Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. August 2023, GZ Hv1*-63, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
BEGRÜNDUNG:
Die ** geborene Slowakin A* B* C* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 15. Februar 2023 (ON 24) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 19 Abs 1 JGG, 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Jänner 2023, AZ Hv2*, nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 (ON 32) wurde der Verurteilten für die Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 Z 2 und 4 SMG) in Form einer stationären Drogenentwöhnungstherapie gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Aufschub des Strafvollzugs bis 27. August 2023 gewährt.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 49) erfolgte der Widerruf dieses Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. April 2023 (ON 50), wobei das Oberlandesgericht Linz mit Rechtsmittelentscheidung vom 16. Juni 2023 (AZ 9 Bs 153/23y; ON 61) der Beschwerde der Verurteilten dahin Folge gab, dass der Widerrufsantrag der Anklagebehörde abgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. August 2023 (ON 63) sprach der Erstgericht – ohne Anhörung der zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verurteilten – über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 28. August 2023 (ON 1.29) neuerlich den Widerruf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten (ON 72), mit welcher der Abbruch der stationären Therapie zwar zugestanden, jedoch die weiterhin aufrechte Therapiebereitschaft ins Treffen geführt wird, erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung (vorliegend durch Zustellung) bei Gericht einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses – per Anschrift **, **, Slowakei (Anschrift der Großmutter der Verurteilten, B* D* [vgl ON 54]) – mit internationalem Rückschein (§ 82 Abs 3 StPO iVm § 2 Z 6 ZustG; Art 52 Abs 1 SDÜ; Art 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl III 2018/22) wurde durch das Erstgericht bereits am 29. August 2023 verfügt (ON 1.30). Diesbezüglich liegt im elektronischen Akt (unter Zustellnachweise) eine Empfangsbestätigung der Österreichischen Post AG auf, woraus die eingeschriebene Zustellung an A* B* C*, geboren am **, hervorgeht, und welche auch eine mit 11. September 2023 datierte Unterfertigung (mit dem Namen „B* C*“) aufweist. In Anbetracht der offenkundigen Ähnlichkeit dieser Unterschrift mit jener der Verurteilten auf der Zustellbestätigung vom 12. Juni 2026 (ON 70, 4) liegen für das Rechtsmittelgericht keine Zweifel vor, dass der angefochtene Beschluss bereits am 11. September 2023 von der Verurteilten selbst übernommen wurde (vgl auch § 7 ZustG; RIS-Justiz RS0083735; Rohregger/Kiesenhoferin LiK-StPO² § 83 Rz 14 mwN). Da der internationale Rückschein eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes darstellt (RIS-Justiz RS0102032), bestehen somit gegen die Wirksamkeit besagter Zustellung – an die der Verfahrenssprache unzweifelhaft kundige (vgl ON 15.3; ON 24) Verurteilte, sodass auch kein Bedarf für die Zustellung einer Beschlussübersetzung bestand (vgl Art 52 Abs 2 SDÜ; Art 5 Abs 3 EU-RHÜ, BGBl III 2005/65; zur Problematik RIS-Justiz RS0117621) – keine Bedenken.
Die erneute Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. Juni 2026 an der neuen Meldeadresse der Verurteilten in Österreich (ON 70) setzt den Lauf der bereits zuvor im Jahr 2023 ausgelösten Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Gang (zuletzt OLG Linz 9 Bs 119/26b mwN; RIS-Justiz RS0036328; Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 6 ZustG Rz 4 bis Rz 8).
Die gegenständliche Beschwerde war daher zwingend gemäß § 89 Abs 2 StPO – ohne weitere inhaltliche Prüfung in der Sache (14 Os 84/14f ua) – als verspätet zurückzuweisen.
Über den in der Beschwerde erstmals gestellten Antrag auf neuerlichen Strafaufschub (§ 5 Abs 2 StVG) wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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