IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch den albanischen Rechtsanwalt Erion ISMAILAJ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 24.09.2024 auf Aufhebung eines Einreiseverbotes wird mangels gegen Sie rechtswirksam erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 24.09.2024 beantrage der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Aufhebung eines gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025, wurde der Antrag des BF vom 24.09.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2023 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der BF im Jahr 2023 wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und gegen ihn am 24.10.2023 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung samt vierjährigem Einreiseverbot erlassen worden sei. Der BF habe den Schengraum wenige Tage später verlassen und sei der genannte Bescheid am 08.12.2023 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Bei einem erneuten Einreiseversuch Anfang des Jahres 2024 sei er sodann an der Grenze zurückgewiesen worden. Nunmehr wolle er zum Zwecke der Arbeitsuafnahme in den Schengenraum einreisen, doch bestehe nach wie vor die Gefahr der/des unrechtmäßigen Einreise/Aufenthalts und seit Erlassung des Einreiseverbotes sei es zu keiner wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse gekommen. Insgesamt hätten sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Der Bescheid wurde dem BF und seinem bevollmächtigten albanischen Rechtsanwalt per E-Mail zugestellt.
3. Mit als Beschwerde zu wertender E-Mail vom 10.02.2025 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass der BF kein Krimineller sei und ihm durch das Einreiseverbot großer wirtschaftlicher und psychischer Schaden entstanden sei. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben könne gegen ihn alternativ etwa mit einer Geldstrafe oder einem „nationalem Verbot“ von ein bis drei Jahren vorgegangen werden. Die Entscheidung der belangten Behörde sei nochmals zu überprüfen.
In weiterer Folge wurde durch den bevollmächtigten albanischen Rechtsanwalt des BF ein Beschwerdeschriftsatz vom 28.02.2025 nachgereicht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst augeführt, dass der BF den Schengenraum legal betreten und verlassen habe, er nicht straffällig geworden sei, eine verhängte Geldstrafe bezahlt worden sei, der letzte Einreiseversuch nach längerem Aufenthalt außerhalb des Schengenraums erfolgt sei und eine mögliche Änderung der finanziellen und persönlichen Situation des BF nicht berücksichtigt worden sei. Das Einreiseverbot sei nicht mehr zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich. Es wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes sowie die Löschung der Daten des BF aus dem Schengener Informationssystem beantragt. Unter einem wurde eine Kopie der ersten Seite des albanischen Reisepasses des BF sowie eine Kopie einer Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung/Beschlagnahme vom 28.09.2023 in Vorlage gebracht.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2025 – eingelangt am 12.03.2025 – wurde die Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Mit durch die belangte Behörde weitergeleiteter E-Mail des BF vom 13.07.2026 monierte dieser eine überlange Verfahrensdauer und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie zeitnahe Entscheidung bei sonstiger Einbringung eines Fristsetzungsantrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Albanien) geboren.
Am XXXX 2023 stellte sich der BF am Flughafen Wien-Schwechat der internationalen Ausreisekontrolle, um nach Albanien auszureisen. Im Zuge der Grenzkontrolle wurde eine Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer festgestellt. Im Zuge der Amtshandlung wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,-- eingehoben und die Ausreise gestattet. Als Zustelladresse wurde „ XXXX , XXXX , Albanien“ dokumentiert, wobei der BF angab, dass es in XXXX keine Hausnummern gebe (vgl. Anzeige LPD XXXX .2023, AS 29ff).
Im Zuge der Ausreisekontrolle wurde vom BF ein Schreiben der belangten Behörde betreffend „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übernommen, mit welchem ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Unter anderem wurde er aufgefordert zu seiner Zustell- bzw. Wohnadresse in Albanien Stellung zu nehmen (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 11ff; Übernahmebestätigung, AS 27).
Noch am selben Tag fragte der BF per E-Mail bei der belangten Behörde nach, ob die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch oder Albanisch beantwortet werden sollen, wobei er die E-Mail-Adresse „ XXXX “ verwendete (vgl. E-Mail, AS 37). Daraufhin ersuchte ihn die belangte Behörde per an genannte Adresse versendeten E-Mail die Fragen in deutscher Sprache zu beantworten (vgl. E-Mail, AS 51).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF unter anderem gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (vgl. Bescheid, AS 65ff).
Die belangte Behörde ging in der Folge von einem unbekannten Aufenthalt des BF aus und veranlasste die Zustellung des Bescheides mittels öffentlicher Bekanntmachung (vgl. E-Mails, AS 93 und 101). In der Folge wurde am 25.10.2023 im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung an der Amtstafel kundgemacht, dass der Bescheid vom 24.10.2023 bei der belangten Behörde zur Abholung bereit liegt (vgl. öffentliche Bekanntmachung, AS 105). Weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine Abgabestelle des BF unterblieben.
Dem BF kam der Bescheid vom 24.10.2023 nie tatsächlich zu.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln.
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Kopie seines mit der Beschwerde übermittelten gültigen albanischen Reisepasses (AS 207). Dieser ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch klassifiziert.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde im Vorfeld der öffentlichen Bekanntmachung keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf die Abgabestelle des BF anstellte, war mangels entsprechender Anhaltspunkte zu treffen. Hätte die belangte Behörde etwa versucht den BF über dessen aktenkundige und nachweislich bekannt gewesene E-Mail-Adresse zu erreichen, wäre entsprechende Korrespondenz mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verwaltungsakt dokumentiert worden. So wurde etwa auch die Korrespondenz hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dokumentiert.
Die Feststellung, dass der Bescheid vom 24.10.2023 dem BF nie tatsächlich zukam, beruht darauf, dass sich für ein tatsächliches Zukommen im vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise finden. So geht aus einer aktenkundigen Anzeige vom 17.03.2024 (AS 109f) nur hervor, dass dem BF das Bestehen des Einreiseverbotes bei dessen Einreiseversuch vom XXXX .2024 fernmündlich in albanischer Sprache mitgeteilt wurde. Eine Übermittlung des entsprechenden Bescheides ist jedoch nicht dokumentiert. Des Weiteren wurde weder im Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes (AS 115) noch im hierzu zeitnah an die Datenschutzbehörde ergangenen Antrag seines albanischen Rechtsanwaltes (AS 129f) auf einen Bescheid Bezug genommen, sondern lediglich allgemein von einem Einreiseverbot gesprochen. Dies spricht dafür, dass dem BF das Einreiseverbot lediglich aufgrund der mündlichen Mitteilung vom XXXX 2024 bekannt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 kundgemacht worden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines Einreiseverbotes):
Der mit „Verkürzung, Gegenstandlosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. internationaler Schutz zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 60 FPG ist jedenfalls, dass ein Einreiseverbot rechtswirksam erlassen wurde und dessen Dauer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch nicht abgelaufen ist. Es gilt sohin zu klären, ob gegen den BF ein Einreiseverbot nach § 52 FPG rechtswirksam erlassen wurde.
Die belangte Behörde veranlasste, dass der Bescheid vom 24.10.2023, mit welchem gegen den BF unter anderem mit einem Einreiseverbot vorgegangen wurde, mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustG zugestellt wird. Diese Bestimmung sieht vor, dass Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden können. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Zu der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015, Rz 19).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF durch die belangte Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2023 zu seiner Zustell- und Wohnadresse im Heimatland befragt (AS 15) und langte in der Folge keine Stellungnahme ein. Dies berechtigte die belangte Behörde jedoch nicht zur sofortigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, da ihr nämlich in Folge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die E-Mail-Adresse des BF bekannt wurde (über diese wurde mit dem BF auch tatsächlich korrespondiert). Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre vor einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sohin jedenfalls der Versuch zu unternehmen gewesen über die E-Mail-Adresse des BF eine Abgabestelle zu ermitteln, was jedoch unterblieb. Im vorliegenden Fall wurden somit nicht die zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustG ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung jedenfalls nicht erfolgt (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036). Eine etwaige Verwertbarkeit der im Rahmen der Ausreisekontrolle erhobenen albanischen Abgabestelle kann daher dahingestellt bleiben.
Es ist zudem nicht hervorgekommen, dass dem BF der Bescheid betreffend die Erlassung eines Einreiseverbot auf anderem Wege, etwa über die der belangten Behörde bekannte E-Mail-Adresse (der gegenständliche Bescheid wurde dem BF auf diesem Wege übermittelt) zugekommen wäre oder er diesen tatsächlich behoben hätte. Eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG kommt demnach gegenständlich nicht in Betracht.
Im Ergebnis wurde der Bescheid vom 24.10.2023 nie rechtswirksam erlassen, sodass gegenständlich kein gültiges Einreiseverbot vorliegt, welches einer Aufhebung oder Verkürzung gemäß § 60 FPG zugänglich wäre und war spruchgemäß zu entscheiden.
Vor dem Hintergrund der hier getroffenen rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird die belangte Behörde ehestmöglich den gesetzlichen Zustand herzustellen, sohin insbesondere eine entsprechende Korrektur der Eintragungen im SIS und Fremdenregister vorzunehmen haben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben):
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der BF aufgrund seines Antrages gemäß § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet wurde, enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Es war sohin davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen Spruchpunkt II. richtet und dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Verhängung der Bundesverwaltungsabgabe richten sollte wird ausgeführt wie folgt:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend. Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes kann weder nach § 60 Abs. 1 noch Abs. 2 FPG von Amts wegen erfolgen, auch wenn die Behörde Grund zur Annahme hätte, ein von ihr verhängtes Einreiseverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 Anm. 4 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Demnach liegt die Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Aufhebung/Verkürzung eines Einreiseverbotes grundsätzlich im privaten Interesse des Antragstellers. Auch die Antragszurückweisung samt Feststellung, dass es nicht zu einer rechtswirksamen Erlassung eines Einreiseverbotes kam, ist im Privatinteresse des Antragstellers gelegen.
Die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 im Sinne des § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung liegt vor. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entspricht der Rechtslage.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtswirksamen Zustellung und Erlassung von Bescheiden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise