Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Antragstellers Ing. A* B*, geboren am **, C*, D* E*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichtes Salzburg, hier wegen Verfahrenshilfe, I. infolge Vorlage der Eingabe des Antragstellers vom 25. Mai 2025 (ON 4) als Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2025, Nc*-2, und II. über den Rekurs des Antragstellers (ON 28) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2025, Nc*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Akt wird dem Erstgericht ohne weitere Erledigung zurückgestellt.
II. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Salzburg war das Klagebegehren des nunmehrigen Antragstellers gegen die Beklagte F* B*, es werde festgestellt, dass die im Verlassenschaftsverfahren nach der am 30. Juli 1993 verstorbenen G* B* mit „Testament“ bezeichnete letztwillige Verfügung vom 21. Mai 1991 ungültig sei, abgewiesen.
Am 17. Februar 2015 brachte der Antragsteller als Kläger beim Landesgericht Salzburg zu Cg1* eine Wiederaufnahmsklage ein, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens Cg2* des Landesgerichtes Salzburg angestrebt worden war. Diese Wiederaufnahmsklage wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 2017 (Cg1*-64) abgewiesen. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben (OLG Linz 3 R 79/17h).
Der Antragsteller begehrte mit Eingabe vom 6. April 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang mit der Behauptung, durch ein Gerichtsgutachten vom 12. März 2025 sei jetzt wissenschaftlich bewiesen, dass ein rechtmäßiger Wiederaufnahmegrund gemäß § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO für die Wiederaufnahme und Richtigstellung des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 2017 im Verfahren Cg1* vorliege.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2025, (Nc*-2) wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller am 12. Mai 2025 langte beim Erstgericht am 25. Mai 2025 ein vom Antragsteller elektronisch eingebrachter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen den Beschluss ON 2 ein (ON 4).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2025, Nc*-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025, Nc*-2, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde laut Akteninhalt dem Antragsteller an der Adresse C*, D* ** durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 3.6.2025; als nicht behoben dem Erstgericht retourniert am 24.6.2025).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers vom 25. November 2025 (ON 28) mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts, für den Rekurs gegen den Beschluss ON 2 sowie für das weitere Verfahren bewilligt werde. Gemeinsam mit diesem Rekurs wurde vom Erstgericht auch die Eingabe des Antragstellers vom 12. Mai 2025 (ON 4) als Rekurs gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 (ON 2) dem Rekursgericht vorgelegt.
Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Bei der als Rekurs vorgelegten Eingabe des Antragstellers vom 25. Mai 2025 (ON 4) handelt es sich um kein Rechtsmittel, der Rekurs vom 25. November 2025 (ON 28) ist verspätet.
Zu I. Der Antragsteller meint in seinem Rekurs ON 28, dass das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, seinen Verfahrenshilfeantrag vom 25. Mai 2025 (ON 4) als fristgerechten Rekurs gegen den Beschluss ON 2 zu behandeln. Wenngleich diese Eingabe als „Verfahrenshilfeantrag“ bezeichnet gewesen sei, enthalte sie bereits eine vollinhaltliche, detaillierte und substanziierte Begründung gegen den Beschluss ON 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien Parteierklärungen nicht am buchstäblichen Ausdruck zu messen, sondern nach ihrem erkennbaren Zweck und Ziel auszulegen (unter Hinweis auf Fasching , Lehrbuch Rz 528). Dadurch, dass das Erstgericht diesen Schriftsatz ausschließlich als Verfahrenshilfeantrag gewertet und nicht als den in der Sache bereits erstatteten und fristgerechten Rekurs behandelt habe, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Es ist zwar richtig, dass Parteierklärungen nicht am buchstäblichen Ausdruck zu messen, sondern nach ihrem erkennbaren Zweck und Ziel auszulegen sind. Generell muss allerdings beim Rekurs zumindest verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet und welche Entscheidung er anstelle der bekämpften anstrebt. Dies kann entweder durch einen ausdrücklichen Rekursantrag geschehen oder im Einzelfall auch dadurch, dass sich aus dem Gesamtinhalt des Rekurses dessen Rechtsschutzziel eindeutig erkennen lässt. Ein Rechtsmittelantrag ist etwa dann nicht notwendig, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den Rekursgründen unzweifelhaft ergibt. Generell schadet also ein fehlerhafter oder verfehlter Rekursantrag dann nicht, wenn das Rechtsmittel durch die Anfechtungserklärung und die Ausführungen genügend deutlich bestimmt wird ( Sloboda in Fasching/Konecny 3 § 514 ZPO Rz 70f). Ausdrücklich unschädlich sind bloße Fehlbezeichnungen, sofern das Begehren deutlich erkennbar ist. Eine derartige Fehlbezeichnung steht der sachlichen Behandlung eines Antrags nicht entgegen. Aus § 84 Abs 2 ZPO und § 40a JN ergibt sich, dass nicht der Wortlaut der Erklärung allein entscheidet, sondern es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gegner und dem Gericht bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Ergibt sich schon anhand des Inhalts der Erklärung - als Gesamtes betrachtet und in den Rahmen des konkreten Rechtsstreits eingebettet - durch objektivierte Auslegung das Vorliegen aller prozessualen Gültigkeitserfordernisse, dann besteht für eine Umdeutung kein Raum. Dabei kommt es auf die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall an ( Kodek in Rechberger/Konecny 3 §§ 84, 85 ZPO Rz 50f).
Bei der Eingabe des Antragstellers ON 4 handelt es sich um ein eindeutiges Anliegen, das keinerlei Interpretationsspielraum und keine Möglichkeit der Umdeutung zuließ. Bereits im ersten Satz seines Antrages wird ausdrücklich der Antrag gestellt, „Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen den Beschluss Nc* - ON 2 des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2025“ zu bewilligen. Begründet wird der Antrag damit, dass in diesem Rekurs schwierige rechtliche Fragen zu lösen seien, wozu der Antragsteller im Rahmen eines fairen Verfahrens ohne anwaltliche Hilfe nicht fähig sei. In einem „Beiblatt zu seinem Schriftsatz“, das als „weiteres Vorbringen Verfahrenshilfe für Rekurs gegen den Beschluss Nc* - ON 2“ tituliert ist, heißt es wörtlich wie folgt: „Wegen des Vorliegens massiver Rekursgründe beantrage ich innerhalb offener Frist Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen den Beschluss Nc* - ON 2 des Landesgerichtes Salzburg vom 6.05.2025 - zugestellt am 12. Mai 2025
[…]
Hinsichtlich meiner wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen verweise ich auf das bereits vorgelegte Vermögensbekenntnis, an dem sich zwischenzeitig nichts verbessert hat.
Ich stelle daher den Antrag und ersuche höflich, die beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung des - unpräjudiziell zur Plausibilisierung vorab skizzierten - Rekurses gegen den abweisenden Beschluss ON 13 Nc 3/25z - ON 2 des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2025 zu bewilligen.“
Damit hat der Antragsteller mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei seiner Eingabe nicht um einen Rekurs, sondern um einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen den Beschluss ON 2 handelt. Eine Umdeutung in einen Rekurs - wie vom Antragsteller nunmehr angestrebt - war daher unzulässig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass diese Eingabe vom Erstgericht nunmehr als Rekurs vorgelegt wurde. Ein aufsteigendes Rechtsmittel liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht wendet und zweifelsfrei die Entscheidung durch eine höhere Instanz begehrt wird (RS0006447, zuletzt 3 Ob 44/91; vgl auch OLG Linz 4 R 158/18k, 4 R 128/22t, 4 R 30/24w, 4 R 14/25v, 3 R 68/25b). Tatsächlich wurde die Eingabe des Antragstellers vom Erstgericht als Verfahrenshilfeantrag (und nicht als Rekurs) gewertet und darüber auch entschieden (ON 4). Damit fehlt es aber an einer Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht, sodass der Akt - soweit die Eingabe des Antragstellers ON 4 als Rekurs vorgelegt wurde - ohne weitere Erledigung zurückzustellen war.
Zu II. Der Rekurs des Antragstellers vom 25. November 2025 richtet sich gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 28. Mai 2025 (ON 5). Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses wird vorgebracht, dass die rechtswirksame Zustellung des anzufechtenden Beschlusses erst durch die elektronische Bereitstellung am 14. November 2025 erfolgt sei, was mit Beschluss vom selben Tag (ON 26) auch gerichtlich festgestellt worden sei. Die 14-tägige Rekursfrist ende daher am 28. November 2025; der Rekurs sei somit innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. November 2025, ON 26, wurde dem Antragsteller „über seinen mehrfachen Wunsch der Beschluss ON 5 neuerlich zugestellt“. Das Vorbringen des Antragstellers, mit diesem Beschluss sei gerichtlich festgestellt worden, dass die rechtswirksame Zustellung erst durch die elektronische Bereitstellung an diesem Tag erfolgt sei, ist damit unrichtig.
Was die Rechtzeitigkeit des Rekurses anlangt, ist insbesondere auf die Eingabe des Antragstellers vom 10. Juli 2025, ON 9, zu verweisen. Dort brachte der Antragsteller wörtlich vor: „Am 9.7.2025 fand der Antragsteller im Postkasten seiner Lager- und Büroanschrift in D* E* einen nicht eingeschriebenen Brief („Eco Brief“) des Landesgerichtes Salzburg vor. Dieser enthielt den Beschluss Nc*-5 vom 28. Mai 2025, mit dem Richterin Mag. H* den Antrag vom 25. Mai 2025 abgewiesen hat.“
Ganz unabhängig davon, ob der ursprüngliche Zustellvorgang (die Hinterlegung mit Abholfrist ab 3.6.2025) gesetzmäßig erfolgt ist, ist damit vom Antragsteller selbst klargestellt, dass ihm der Beschluss ON 5 am 9. Juli 2025 tatsächlich zugegangen ist.
Gemäß § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann werden die bereits dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt (2 Ob 56/13v unter Hinweis auf RS0036328).
Im vorliegenden Fall kann damit dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Zustellung gesetzmäßig war, weil der angefochtene Beschluss spätestens am 9. Juli 2025 dem Antragsteller tatsächlich zugekommen ist, sodass gemäß § 7 ZustG die Zustellung jedenfalls als bewirkt gilt. Die daraufhin angeordnete neuerliche Zustellung des gleichen Beschlusses durch das Erstgericht löste daher keine Rechtswirkungen aus.
Ausgehend vom Zustelldatum 9. Juli 2025 war die 14-tägige Rekursfrist (die Fristenhemmung des § 222 ZPO gilt für Verfahrenshilfesachen ohnehin nicht; vgl § 222 Abs 2 Z 7 ZPO) zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels am 25. November 2025 längst abgelaufen, sodass dieser Rekurs als verspätet zurückzuweisen war.
Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 528 Rz 40).
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