Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovac, in der Revisionssache des Mag. R R, LL.M., vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Mai 2026, VGW-101/027/3989/2026-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 25. November 2025, mit welchem gemäß § 18 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) festgestellt worden war, dass für einen näher bezeichneten Kachelofen in einer näher genannten Wohnung in 1180 Wien ein gesetzliches Heizverbot bestehe, als verspätet zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu, soweit gegenständlich relevant, zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe den bekämpften Bescheid am 23. Dezember 2025 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Revisionswerbers per E-Mail übermittelt. Der Rechtsvertreter habe am 25. November 2025 bei der Behörde per E-Mail eine Vollmachtsbekanntgabe im Zusammenhang mit „sämtlichen Angelegenheiten gemäß dem Wiener Feuerpolizeigesetz betreffend seine Wohnung in Wien, B[...]gasse X“ eingebracht und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die Vollmachtserteilung berufen. Dabei habe er bekannt gegeben, dass die Vollmacht eine Zustellvollmacht gemäß § 9 ZustG einschließe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe er dadurch eine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben (Hinweis auf VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Dass diese Bekanntgabe später eingeschränkt bzw. aufgehoben worden wäre, sei nicht behauptet worden und auch nicht zu sehen.
3 Im Hinblick darauf habe die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Rechtsvertreter im Wege der bekannt gegebenen elektronischen Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) vornehmen können. Der Rechtsvertreter sei dabei in der Zustellverfügung des Bescheides nicht als Empfänger angeführt gewesen. Die Tatsache, dass der Zustellbevollmächtigte fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet werde, könne dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukomme. Bei einer elektronischen Zustellung sei in diesem Zusammenhang maßgeblich, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument von diesem Kenntnis erlangt habe (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes). Fallbezogen sei, auch in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt vom 7. April 2026, nicht behauptet worden, dass der per E-Mail übermittelte Bescheid dem Revisionswerbervertreter nicht zugekommen sei; dies sei auch nicht zu sehen. Es sei vielmehr behauptet worden, dass es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht um ein Schreiben betreffend das Verfahren zur Feststellung eines gesetzlichen Heizverbotes gemäß § 18 WFPolG 2015 handeln habe können, sondern nur um ein Schriftstück, das allein das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffe. Dieses Vorbringen sei aus näheren Gründen nicht nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter habe davon ausgehen müssen, dass mit dem E-Mail eine sämtliche Rechtswirkungen entfaltende Zustellung des Bescheides an ihn vorgenommen worden sei. Da der Bescheid somit am 23. Dezember 2025 zugestellt worden sei, habe die vierwöchige Beschwerdefrist am 20. Jänner 2026 geendet. Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 erhobene Beschwerde sei aus diesem Grund verspätet und daher zurückzuweisen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102) Ermittlungen und Feststellungen dazu unterlassen, ob das E-Mail der belangten Behörde vom „23.12.2026“ (gemeint wohl: 23.12.2025) samt dem Attachment mit dem Bescheid dem Rechtsvertreter zugegangen sei und ob der Rechtsvertreter das E-Mail bzw. das Attachment mit dem Bescheid „angeklickt“ und davon Kenntnis erlangt habe. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes zu § 7 ZustG widerspreche näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Heilung durch tatsächliches Zukommen einen Zugriff des Zustellbevollmächtigten auf das elektronisch übermittelte Dokument erfordere. In eventu fehle Rechtsprechung zur Frage des tatsächlichen Zukommens im Falle der Übermittlung eines Bescheides als Attachment zu einem E-Mail. Außerdem habe das Verwaltungsgericht mit Note vom „07.04.206“ (gemeint wohl: 7.4.2026) einen Verspätungsvorhalt an den Rechtsvertreter übermittelt, in welchem mitgeteilt worden sei, dass sich aus dem Verwaltungsakt ergebe, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter am 23. Dezember 2026 zugestellt worden sei. Aus diesem Verspätungsvorhalt sei nicht hervorgegangen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse das Verwaltungsgericht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen sei. Hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, hätte der Rechtsvertreter darlegen können, dass ihm der Bescheid „nicht tatsächlich“ zugekommen sei. Der Zurückweisungsbeschluss beruhe somit auf einer „Verletzung des Überraschungsverbotes, des rechtlichen Gehörs, einem wesentlichen Begründungsmangels, einer grob mangelhaften, unvertretbaren Beweiswürdigung bezüglich des tatsächlichen Zukommens des Bescheides, einer unvertretbaren Unterlassung der gebotenen Ermittlungen“.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 26.3.2026, Ra 2025/05/0197, mwN).
10 Ausgehend davon sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte diesbezüglich nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. für viele z.B. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/05/0060, oder im Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet etwa auch 7.6.2023, Ra 2021/21/0298, mwN).
11 Eine derartige Unvertretbarkeit wird durch das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt:
12 Strittig ist im Revisionsfall allein, ob der Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2025 dem Revisionswerbervertreter mittels E-Mail der belangten Behörde vom 23. Dezember 2025 rechtswirksam zugestellt wurde und ob folglich die vierwöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht am letztgenannten Tag zu laufen begann.
13 In den Zulässigkeitsgründen der Revision wird nicht in Abrede gestellt, dass der Rechtsvertreter am 25. November 2025 bei der belangten Behörde per E-Mail eine Vollmachtsbekanntgabe inklusive Bekanntgabe einer Zustellvollmacht betreffend sämtliche Angelegenheiten des Revisionswerbers nach dem WFPolG 2015 im Zusammenhang mit dessen Wohnung in 1180 Wien einbrachte. Zutreffend führte das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund aus, dass der Rechtsvertreter damit eine elektronische Zustelladresse nach § 37 ZustG bekanntgab (vgl. etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028; 25.7.2024, Ra 2024/11/0103, jeweils mwN). Die Behörde konnte den Bescheid daher am 23. Dezember 2025 an die vom Rechtsvertreter selbst angegebene elektronische Zustelladresse rechtswirksam zustellen.
14 Wenn zur Zulässigkeit der Revision in diesem Zusammenhang im Wesentlichen damit argumentiert wird, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick darauf, dass der Revisionswerbervertreter in der Zustellverfügung des Bescheides nicht als Empfänger angeführt war, zur Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung am 23. Dezember 2025 Feststellungen und Ermittlungen anzustellen gehabt, wird damit übersehen, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beweiswürdigend mit der Frage auseinandersetzte, ob das Dokument dem Rechtsvertreter durch Zugriff tatsächlich zukam. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Rechtsvertreter habe selbst in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt vom 7. April 2026 nicht behauptet, dass ihm der per E-Mail übermittelte Bescheid nicht zugekommen sei, sondern habe vielmehr ein näher genanntes inhaltliches Vorbringen zum mutmaßlichen Inhalt des Schreibens erstattet. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegengetreten. Wenn zur Zulässigkeit nunmehr vorgebracht wird, der Rechtsvertreter hätte in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darlegen können, dass ihm der Bescheid „nicht tatsächlich“ zugekommen sei, handelt es sich um eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG; vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0101, mwN). Damit ist es fallbezogen insgesamt nicht als unvertretbar zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht am tatsächlichen Zukommen des Bescheides (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028) an den Revisionswerbervertreter am 23. Dezember 2025 keinen Zweifel hegte und dementsprechend diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen tätigte.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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