Unabhängig davon, ob der Adressat die Bescheidausfertigung" als Leiter der Schulabteilung" oder als Partei des Verwaltungsverfahrens" in die Hände genommen hat, beseitigt die Zurücksendung der tatsächlich zugekommenen Ausfertigung nach deren Identifizierung die Rechtswirksamkeit der jedenfalls nach § 7 ZustG vollzogenen Zustellung nicht.
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