Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 18.07.2024 betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.522,08 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2024 zur „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 1.522,08 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Begründend bezog sich das AMS auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, aufgrund dessen die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrags bestehe.
2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 16.06.2025 beim AMS einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024. Unter einem führte darin aus, die Rückforderung nicht freiwillig bezahlt zu haben und davon überzeugt zu sein, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig sei. Er beantrage im Falle eines positiven Ausganges des Verfahrens auch die Rückerstattung der ihm bereits abgezogenen Beträge in Höhe von € 1.522,08.
3. Das AMS wies – ohne darüber hinausgehenden Abspruch – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 17.06.2025 ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, worauf das AMS diese samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.02.2026 mit näherer Begründung und der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen ist, als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2016 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 14.12.2020 überwiegend im Bezug von Notstandshilfe. Er nutzt regelmäßig sein eAMS-Konto.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeweg gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 23.01.2024 ohne Gewährung von Nachsicht ausgesprochen, weil er das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt hatte.
1.3. Unter Verweis auf dieses Erkenntnis verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2024 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.522,08. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht werden könne.
Das AMS übermittelte diesen Bescheid dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto am 18.07.2024; der Beschwerdeführer las ihn am 20.07.2024.
1.4. Am 16.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024. Die gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des AMS vom 17.06.2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2026 mit näherer Begründung und der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre, als unbegründet ab.
Unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhob der Beschwerdeführer mit demselben Schriftsatz die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024, mit dem das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.522,08 verpflichtete.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.07.2024 am 20.07.2024 über sein eAMS-Konto las, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sendeprotokoll. Dieses steht auch seiner Behauptung entgegen, den genannten Bescheid nie erhalten bzw. in der Zeit seines Auslandsaufenthalts keinen Zugang zu seinem eAMS-Konto gehabt zu haben.
Die Daten des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers werden entsprechend seinen eigenen Angaben im verfahrenseinleitenden Wiedereinsetzungsantrag festgestellt.
Die Feststellungen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W237 2291474-3/7E.
Dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.06.2025 – das Datum ist in der entsprechenden Zeile ausgewiesen – gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 erhob, geht in dessen Gesamtschau hervor. So führte er darin dezidiert aus, die Rückforderung nicht freiwillig bezahlt zu haben und davon überzeugt zu sein, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig sei. Er beantrage im Falle eines positiven Ausganges des Verfahrens auch die Rückerstattung der bereits abgezogenen Beträge in Höhe von € 1.522,08. Der Beschwerdewille betreffend den Rückforderungsbescheid ist sohin klar ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2024 betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen, was auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids zutreffend angegeben wurde. Diese Frist wird ab dem Zustellzeitpunkt berechnet.
Der gegenständliche Bescheid vom 18.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag über sein eAMS-Konto übermittelt und las er diesen am 20.07.2024.
Die Sonderzustellvorschrift des § 46a AlVG betreffend die Zustellung von Bescheiden über das eAMS-System war gemäß § 79 Abs. 184 erster Satz AlVG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft. Auch stellt eine Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG dar, weil sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, sodass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Allerdings können Zustellmängel gemäß § 7 ZustG heilen, sofern das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 18.07.2024 im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist, als er diesen am 20.07.2024 durch Abrufen des Dokuments gelesen hat. Die Zustellung des Bescheids gilt mit diesem Tag als bewirkt.
3.2. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin (da es sich beim 17.08.2024 um einen Samstag handelte) mit Ablauf des 19.08.2024. Die erst am 16.06.2025 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2024 erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2026 – rechtskräftig – zurückgewiesen.
3.3. Die gegen den Bescheid vom 18.07.2024 erhobene Beschwerde vom 16.06.2025 ist somit als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
Rückverweise