05.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Vorlagebericht der belangten Behörde sowie eine Kopie des Bescheids vom 17.07.2025 übermittelt.
7. Am 25.02.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 17.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über die Pfändung des Leistungsbezuges zurückgewiesen.
Auf Seite 1 der Erledigung befindet sich der Spruch sowie Teile der Begründung, nämlich der Beginn des festgestellten Sachverhaltes. Auf Seite 2 wird der festgestellte Sachverhalt fortgesetzt und ist auch die rechtliche Beurteilung enthalten. Seite 3 enthält die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fertigungsklausel samt händischer Unterschrift.
Dem Beschwerdeführer wurde die Seite 2 der Erledigung vom 17.07.2025 nicht übermittelt, lediglich die Seite 1 und 3 der Erledigung wurden am 29.07.2025 elektronisch an den Beschwerdeführer versandt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Erledigung übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. v.a. Beilage A zur Beschwerde vom 23.08.2025).
Insbesondere liegt die als Bescheid bezeichnete Erledigung der PVA vom 17.07.2025 im Akt ein, aus welcher ersichtlich ist, dass diese drei Seiten umfasst. Dass dem Beschwerdeführer die Seite 2 der Erledigung nicht übermittelt wurde, räumt die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 18.11.2025 ein. Im Vorlagebericht wird lediglich ausgeführt, dass der vollständige Bescheid zur Vorlage gebracht werde. Dass die belangte Behörde den gesamten Bescheid an den Beschwerdeführer gesandt hätte, bringt weder die PVA noch der Beschwerdeführer vor.
Der Versand der Kopie der Erledigung an den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem Parteiengehör vom 05.02.2026 (vgl. OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mwN.).
Im Falle einer unvollständigen Zustellung einer Bescheidausfertigung mangelt es an der Zustellung einer mit der Urschrift des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Ausfertigung und liegt eine Erlassung des Bescheides gegenüber des Antragstellers nicht vor (vgl. VfGH 24.09.2012, B 36/12).
Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine unvollständige Bescheidausfertigung zugestellt wurde, da ihm die Seite 2 der Erledigung nicht zugegangen ist. Der Bescheid vom 17.07.2025 wurde somit gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen.
Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie des vollständigen Bescheides übermittelt hat, so kann durch die Empfangnahme einer Kopie ein Zustellmangel nicht gemäß § 7 ZustG heilen (vgl. Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 7 ZustG; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 11).
Mangels Vorliegens eines Bescheids war die gegenständliche Beschwerde daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN.; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Nichtvorliegen eines Bescheids).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise