Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig) 5. November 2025, GZ **-166.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025 wegen §§ 28 Abs 1 erster Satz, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG; §§ 229 Abs 1, 241e Abs 3 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 30. Jänner 2025, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In einem wurde - soweit im Weiteren relevant - gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2023, AZ **, ausgesprochene bedingte Entlassung widerrufen (ON 73.2).
Mit Beschlüssen vom 10. und 14. April 2025 wurde A* hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe und der widerrufenen bedingten Entlassung Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG bis 14. April 2027 gewährt und ihm aufgetragen, sich einer stationären sowie einer daran anschließenden ambulanten Entzugs- und Substitutionsbehandlung zwecks Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen, mit der Maßgabe, dass der Antritt der Therapie bis 20. Mai 2025, die weitere Fortsetzung alle drei Monate nachzuweisen ist (ON 92 und ON 96).
Am 14. April 2025 wurde der Verurteilte aus der Haft entlassen (ON 97) und befand sich zunächst in Vorbetreuung zur stationären Aufnahme beim Verein B* (ON 106).
Nachdem nach zwei Monaten noch immer kein Antrittsbericht vorlag, forderte das Erstgericht A* mit 8. Juni 2025 auf, bis Ende des Monats einen solchen vorzulegen, andernfalls der Aufschub widerrufen wird (ON 120).
Mit am 24. Juni 2025 eingelangtem Schreiben entschuldigte sich der Verurteilte für die Verzögerungen und führte einen Motorradunfall als Begründung ins Treffen, aufgrunddessen er sich von 10. bis 20. Juni 2025 im Krankenstand befunden habe (ON 121.1).
Am 30. Juni 2025 trat A* sodann seine stationären Therapie beim Verein B* an (ON 123, 3).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 erkundigte sich A* beim Erstgericht, ob ein Wechsel zur Therapieeinrichtung C* möglich sei, da diese ihm bessere Möglichkeiten biete, Kontakt zu seiner Familie zu halten (ON 126). Das Erstgericht stimmte diesem Ansinnen unter der Bedingung zu, dass in der neuen Einrichtung ein Therapieplatz zur Verfügung steht und es zu einem nahtlosen Übergang kommt (ON 127).
Mit 8. Juli 2025 informierte der Verein B* über die Beendigung der Therapie durch A* sowie darüber, dass sich der Genannte nur schwer in die therapeutische Gemeinschaft integrieren habe können und mangels Möglichkeit sofortiger Ausgänge die Strukturen als nicht geeignet für sich empfunden habe (ON 130, 3; ON 141.2).
Entgegen der Vorgabe des Erstgerichts kam es zu keiner unmittelbaren Fortsetzung der Therapie bei der C*. Vielmehr legte A* erst mit 28. Juli 2025 lediglich eine Therapieplatzzusage der C* vor (ON 138, 6). Noch am selben Tag nahm die Erstrichterin daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Verurteilten auf und hinterließ eine Nachricht auf der Mailbox des Inhalts, dass die stationäre Therapie binnen zwei Wochen anzutreten sei, andernfalls der Aufschub widerrufen wird (ON 139).
A* trat sodann mit 13. August 2025 seine stationäre Therapie bei der C* an (ON 145). Nachdem sich diese jedoch mit seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in Einklang bringen ließ, musste diese bereits am 20. August 2025 wieder beendet werden (ON 147).
Mit Note vom 22. August 2025 (zugestellt durch Hinterlegung am 29. August 2025, vgl Ordner Zustellnachweise; § 17 Abs 3 ZustG) forderte das Erstgericht den Verurteilten auf, unverzüglich eine Bestätigung über die Fortsetzung der Therapie in einer anderen Einrichtung bzw. zumindest die Aufnahme in eine Vorbetreuung nachzuweisen, widrigenfalls der Strafaufschub widerrufen wird (ON 148).
Mit 2. September 2025 teilte das D* mit, dass sich der Verurteilte seit 25. Juli 2025 in Vorbetreuung zur stationären Therapie befinde (ON 151, 4).
Mit 25. September 2025 trat A* sodann seine stationäre Therapie beim D* an (ON 159, 4). Diese musste jedoch aus disziplinären Gründen mit 30. Oktober 2025 wieder beendet werden. Die Einrichtung informierte diesbezüglich mit 31. Oktober 2025 darüber, dass A* weder willens noch in der Lage sei, sich an vorgegebene Strukturen zu halten, weshalb es mehr als fraglich sei, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme zielführend sei (ON 164.1).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2025 (ON 165) widerrief das Erstgericht sodann mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 39 Abs 4 SMG den gewährten Strafaufschub mit der Begründung, dass angesichts der mehrfachen Therapieabbrüche des A* in allen drei im Großraum ** stationäre Therapien anbietenden Einrichtungen von einer dauerhaften fehlenden Therapiemotivation auszugehen und der Widerruf im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel auch spezialpräventiv erforderlich sei (ON 166.1).
Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (ON 166.2, ON 166.3, vgl auch Ordner Zustellnachweise).
Einer rechtswirksamen Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten selbst stand das aufrechte (vgl ON 11.2, zuletzt ON 163.1) Vollmachtsverhältnis zu seinem Wahlverteidiger entgegen (vgl RIS-Justiz RS0097275). Von den in § 83 Abs 4 StPO normierten Ausnahmefällen abgesehen, ist im Vertretungsfall nicht dem Verurteilten, sondern (wie hier:) dem Verteidiger zuzustellen. Ob dem Wahlverteidiger der Beschluss allenfalls durch den Verurteilten selbst tatsächlich zukam, kann mit Blick darauf, dass der Vertreter des Verurteilten in der Zustellverfügung nicht als Adressat genannt wird, dahinstehen. Eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG kann nämlich nur dann eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0121448, RS0106442, RS0083733, 12 Os 24/13s).
Mangels rechtswirksamer Bekanntmachung des den gewährten Strafaufschub widerrufenden Beschlusses an den Wahlverteidiger erweist sich die mit 25. November 2025 übermittelte – richtig gesehen vorzeitige (vgl RIS-Justiz RS0100673) - Beschwerde des Wahlverteidigers (ON 172) demnach als rechtzeitig.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass es das Erstgericht unterlassen hat, dem Verurteilten vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerrufsantrag der Anklagebehörde einzuräumen und sich zum Entscheidungsgegenstand zu äußern, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf angemessenes rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) verletzt wurde. Da es A* jedoch freistand, in seinem Rechtsmittel sämtliche gegen den Widerruf des Strafaufschubs sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b zweiter Satz StPO) fallaktuell ohne Auswirkungen (OLG Wien 19 Bs 236/14s; 32 Bs 74/14p; 18 Bs 61/15z; 19 Bs 60/15k; 32 Bs 16/16m; 23 Bs 61/18s, 23 Bs 386/24v uvm).
Der Aufschub ist gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer in WK 2 SMG § 39 Rz 40). Ein wiederholter Wechsel der Einrichtung („Therapie-Shopping“) wird regelmäßig Zweifel an der Therapiewilligkeit nahe legen und zum Widerruf des Strafaufschubs führen (ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58; Oshidari in Hinterhofer , SMG² § 39 Rz 48; M atzka/Zeder/Rüdisser , SMG³ § 39 Rz 34).
Nach dem Akteninhalt wurde die stationäre Therapie beim Verein B* nach zehn Tagen deswegen beendet, weil sich der Verurteilte mit dem Umstand, dass nicht von Beginn an die Möglichkeit von Ausgängen bestand, nicht zurechtfinden wollte (vgl ON 141.2). Dass er jedoch in Wahrheit bereits vor Therapieantritt an einer Therapie beim Verein B* kein nachhaltiges Interesse hegte, machen seine Ausführungen gegenüber der Sachverständigen deutlich, gab er doch dort an, eine Therapie in der C* zu präferieren (ON 85.1, 11). Wenngleich der Verurteilte über sein Ansinnen auf Wechsel der Therapieeinrichtung das Gericht in Kenntnis setzte (vgl ON 126), brach er die Therapie - trotz anderslautender Vorgabe des Gerichts - ab, ohne dass er über einen neuen Therapieplatz verfügte. Vielmehr befand er sich erneut über mehr als ein Monat bloß in Vorbetreuung, ehe er wieder eine stationäre Therapie – nunmehr bei der C* – antrat (ON 145). Diese musste jedoch ebenso bereits nach wenigen Tagen wieder beendet werden, da sich der Verurteilte mit dem Betreuungskonzept nicht zurechtfand (ON 147). Dass er dabei offenbar bereits von Beginn an nicht gewillt war, seiner Therapie dauerhaft bei der C* zu absolvieren, zeigt sich darin, dass er sich parallel hiezu auch um Vorbetreuung beim D* bewarb (ON 151). Sein sodann dritter Therapieversuch – nunmehr im D* - scheiterte erneut bereits nach einem Monat (ON 164.1).
Wenn auch vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle geradezu typisch sind und in Maßen toleriert werden müssen ( Schwaighofer in WK 2 SMG § 39 Rz 41), so sprechen die angeführten Umstände dafür, dass, auch mangels ausreichender Bereitschaft des A*, auf absehbare Zeit eine erfolgreiche, zunächst stationäre Behandlung unmöglich erscheint. Diese Einschätzung wird durch den in der Beschwerde vorgelegten Vorbetreuungsbericht des D* vom 25. November 2025 (ON 172, 6) und die vom Verurteilten beteuerte „nunmehr vollkommene Kooperationsbereitschaft“ (ON 172, 5), nicht entkräftet, verstand es der Beschwerdeführer doch tatsächlich vielmehr bereits am 3. Dezember 2025 erneut einschlägig straffällig und suchtmittelrückfällig zu werden (vgl Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026 zu AZ **, wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2, 269 Abs 1 StGB [Einsicht VJ]).
Mit Blick auf das unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung zweifach einschlägig getrübte Vorleben (vgl ON 68 und ON 71 [unter seiner früheren Identität E*]), der zwischenzeitigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ **, sowie der nach wie vor bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erweist sich der Widerruf des gewährten Strafaufschubs tatsächlich angezeigt, um den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt bei dem letztlich als nicht paktfähig einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden