Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch die LindnerRock Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2023, Zl. RV/7104043/2018, betreffend Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2011 gemäß § 299 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 5. April 2018, mit dem ihr Antrag vom 27. März 2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2011 gemäß § 299 BAO abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin sei italienische Staatsbürgerin und habe ihren ordentlichen Wohnsitz in Rom. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 sei sie vom Finanzamt als gesetzliche Vertreterin einer näher bezeichneten Mitunternehmerschaft bestellt worden. Am 14. Oktober 2016 sei ihr in dieser Eigenschaft der Bescheid vom 6. Oktober 2016 über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 betreffend diese Mitunternehmerschaft per internationalem Einschreiben an ihrer Wohnadresse in Rom nachweislich ausgefolgt worden. Aufgrund dieses Feststellungsbescheids habe das Finanzamt den bis dahin in Rechtskraft gewesenen Einkommensteuerbescheid 2011 der Revisionswerberin vom 7. März 2013 auf Grundlage des § 295 BAO durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. April 2017 ersetzt. Dieser geänderte Einkommensteuerbescheid sei der Revisionswerberin ebenfalls im Postweg per internationalem Einschreiben mit Rückschein an ihrem Wohnsitz in Rom zugestellt worden und habe diese die Übernahme des Dokuments mit ihrer Unterschrift am 3. Mai 2017 bestätigt. Sowohl der Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als auch der geänderte Einkommensteuerbescheid 2011 seien in deutscher Sprache abgefasst gewesen. Eine italienische Übersetzung der Bescheidinhalte sei den Postsendungen nicht angeschlossen worden. Die Revisionswerberin habe nach rechtskräftiger Zurückweisung der Bescheidbeschwerde wegen Verspätung einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24. April 2017 gemäß § 299 BAO gestellt.
3 Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz seien Zustellungen im Ausland vorrangig nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen. Nach Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014, stehe es den Vertragsstaaten frei, Zustellungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats unmittelbar durch die Post vornehmen zu lassen. In diesem Fall sei die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens ergebe, sei nur bei Zustellungen im diplomatischen Weg unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übersetzung vom ersuchten Staat beizufügen. Vergleichbare Regelungen fänden sich im Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EuVwZÜ), BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 64/2017.
4 Seit der Begründung der Mitunternehmerschaft im Jahr 1995 seien jährlich Abgabenerklärungen in deutscher Amtssprache (Art. 8 BVG) eingereicht worden und entsprechende Bescheide an die Mitunternehmerschaft und ihre Beteiligten ergangen. Der Vater der Mitunternehmer sei Österreicher gewesen und habe mit den Kindern Deutsch gesprochen. Es habe mehrere telefonische Kontakte des Finanzamts mit den Mitunternehmern gegeben, wovon einige sehr gut Deutsch gesprochen hätten. Die Revisionswerberin sei mit Bescheid des Finanzamts im Jahr 2008 als Vertreterin der Mitunternehmerschaft gemäß § 81 BAO zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Mitunternehmerschaft wirksam bestellt worden. Von der Möglichkeit eines Antrags auf Widerruf der Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 3 BAO etwa wegen fehlender Beherrschung der deutschen Amtssprachehabe sie keinen Gebrauch gemacht. Diese Indizien sprächen dafür, dass die Revisionswerberin durchaus in der Lage gewesen sei, den Inhalt des ihr zugestellten Bescheids betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und des Einkommensteuerbescheids 2011 zu verstehen.
5 Die Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2011 an die Revisionswerberin sei im Wege der Postzustellung mittels internationalen Einschreibens erfolgt. Von der Möglichkeit einer Zustellung über das zentrale Verbindungsbüro nach § 13 des EU Amtshilfegesetzes (EUAHG), BGBl. I Nr. 112/2012, sei kein Gebrauch gemacht worden. Eine solche Zustellung sei nach dem EUAHG auch nachrangig gegenüber einer Zustellung durch die Abgabenbehörde im Postweg. Eine Verpflichtung, der Zustellung eine Übersetzung beizufügen, ergebe sich aus diesem Gesetz nicht. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU Grundrechtecharta bestehe daher selbst für Zustellungen nach dem EUAHG keine Übersetzungsverpflichtung.
6Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der gemäß § 295 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. April 2017 der Revisionswerberin im Weg der Postzustellung mit internationalem Einschreiben an ihrem ordentlichen Wohnsitz in Italien rechtswirksam zugestellt worden sei. Durch den korrekt ausgefüllten Rückschein sei bewiesen, dass der Revisionswerberin der Bescheid vom Postorgan ausgefolgt worden sei und habe die Revisionswerberin mit ihrer Unterschrift den Erhalt bestätigt. Damit sei der Steuerbescheid rechtswirksam geworden. Die Beifügung einer Übersetzung in italienischer Sprache sei kein gesetzliches Erfordernis.
7Im Übrigen gelte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 ZustG auch bei Zustellungen im Ausland ein Bescheid jedenfalls dann als zugestellt, wenn die Sendung dem Empfänger wie im revisionsgegenständlichen Fall tatsächlich zugekommen sei.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die vom Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12In den für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
13 Ein Revisionswerber, der entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtseine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sei (vgl. nochmals VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, wird zwar im Zusammenhang mit der Zustellung eines österreichischen Bescheids im Ausland ein Abweichen von der ständigen Judikatur gerügt, jedoch keine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Bundesfinanzgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen wäre.
15In der Revision wird weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe bereits in einem anderen Verfahren über ein und denselben Sachverhalt entschieden und der Beschwerde des dortigen Beschwerdeführers gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen, sodass eine Bindung an den Inhalt und das Ergebnis dieser Entscheidung bestehe.
16 Dem ist entgegen zu halten, dass das ins Treffen geführte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2011 des Bruders der Revisionswerberin betraf, sodass eine Bindung an diese Entscheidung nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurde in diesem Verfahren anders als im revisionsgegenständlichen Fall die Postsendung nicht vom Empfänger übernommen, sondern an das Finanzamt ohne Hinweis auf eine Verständigung von der Hinterlegung oder Verweigerung der Annahme zurückgestellt, sodass auch aus diesem Grund kein vergleichbarer Sachverhalt vorlag.
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, es liege ein nichtrechtsstaatlicher Zustellvorgang vor. Die Revisionswerberin sei italienische Staatsbürgerin. Nach den Vorschriften des italienischen Rechts müsse gesichert sein, dass der Empfänger eines Schreibens dessen Inhalt auch tatsächlich verstehen könne; andernfalls fänden die notwendigen Rechtshilfebestimmungen Anwendung. Im revisionsgegenständlichen Fall sei jedenfalls das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland zu berücksichtigen. Die dementsprechenden Zustellvorschriften seien zweifelsfrei nicht beachtet worden.
18Im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens wird den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, der Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie der Einkommensteuerbescheid 2011 seien der Revisionswerberin tatsächlich zugegangen (diese seien ihr vom italienischenPostorgan ausgefolgt worden), nicht entgegengetreten. Auch wird der Annahme des Bundesfinanzgerichts, die Revisionswerberin sei durchaus in der Lage gewesen, den Inhalt dieser Bescheide zu verstehen, nicht widersprochen. Schließlich wird die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts, bei Zustellungen im Ausland sei die Heilungsregelung des § 7 ZustG anzuwenden, nicht bekämpft. Damit kann die Revision aber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht darlegen, dass dem Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung dieser Bescheide ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
19Wenn abschließend auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde verwiesen wird, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sind (vgl. nochmals VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
20 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
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